TE OGH 1999/11/23 1Ob237/99f

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Anita R*****, vertreten durch Dr. Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Ing. Edwin R*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen (einstweiligen) Unterhalts, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 14. Oktober 1999, AZ 1 Ob 237/99f, wird dahin berichtigt, daß

1.) der Kostanausspruch lautet:

"Die klagende und gefährdete Partei, die die Kosten des Sicherungsverfahrens im Umfang der Stattgebung vorläufig und im Umfang der Abweisung endgültig selbst zu tragen hat, ist schuldig, der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei die mit S 9.135,36 (darin S 1.522,56 USt) bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

2.) der Beginn des letzten Satzes der Begründung lautet:

"Dem Beklagten stehen daher auf Basis des einfachen Jahresbetrages ...".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus der Zitierung der Bestimmung des § 9 Abs 3 RATG ergibt, war Entscheidungswille, der Kostenbemessung den einfachen Jahresbetrag des abgewehrten Unterhaltsanspruchs zu Grunde zu legen. Die offenbare Unrichtigkeit der schriftlichen Entscheidungsausfertigung ist gem § 78, §§ 430, 419 ZPO zu berichtigen.Wie sich aus der Zitierung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, RATG ergibt, war Entscheidungswille, der Kostenbemessung den einfachen Jahresbetrag des abgewehrten Unterhaltsanspruchs zu Grunde zu legen. Die offenbare Unrichtigkeit der schriftlichen Entscheidungsausfertigung ist gem Paragraph 78,, Paragraphen 430,, 419 ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E56000 01AA2379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00237.99F.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19991123_OGH0002_0010OB00237_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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