TE OGH 1999/11/23 5Ob210/99i

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Hans-Jürgen H*****, vertreten durch Moringer & Moser Rechtsanwälte OEG in 4040 Linz, betreffend Eintragungen in den Einlagen EZ*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 11. Mai 1999, AZ 6 R 122/99d, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Schärding vom 22. März 1999, TZ 566/99, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Der Rekurs des Zwangsverwalters Dr. Karl M***** wird zurückgewiesen.

Hievon werden verständigt:

1.) Hans-Jürgen H*****,

2.) Johann H*****,

3.) Renate H*****,

4..) Dr. Karl M*****,

5.) Finanzamt 4780 Schärding."

Die dadurch erforderlichen Eintragungen obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Johann H***** ist Alleineigentümer der Liegenschaften EZ *****und EZ***** je des Grundbuches*****.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schärding vom 17.3.1999, 2 E 556/99z-2, wurde der betreibenden Partei R***** AG, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 12,877.373,-- sA die Zwangsverwaltung der beiden eingangs angeführten Liegenschaften (sowie anderer Liegenschaften der verpflichteten Partei Johann H*****) bewilligt. Zum Zwangsverwalter wurde der in ***** ansässige Rechtsanwalt Dr. Karl M***** bestellt. Die Übergabe der Liegenschaften an den Zwangsverwalter wurde am 8.4.1999 vollzogen. Die Zwangsverwaltung wurde zu CLNR 5a der EZ ***** und zu CLNR 7a der EZ ***** grundbücherlich angemerkt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.3.1999 bewilligte das Erstgericht die Einverleibung des Bestandrechtes bis 31.12.2012 für Hans-Jürgen H*****, über dessen Antrag in den EZ ***** und ***** je *****auf Grund des Pachtvertrages vom 30.12.1997 und der Zustimmungserklärung der Renate H***** vom 25.3.1997.

Die Verbücherung des Bestandrechtes erfolgte zu CLNR 8a der EZ ***** sowie zu CLNR 6a der EZ*****.

Über Rekurs des Zwangsverwalters änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass das Einverleibungsbegehren abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Anmerkung dieser Abweisung verfügt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs - im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 lit b GBG - nicht zulässig sei. Es bejahte die Rekurslegitimation des Zwangsverwalters und gelangte zum Ergebnis, dass die begehrte Grundbuchseintragung nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil den Urkunden weder eine gerichtliche noch eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften noch eine Aufsandungserklärung zu entnehmen sei.Über Rekurs des Zwangsverwalters änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass das Einverleibungsbegehren abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Anmerkung dieser Abweisung verfügt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs - im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut von Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG - nicht zulässig sei. Es bejahte die Rekurslegitimation des Zwangsverwalters und gelangte zum Ergebnis, dass die begehrte Grundbuchseintragung nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil den Urkunden weder eine gerichtliche noch eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften noch eine Aufsandungserklärung zu entnehmen sei.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, in Abänderung der Rekursentscheidung den Rekurs des Zwangsverwalters zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Wie der erkennende Senat jüngst zu 5 Ob 209/99t mit eingehender Begründung ausgesprochen hat, ist der Zwangsverwalter zwar grundsätzlich mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn innerhalb der den Parteien offenstehenden Frist rekurslegitimiert; da die Verbücherung bereits bestehender Bestandrechte aber in seine Verwaltungsbefugnisse nicht eingreift, fehlt es an einer Beschwer des Rekurswerbers, was zur Zurückweisung seines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Bewilligungsbeschluss führt.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher in diesem Sinne abzuändern.

Anmerkung

E56501 05A02109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00210.99I.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19991123_OGH0002_0050OB00210_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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