TE OGH 1999/11/23 1Ob282/99y

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Miroslaw M*****, und 2. Krystyna M*****, beide vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rosemarie E*****, vertreten durch Dr. Werner Stolarz, Rechtsanwalt in Hollabrunn als Verfahrenshelfer, wegen 414.150,40 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Juli 1999, GZ 11 R 156/98m-107, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte und ihr mitbeklagter Ehegatte - ihm gegenüber ist das im ersten Rechtsgang ergangene klagestattgebende Urteil bereits rechtskräftig - verkauften den beiden Klägern eine Liegenschaft mit einem darauf errichteten Wohnhaus samt einem ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Rohbau. Im zweiten Rechtsgang gaben die Vorinstanzen dem Klagebegehren auf Ersatz des erforderlichen Aufwands für diverse, zur Erreichung einer baubehördlichen Bewilligung erforderliche Bauarbeiten mit einem Teilbetrag von 414.150,40 S sA statt und wiesen das Mehrbegehren unangefochten ab.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der außerordentlichen Revision der Beklagten ist wie schon schon im Berufungsverfahren der erstmals in der Berufung erhobene Einwand, die Kläger seien als Hälfteeigentümer der gekauften Liegenschaft jeweils nur für die Hälfte des Geldanspruchs aktiv klagelegitimiert.

Die rechtliche Ausgestaltung der Gläubigermehrheit - hier der Kläger - ist an Hand der §§ 888 ff ABGB zu prüfen. Kraft Gesetzes entsteht Gesamthandgläubigerschaft, wenn mehreren Person eine unteilbare Leistung geschuldet wird (§ 890 ABGB), nach der neueren Rspr aber auch dann, wenn die Schuld gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft (§ 848 ABGB) besteht. Betreffen die Mängel an einzelnen Teilen des im Mit- oder Wohnungseigentum stehenden Hauses nicht nur von einem einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümer benützte Teile der gemeinschaftlichen Liegenschaft, sondern wirken sich auf die gesamte im Miteigentum stehende Sache - hier das Dach eines Rohbaus auf der gekauften Liegenschaft - aus, dann ist die Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten eine Gesamthandforderung der Miteigentümer iSd § 848 zweiter Satz und des § 890 ABGB (SZ 54/99; JBl 1986, 108 [Selb], je mwN uva, zuletzt 3 Ob 26/98i; RIS-Justiz RS0013213; Koziol/Welser, Grundriß10 I 307 mwN; Gamerith in Rummel2, § 848 Rz 5 und § 890 ABGB Rz 8; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, § 848 ABGB Rz 3, alle mwN).Die rechtliche Ausgestaltung der Gläubigermehrheit - hier der Kläger - ist an Hand der Paragraphen 888, ff ABGB zu prüfen. Kraft Gesetzes entsteht Gesamthandgläubigerschaft, wenn mehreren Person eine unteilbare Leistung geschuldet wird (Paragraph 890, ABGB), nach der neueren Rspr aber auch dann, wenn die Schuld gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft (Paragraph 848, ABGB) besteht. Betreffen die Mängel an einzelnen Teilen des im Mit- oder Wohnungseigentum stehenden Hauses nicht nur von einem einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümer benützte Teile der gemeinschaftlichen Liegenschaft, sondern wirken sich auf die gesamte im Miteigentum stehende Sache - hier das Dach eines Rohbaus auf der gekauften Liegenschaft - aus, dann ist die Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten eine Gesamthandforderung der Miteigentümer iSd Paragraph 848, zweiter Satz und des Paragraph 890, ABGB (SZ 54/99; JBl 1986, 108 [Selb], je mwN uva, zuletzt 3 Ob 26/98i; RIS-Justiz RS0013213; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 307 mwN; Gamerith in Rummel2, Paragraph 848, Rz 5 und Paragraph 890, ABGB Rz 8; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, Paragraph 848, ABGB Rz 3, alle mwN).

Die in der Entscheidung SZ 41/82 und in Folgeentscheidungen vertretene Auffassung, bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche sei jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anspruchs beschränkt, zu den teilbaren Ansprüchen zählten Schadenersatzansprüche in Geld, ist überholt. Die in RIS-Justiz RS0013214 dazu angeführten jüngeren Entscheidungen betrafen andere Sachverhalte: SZ 68/41 hatte eine Entschädigungsleistung nach § 15 Abs 1 WRG an mehrere, gekoppelte Fischereiberechtigte zum Gegenstand, 1 Ob 80/97i = NZ 1999, 171 Ausgleichsansprüche nach § 364b ABGB und 2 Ob 209/98v aus einem Verkehrsunfall abgeleitete Schadenersatzansprüche.Die in der Entscheidung SZ 41/82 und in Folgeentscheidungen vertretene Auffassung, bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche sei jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anspruchs beschränkt, zu den teilbaren Ansprüchen zählten Schadenersatzansprüche in Geld, ist überholt. Die in RIS-Justiz RS0013214 dazu angeführten jüngeren Entscheidungen betrafen andere Sachverhalte: SZ 68/41 hatte eine Entschädigungsleistung nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG an mehrere, gekoppelte Fischereiberechtigte zum Gegenstand, 1 Ob 80/97i = NZ 1999, 171 Ausgleichsansprüche nach Paragraph 364 b, ABGB und 2 Ob 209/98v aus einem Verkehrsunfall abgeleitete Schadenersatzansprüche.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E56001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00282.99Y.1123.000

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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