TE OGH 1999/11/23 4Ob274/99v

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. G***** GmbH, *****, 2. GW***** GmbH, *****, 3. H***** Aktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Thiery & Ortenburger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. August 1999, GZ 1 R 137/99w-26, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7. Mai 1999, GZ 10 Cg 123/98p-21, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit 24.581,26 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 4.096,88 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin und die Erstbeklagte erbringen in Österreich Dienstleistungen auf dem Gebiet der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Die Drittbeklagte ist - zumindest mittelbar - Gesellschafterin der Erst- und Zweitbeklagten. Sie hat von der S*****, *****gmbH ***** sämtliche Werknutzungsrechte an dem EDV-Programm "S*****-C*****" übertragen erhalten und der Erst- und der Zweitbeklagten daran - zumindest mittelbar - Werknutzungsrechte eingeräumt.

Die Klägerin war daran interessiert, den Vertrieb des von S***** entwickelten Programms "S*****-C*****" zu übernehmen. Monatelange Verhandlungen führten am 18. 3. 1997 zum Abschluss eines Vertrags, der folgende wesentliche Bestimmungen enthielt:

"1.1 Gegenstand der Vereinbarung ist die Einräumung von Werknutzungsrechten (inkl. Sourcecodebearbeitung) an Ser***** durch S***** für den Vertrieb von S*****-C*****-Produkten in Österreich in Krankenhäusern, Rehabilitationszentren und Ambulatorien, nicht jedoch bei niedergelassenen Ärzten.

1.2 S*****-C*****-Produkte im Sinne dieses Vertrages sind Software-Programme zur Realisierung medizinischer Informationssysteme.

1.3. Ser***** wird das Recht erteilt, die S*****-C*****-Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung seinen Kunden in Österreich (Vertragsgebiet) zu vertreiben, sowie sämtliche für den Einsatz und den Betrieb der Produkte beim Kunden zweckmäßigen Leistungen zu erbringen.

...

1.4 Der Vertrieb von S*****-C*****-Produkten (Verkauf und laufende Wartung) im Vertragsgebiet erfolgte seit der Entwicklung der Produkte durch S***** selbst. S***** hat bereits umfassende Arbeiten für den Aufbau des Vertriebs und eines Kundenstockes geleistet. Diesen Kundenstock und die bisherige Markterschließung überträgt S***** an Ser*****.

1.5 Die im Nachhang F aufgelisteten laufenden Projekte werden komplett von S***** abgewickelt. Sämtliche sich aus diesen Projekten ergebenden Wartungsverträge tritt S***** an Ser***** mit Wirkung des Vertrags ab.

1.6 Die im Anhang G aufgelisteten definitiven Projekte, Wartungsverträge sowie alle Interessenten tritt S***** an Ser***** mit Wirksamkeit des Vertrags ab.

1.7 Die mit dieser Übertragung von Projekten verbundene Abschlagszahlung wird in den Punkten 2.3 bis 2.5 geregelt.

2.1 S***** erhält von Ser*****nachstehende Gebühren: 60 % der Lizenzgebühren laut zum Zeitpunkt der Bestellung geltender Preisliste sowie 35 % der erzielten Wartungsgebühren. Die Zahlung an S***** ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung durch Ser***** an den Endkunden fällig.

....

2.3 Ser***** verzichtet zugunsten S***** auf bzw. führt an S***** ab 100 % der laut Anhang G 'definitive Projekte' auf Ser***** entfallenden Dienstleistungserträge.

2.5 Ser***** verzichtet zugunsten S***** bis zum 31. 12. 1999 auf bzw. führt an S***** ab 100 % der laut Anhang G 'laufende Wartungsverträge' auf Ser***** entfallenden Wartungserträge.

2.6 Ser***** verpflichtet sich, S***** einen zinsfreien Kredit in der Höhe von 4,000.000 S einzuräumen. Ser***** wird diesen Betrag im 1. Quartal 1997 zur Verfügung stellen. Darüber hinaus stellt Ser***** S***** Programmierleistungen im Umfang von 3 Mannjahren (3 Programmierer für ein Jahr, beginnend mit März 1997) zur Verfügung (Punkt 4.3) und stundet S***** dafür das Entgelt.

S***** verpflichtet sich, den eingeräumten Kredit sowie das Entgelt für die 3 Mannjahre in 30 gleichmäßigen Monatsraten ab 1. 7. 1997 zurückzuzahlen.

3.1 Ser***** erhält von S***** das ausschließliche Recht, die im Anhang A aufgeführten S*****-C*****-Produkte gemäß den nachfolgenden Bedingungen im Vertragsgebiet zu vertreiben.

...

5.1 Das Lizenzmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Verletzungen des Urheberrechts sind unbeschadet der zivilrechtlichen Ansprüche strafrechtlich verfolgbar.

...

5.3 1. Für den Zeitraum ab Kreditzuzählung durch Ser***** an S***** bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des Kredits und des Entgelts für 3 Mannjahre laut Punkt 2.6 tritt S***** seine C*****-Werknutzungsrechte für das Vertragsgebiet und den im gegenständlichen Vertrag festgelegten Kundenkreis an Ser***** ab.

2. Ser***** räumt hingegen S***** für die Zeit der Abtretung der Werknutzungsrechte seinerseits die umfassenden Werknutzungsrechte an C*****-Programmen ein, soweit diese nicht gemäß dem vorliegenden Vertrag zur vertragskonformen Werknutzung durch Ser***** an Ser***** eingeräumt sind.

3. Wenn seitens Ser***** das Vertragsverhältnis mit S***** wegen Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines Vorverfahrens über das Vermögen von S***** oder aufgrund Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vorzeitig beendet wird, dann ist die Abtretung der Rechte gemäß Abs. 1 endgültig.3. Wenn seitens Ser***** das Vertragsverhältnis mit S***** wegen Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines Vorverfahrens über das Vermögen von S***** oder aufgrund Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vorzeitig beendet wird, dann ist die Abtretung der Rechte gemäß Absatz eins, endgültig.

4. Hingegen verpflichtet sich Ser*****, nach ordnungsgemäßer Erfüllung der Zahlungsverpflichtung von S***** gemäß Punkt 2.6 des Vertrags bzw. bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses durch S***** aus Gründen, die Ser***** zu vertreten hat, die an Ser***** abgetretenen Rechte an S***** rückzuübertragen, soweit diese nicht gemäß dem vorliegenden Vertrag zur vertragskonformen Werknutzung durch Ser***** an Ser***** eingeräumt sind.

5. In keinem Fall der hier genannten Abtretungen hat ein gesondertes Entgelt hierfür bezahlt zu werden.

...

12. Dauer des Vertrags, Rechtsfolgen der Beendigung

12.1 Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und ist auf unbestimmte Zeit gültig. Er kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. 12. 1998.

12.2 Eine außerordentliche Kündigung des vorliegenden Vertrags aus in der Sphäre des anderen Vertragspartners gelegenem wichtigen Grund ist insbesondere möglich, wenn:

...

12.2.4 ein Vertragspartner Ansprüche des anderen Vertragspartners trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen erfüllt,

12.2.5 der Gesamt-2-Jahres-Umsatz ab dem Kalenderjahr 1998 für S***** aus den Lizenzgebühren in Österreich 8,000.000 S unterschreitet,

12.2.6 bei Eintreten einer Bedingung gemäß 12.8.

...

12.5 Die Übertragung definitiver Projektabschlüsse bzw. bestehender Wartungsverträge an S***** ist gegen gesonderte Vereinbarung einer entsprechenden Abschlagszahlung möglich.

12.6 Bei Vertragsendigung durch Zeitablauf oder der Kündigung (mit Ausnahme der Kündigung durch S***** aus wichtigem Grund) erhält Ser***** das nicht ausschließliche Werknutzungsrecht für die von Ser***** bis zu diesem Zeitpunkt während der Vertragsdauer selbstständig akquirierten Kunden.

12.7 Weiters erhält Ser***** bei ordentlicher Kündigung nach einer Vertragsdauer von mindestens 5 Jahren bzw. bei außerordentlicher Kündigung durch Ser***** das nicht ausschließliche Werknutzungsrecht für das Vertragsgebiet. S***** erhält weiter seinen Anteil der Lizenzgbühren, wobei sich bei Kündigung durch S***** bzw. bei außerordentlicher Kündigung durch Ser***** der Prozentsatz pro abgelaufenem Jahr der Vertragsdauer um 5 % von 60 % auf zumindest 25 % reduziert.

...

12.8 Im Fall des Verlustes der mittel- oder unmittelbaren relativen Mehrheit von Roland G*****, seiner Erben oder einer diese Personen begünstigenden Stiftung sowie im Fall der Abtretung der S*****-C*****-Werknutzungsrechte für das Vertragsgebiet an andere als die vorstehend benannten Personen kann Ser***** den Vertrag mit sofortiger Wirkung innerhalb von 12 Monaten kündigen, wobei Ser***** das nicht ausschließliche, umfassende und zeitlich unbegrenzte Werknutzungsrecht für das Vertragsgebiet erhält, ohne Entgelt gemäß Punkt 2. zu leisten."

Im Anhang "F", "laufende Projekte", sind insbesondere die Kunden St*****, A*****, AK***** angeführt; im Anhang "G", "definitive Produktabschlüsse", die Kunden T*****, K*****, N*****, Z*****, AKH*****.

Mit dem von S***** gegengezeichneten Schreiben der Klägerin vom 20. 5. 1998 wurde das Vertragsgebiet auf "Österreich und Mazedonien" erweitert.

In den Vertragsverhandlungen haben beide Vertragspartner laufend ihre Rechtsvertreter beigezogen. Der Rechtsvertreter der Klägerin hat beginnend mit 19. 2. 1997 den damals vorliegenden Entwurf des Vertrags bearbeitet; der Rechtsvertreter von S***** hat den ursprünglichen Text ausgearbeitet, die späteren Änderungen in den Text eingearbeitet und die endgültige Fassung des Vertrags besorgt.

Der Klägerin ging es darum, den erheblichen Aufwand an Vorleistungen (Darlehenseinräumung, Mannstunden, Aufbau einer eigenen Organisation) nach Möglichkeit abzusichern und sicherzustellen, dass ihr die Vertriebsrechte auch für den Fall einer Vertragsbeendigung verbleiben. Zwischen den Parteien war unstrittig, dass der Klägerin bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die in der Sphäre der S***** liegen, zumindest die nicht ausschließlichen Werknutzungsrechte (Vertriebsrechte) verbleiben sollten.

Ein besonderes Sicherungsbedürfnis machte die Klägerin für den Zeitraum von 30 Monaten nach Vertragsabschluss geltend, in dem das Darlehen und die "Mannstunden" noch nicht zur Gänze abgezahlt sein würden. Diesem Bedürfnis sollte ursprünglich durch folgende Bestimmung Rechnung getragen werden:

"6.3 Für den Zeitraum ab Krediteinräumung durch Ser***** bis zu dessen vollständiger Rückzahlung bzw. Bezahlung der 1,5 Mannjahre durch S***** verpfändet S***** seine C*****-Werknutzungsrechte an Ser*****. Mit Ablauf dieses Zeitraums tritt S***** in seine umfassenden, jedoch nicht exklusiven Werknutzungsrechte wieder ein. Ser***** ihrerseits behält ab diesem Zeitpunkt umfassende, nicht exklusive Werknutzungsrechte nach folgender Maßgabe:

..."

Der Rechtsvertreter der Klägerin machte deren Geschäftsführer darauf aufmerksam, dass die Begründung eines Pfandrechts nicht geeignet sei, das von der Klägerin angestrebte Ziel - Verbleib der umfassenden Werknutzungsrechte bei der Klägerin, sollte der Vertrag aus in der Sphäre von S***** gelegenen Gründen (Insolvenz, nicht ordnungsgemäße Rückzahlung) aufgelöst werden - zu verwirklichen. Ein solches Pfandrecht sichere zwar ein vorrangiges Befriedigungsrecht, bilde aber keinen Titel für den Erwerb (Verbleib) der Werknutzungsrechte durch die (bei der) Klägerin. Der Rechtsvertreter der Klägerin schlug daher vor, dass S***** der Klägerin bereits bei Vertragsabschluss die ausschließlichen Werknutzungsrechte übertragen und diese Rechtsabtretung endgültig werden solle, sollte die Klägerin das Vertragsverhältnis aus von S***** zu vertretenden Gründen vorzeitig auflösen. Nach diesem Vorschlag sollte "nach ordnungsgemäßer Erfüllung der Zahlungsverpflichtung von S***** gemäß Punkt 2.6 des Vertrags und sodann anschließender ordnungsgemäßer Kündigung des Vertragsverhältnisses die Klägerin verpflichtet sein, die umfassenden Werknutzungsrechte an S*****rückzuübertragen". Nach weiteren Verhandlungen einigten sich die Vertragspartner auf die in Punkt

5.3.4 des Vertrags wiedergegebene Bestimmung.

Die Klägerin hat S***** laufend Rechnungen über die Rückzahlungsraten übermittelt. S***** ist offensichtlich bereits mit der Darlehensrate für September 1997 in Verzug geraten. Im Zeitraum 10. 9. 1997 bis 3. 12. 1997 hat sich das Gesamtobligo von S***** auf 1,031.572 S erhöht; am 6. 5. 1998 schuldete S***** der Klägerin insgesamt 1,828.771 S.

Mit Schreiben vom 26. 5. 1998 sprach die Klägerin mit sofortiger Wirkung die außerordentliche Aufkündigung des Vertragsverhältnisses aus. Als Grund gab sie hierfür unter anderem den nachhaltigen, trotz wiederholter Mahnung gegebenen Zahlungsrückstand von 1,828.771 S an. S***** hat den Zahlungsrückstand mittlerweile zur Gänze beglichen.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Vertragsauflösung hat S***** mit Wirkung vom 1. 7. 1998 alle Urheberverwertungsrechte an den C*****-Programmen an die Drittbeklagte abgetreten. Mit einem vom Geschäftsführer der Drittbeklagten unterfertigten Schreiben vom 1. 7. 1998 hat die Zweitbeklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie sich entschlossen habe, das medizinische Software-System C***** zu übernehmen. Die Zweitbeklagte befand sich damals noch in Gründung. Sie bereitete ein Rundschreiben vor, in dem die Zusammenarbeit von S***** mit der G*****gruppe dargestellt und die Gründung der Erstbeklagten und einer Schwestergesellschaft (GW***** GmbH) angekündigt werden sollte. Das medizinische Software-System C***** sei übernommen worden und werde im System O***** der G*****gruppe aufgehen; das neue Gesamtsystem werde unter "O***** C*****" vertrieben werden.

Die Klägerin hat für das Software-System C***** intensiv geworden. Im Zeitraum Jänner bis April 1998 hat sie Aufträge im Wert von 6,984.240 S akquiriert.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten zu verbieten, S*****-C*****-Programme in Österreich und Mazedonien gegenüber Krankenhäusern, Rehabilitationszentren und Ambulatorien zu bewerben, diesen derartige Programme anzubieten und diesen Rechte an S*****-C*****-Programmen - auch über Dritte - einzuräumen; die Beklagten seien insbesondere schuldig, es zu unterlassen, Angebote über S*****-C*****-Programme zur Installierung an der Urologie-Abteilung und der Abteilung für Orale Chirurgie des A*****sowie an die K*****, die T*****, die S***** GmbH und das R*****zentrum G***** zu erstellen und dafür Rechte an S*****-C*****-Programmen einzuräumen und in weiterer Folge Leistungen aufgrund eines solchen Angebots zu erbringen. Darüber hinaus seien die Beklagten schuldig, es zu unterlassen, den im Anhang zum Vertrag vom 18. 3. 1997 mit "G" bezeichneten Kunden hinsichtlich der S*****-C*****-Programme ein Angebot über S*****-C*****-Programme zur Installierung zu erstellen und dafür Rechte an S*****-C*****-Programmen einzuräumen und in weiterer Folge Leistungen aufgrund eines solchen Angebots zu erbringen. Wegen des Zahlungsverzugs von S***** und der darauf gestützten vorzeitigen Vertragsauflösung durch die Klägerin seien die ausschließlichen Werknutzungsrechte nicht rückzuübertragen. Der vereinbarte Verbleib der Rechte bei der Klägerin habe der Minderung jenes Schadens gedient, der der Klägerin bei Insolvenz oder Zahlungsverzug von S***** gedroht habe. Eine Rückübertragung der Rechte an S***** sei auch deshalb ausgeschlossen, weil S***** sämtliche Rechte an die Drittbeklagte übertragen habe. Die Beklagten verletzten laufend die Werknutzungsrechte der Klägerin. Die im Abschnitt "G" des Vertrags genannten Kunden seien ausdrücklich der Klägerin vorbehalten. Dennoch hätten die Erst- und die Zweitbeklagten auch diesen Kunden Angebote gelegt.

Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Es bestehe weder ein Wettbewerbsverhältnis, noch hätten sie in Rechte der Klägerin eingegriffen, noch bestehe Wiederholungsgefahr. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Aus dem Vertrag sei nicht abzuleiten, dass die Klägerin berechtigt wäre, die S***** C***** im Vertragsgebiet exklusiv zu nutzen. Eine allenfalls in diesem Sinn auszulegende Vertragsbestimmung sei wegen Verstoßes gegen § 1371 ABGB nichtig. Die Klägerin handle sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich. Sie habe ihre Pflichten gegenüber S***** nicht erfüllt. Bei Erlassung der einstweiligen Verfügung sei eine Sicherheitsleistung von mindestens 10,000.000 S aufzuerlegen.Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Es bestehe weder ein Wettbewerbsverhältnis, noch hätten sie in Rechte der Klägerin eingegriffen, noch bestehe Wiederholungsgefahr. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Aus dem Vertrag sei nicht abzuleiten, dass die Klägerin berechtigt wäre, die S***** C***** im Vertragsgebiet exklusiv zu nutzen. Eine allenfalls in diesem Sinn auszulegende Vertragsbestimmung sei wegen Verstoßes gegen Paragraph 1371, ABGB nichtig. Die Klägerin handle sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich. Sie habe ihre Pflichten gegenüber S***** nicht erfüllt. Bei Erlassung der einstweiligen Verfügung sei eine Sicherheitsleistung von mindestens 10,000.000 S aufzuerlegen.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die Streitteile stünden in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin habe das Vertragsverhältnis wegen der Nichtzahlung fälliger Beträge trotz Mahnung und damit aus einem im Vertrag ausdrücklich als wichtig genannten Grund aufgelöst. Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Handeln der Klägerin in Schädigungsabsicht fehlten. Nach dem Vertrag sei die Klägerin für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung aus einem von S***** zu vertretenden Grund nicht verpflichtet, die ihr übertragenen Rechte rückzuübertragen. Damit hätten die Parteien eine Vertragsstrafe vereinbart. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe unter Vollkaufleuten sei nicht sittenwidrig. Die ausschließlichen Werknutzungs- und Vertriebsrechte stünden nach wie vor der Klägerin zu. Die im Anhang "G" des Vertrags genannten Kunden seien ihr entgeltlich übertragen worden. Die Beklagten hätten durch den Vertrieb der Software "O*****-C*****" die ausschließlichen Urheberverwertungsrechte der Klägerin verletzt. Diese Software enthalte die wesentlichen Bestandteile des Programms C*****.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Vertragsbestimmung über den Verbleib der ausschließlichen Werknutzungs- und Vertriebsrechte bei der Klägerin verstoße gegen § 1371 ABGB. Sie sei unabhängig davon nichtig, ob die Vertragsklausel als Sicherungsübereignung oder als zur Absicherung der Klägerin gewählte Vertragsstrafenkonstruktion betrachtet werde. Damit sei die Grundlage für das von der Klägerin behauptete Exklusivrecht weggefallen.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Vertragsbestimmung über den Verbleib der ausschließlichen Werknutzungs- und Vertriebsrechte bei der Klägerin verstoße gegen Paragraph 1371, ABGB. Sie sei unabhängig davon nichtig, ob die Vertragsklausel als Sicherungsübereignung oder als zur Absicherung der Klägerin gewählte Vertragsstrafenkonstruktion betrachtet werde. Damit sei die Grundlage für das von der Klägerin behauptete Exklusivrecht weggefallen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichts als mangelhaft oder gar nichtig, gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil das Rekursgericht die Abweisung des die G-Kunden betreffenden Teils des Sicherungsantrags nicht begründet habe. Sie behauptet auch, dass die Beklagten insoweit die einstweilige Verfügung des Erstgerichts nicht bekämpft hätten, so dass ihnen das Rekursgericht mehr zugesprochen habe, als sie begehrt hätten.Die Klägerin bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichts als mangelhaft oder gar nichtig, gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, weil das Rekursgericht die Abweisung des die G-Kunden betreffenden Teils des Sicherungsantrags nicht begründet habe. Sie behauptet auch, dass die Beklagten insoweit die einstweilige Verfügung des Erstgerichts nicht bekämpft hätten, so dass ihnen das Rekursgericht mehr zugesprochen habe, als sie begehrt hätten.

Letzteres ist schon deshalb nicht richtig, weil die Beklagten die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze angefochten haben; ein Verstoß gegen die Teilrechtskraft liegt daher keinesfalls vor. Besonderer Rekursausführungen und einer eigenständigen Begründung der die G-Kunden betreffenden Entscheidung hätte es nur bedurft, wenn dieser Teil des Begehrens unabhängig davon gerechtfertigt wäre, ob der Klägerin die ausschließlichen Werknutzungsrechte auch nach der Vertragsauflösung verblieben sind. Dies trifft aber nicht zu:

Die Klägerin begehrt im letzten Satz ihres Sicherungsantrags, den Beklagten zu verbieten, den im Anhang zum Vertrag vom 18. 3. 1997 mit "G" bezeichneten Kunden hinsichtlich der S*****-C*****-Programme ein Angebot über S*****-C*****-Programme zur Installierung zu erstellen und dafür Rechte an S*****-C*****-Programmen einzuräumen und in weiterer Folge Leistungen aufgrund eines solchen Angebots zu erbringen. Als Anspruchsgrundlage beruft sie sich auf die Bestimmungen zu Punkt 1.6 und 12.5 ihres mit S***** geschlossenen Vertrags. Punkt 1.6 enthält die Abtretung der im Anhang G aufgelisteten definitiven Projekte, Wartungsverträge sowie aller Interessenten von S***** an Ser*****; Punkt 12.5 verfügt, dass die Übertragung definitiver Projektabschlüsse bzw. bestehender Wartungsverträge an S***** gegen gesonderte Vereinbarung einer entsprechenden Abschlagszahlung möglich ist.

Beide Bestimmungen regeln allein das Verhältnis zwischen S***** und der Klägerin. Die Beklagten waren nicht Partner des zwischen der Klägerin und S***** abgeschlossenen Vertrags; dass deren Pflichten auf sie übergegangen wären, wird nicht einmal behauptet. Auch wenn demnach Projekte, Wartungsverträge und "Interessenten" von S***** auf die Klägerin übergegangen sind und selbst wenn S***** damit für alle Zukunft darauf verzichtet haben sollte, den davon betroffenen Kunden Angebote zu legen und mit ihnen Verträge abzuschließen, so folgt daraus nicht, dass auch die Beklagten durch eine solche Vereinbarung gebunden wären. Wenn die Beklagten daher den sogenannten G-Kunden Angebote legen, ihnen Rechte einräumen und mit ihnen Verträge schließen, so verletzen sie damit weder auch sie bindende Vertragsbestimmungen noch maßen sie sich Rechte an, die ihnen nur zukämen, wenn die Verträge auf sie (rück-)übertragen worden wären.

Das die G-Kunden betreffende Verbot könnte demnach nur berechtigt sein, wenn die Klägerin über ausschließliche Werknutzungsrechte verfügte. Nur dann könnte sie verhindern, dass - an wen immer - Angebote über das Programm C***** gelegt und entsprechende Verträge abgeschlossen werden. Die Entscheidung über den gesamten Sicherungsantrag hängt somit von der Frage ab, ob Punkt 5.3.4 des Vertrags gegen § 1371 ABGB verstößt und daher nichtig ist.Das die G-Kunden betreffende Verbot könnte demnach nur berechtigt sein, wenn die Klägerin über ausschließliche Werknutzungsrechte verfügte. Nur dann könnte sie verhindern, dass - an wen immer - Angebote über das Programm C***** gelegt und entsprechende Verträge abgeschlossen werden. Die Entscheidung über den gesamten Sicherungsantrag hängt somit von der Frage ab, ob Punkt 5.3.4 des Vertrags gegen Paragraph 1371, ABGB verstößt und daher nichtig ist.

Der Klägerin ist zuzustimmen, dass § 1371 ABGB auf eine Vertragsstrafenvereinbarung nach § 1336 ABGB nicht anwendbar ist. Andernfalls wäre § 1336 ABGB seines wesentlichen Inhalts beraubt. Könnte die Vertragsstrafe nicht "verfallen", so wäre sie sinnlos.Der Klägerin ist zuzustimmen, dass Paragraph 1371, ABGB auf eine Vertragsstrafenvereinbarung nach Paragraph 1336, ABGB nicht anwendbar ist. Andernfalls wäre Paragraph 1336, ABGB seines wesentlichen Inhalts beraubt. Könnte die Vertragsstrafe nicht "verfallen", so wäre sie sinnlos.

Die entscheidende Frage ist daher, ob Punkt 5.3.4 des Vertrags eine Vertragsstrafenregelung enthält. Mit dieser Bestimmung verpflichtet sich die Klägerin, S***** die ihr abgetretenen Werknutzungsrechte nach Auflösung des Vertrags rückzuübertragen, wenn S***** seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat oder wenn das Vertragsverhältnis aus Gründen aufgelöst wurde, die die Klägerin zu vertreten hat.

Auf diese Vertragsbestimmung stützt sich die Klägerin, wenn sie behauptet, dass ihr nach der Vertragsauflösung die ausschließlichen Werknutzungsrechte verblieben seien. Nach dem festgestellten Sachverhalt sollte diese Bestimmung den S***** gewährten Kredit noch besser als ein Pfandrecht sichern, weil sie nach Meinung des Klagevertreters das Vertragsziel der Klägerin verwirklichte, bei Auflösung des Vertrags aus in der Sphäre von S***** gelegenen Gründen die Werknutzungsrechte behalten zu können.

Die Übertragung der Werknutzungsrechte auf die Klägerin hatte demnach die gleiche Funktion wie eine Sicherungsübereignung. Die Klägerin hat zur Sicherung ihrer Forderungen Rechte eingeräumt erhalten, auf die sie bei Auflösung des Vertrags aus bestimmten, in der Sphäre ihrer Schuldnerin gelegenen Gründen dadurch sollte "greifen" können, dass sie ihr verblieben. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Nach § 1336 Abs 1 ABGB können die vertragschließenden Teile eine besondere Übereinkunft treffen, dass auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachteils ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle. Der die Vertragsstrafe versprechende Schuldner hat demnach eine Leistung zu erbringen, die, wenn er nicht Kaufmann ist, vom Richter herabgesetzt werden kann (§ 1336 Abs 2 ABGB). Im vorliegenden Fall hat S***** bei vertragswidrigem Verhalten keinen im Vertrag festgelegten Betrag zu zahlen, sondern sie erhält die der Klägerin zur Sicherung übertragenen Werknutzungsrechte nicht rückübertragen.Die Übertragung der Werknutzungsrechte auf die Klägerin hatte demnach die gleiche Funktion wie eine Sicherungsübereignung. Die Klägerin hat zur Sicherung ihrer Forderungen Rechte eingeräumt erhalten, auf die sie bei Auflösung des Vertrags aus bestimmten, in der Sphäre ihrer Schuldnerin gelegenen Gründen dadurch sollte "greifen" können, dass sie ihr verblieben. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Nach Paragraph 1336, Absatz eins, ABGB können die vertragschließenden Teile eine besondere Übereinkunft treffen, dass auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachteils ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle. Der die Vertragsstrafe versprechende Schuldner hat demnach eine Leistung zu erbringen, die, wenn er nicht Kaufmann ist, vom Richter herabgesetzt werden kann (Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB). Im vorliegenden Fall hat S***** bei vertragswidrigem Verhalten keinen im Vertrag festgelegten Betrag zu zahlen, sondern sie erhält die der Klägerin zur Sicherung übertragenen Werknutzungsrechte nicht rückübertragen.

§ 1371 ABGB ist nach herrschender Auffassung auf Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung analog anzuwenden (Petrasch in Rummel, ABGB**2 § 1371 Rz 1; Schwimann/Mader, ABGB §§ 1371, 1372 Rz 2, jeweils mwN). Das Rekursgericht hat § 1371 ABGB daher zu Recht angewandt. Auch hier liegt ein Sachverhalt vor, in dem der Schuldner in den Verlust von Rechten für einen Fall einwilligt, an dessen Eintritt er nicht glaubt und dessen Eintritt er nicht will und in dem er später in dieser Hoffnung getäuscht wird (zur Begründung der Nichtigkeit einer Verfallsklausel s SZ 68/199 mwN).Paragraph 1371, ABGB ist nach herrschender Auffassung auf Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung analog anzuwenden (Petrasch in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1371, Rz 1; Schwimann/Mader, ABGB Paragraphen 1371,, 1372 Rz 2, jeweils mwN). Das Rekursgericht hat Paragraph 1371, ABGB daher zu Recht angewandt. Auch hier liegt ein Sachverhalt vor, in dem der Schuldner in den Verlust von Rechten für einen Fall einwilligt, an dessen Eintritt er nicht glaubt und dessen Eintritt er nicht will und in dem er später in dieser Hoffnung getäuscht wird (zur Begründung der Nichtigkeit einer Verfallsklausel s SZ 68/199 mwN).

Punkt 5.3.4 des Vertrags enthält keine ausdrückliche Verfallsabrede. Der Verfall der der Klägerin übertragenen Werknutzungsrechte ist eine Folge der Einschränkung der Pflicht zur Rückübertragung auf bestimmte Sachverhalte. S***** erhält die Werknutzungsrechte nur rückübertragen, wenn sie ihre Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat oder wenn das Vertragsverhältnis aus Gründen aufgelöst wurde, die die Klägerin zu vertreten hat. In allen anderen Fällen - insbesondere im Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch S***** - verbleiben die Werknutzungsrechte der Klägerin; das bedeutet, dass sie aus der Sicht von S***** "verfallen".

Punkt 5.3.4 ist daher insoweit nichtig, als die

Rückübertragungspflicht der Klägerin auf bestimmte Fälle

eingeschränkt wird. Fällt die Bestimmung weg, dann hat die Klägerin

mit der Vertragsauflösung ihre ausschließlichen Werknutzungsrechte

rückzuübertragen. Da es keines besonderen Übertragungsaktes bedarf,

weil § 380 ABGB mit seiner Unterscheidung zwischen Erwerbstitel und

Erwerbsart im Bereich des Urheberrechts nicht anzuwenden ist (SZ

51/134 = EvBl 1979/24 = ÖBl 1978, 161 = GRURInt 1979, 165 -

Festliches Innsbruck mwN; s auch SZ 67/172 = MR 1995, 101 [Walter] =

ÖBl 1995, 131 - Oskar Werner), sind die ausschließlichen Werknutzungsrechte mit der Vertragsauflösung auf S***** übergegangen. Die Klägerin verfügt darüber nicht mehr; damit fehlt dem von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch jede Grundlage.

Da das Rekursgericht den Sicherungsantrag schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin berechtigt war, den Vertrag vorzeitig aufzulösen oder ob sie selbst vertragswidrig gehandelt hat. Auf das umfangreiche Vorbringen der Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung ist daher nicht weiter einzugehen.

Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E56343 04A02749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00274.99V.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19991123_OGH0002_0040OB00274_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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