TE OGH 1999/11/24 3Ob81/99d

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Eleonore L*****, vertreten durch Dr. Gerald Herzog und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die verpflichtete Partei Reinhard S*****, vertreten durch Dr. Peter Mussi, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen DM 10.159,95 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. Dezember 1998, GZ 4 R 510/98m-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 30. Oktober 1998, GZ 3 E 2635/98m-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. 4. 1998 wurde ein Versäumungsurteil des Landgerichtes München für vollstreckbar erklärt und auf Grund dieses Exekutionstitels die Fahrnisexekution bewilligt. Ferner wurde mit Beschluss dieses Gerichtes vom 16. 6. 1998 die Exekutionssache gemäß § 44 JN dem Erstgericht überwiesen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. 4. 1998 wurde ein Versäumungsurteil des Landgerichtes München für vollstreckbar erklärt und auf Grund dieses Exekutionstitels die Fahrnisexekution bewilligt. Ferner wurde mit Beschluss dieses Gerichtes vom 16. 6. 1998 die Exekutionssache gemäß Paragraph 44, JN dem Erstgericht überwiesen.

Das Erstgericht wies den bei ihm eingebrachten Widerspruch des Verpflichteten gegen die Vollstreckbarerklärung des Bezirksgerichtes Klagenfurt wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Nach § 84 Abs 2 Satz 1 EO sei der Widerspruch bei dem Gericht zu erheben, das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständig ist. Nach einhelliger Rechtsauffassung sei diese Bestimmung dahingehend klarstellend auszulegen, dass hier nur jenes Gericht, das in erster Instanz in der Angelegenheit der Vollstreckbarerklärung entschieden hat, gemeint sein könne (Angst/Jakusch/Pimmer MTA EO12 Anm 4 zu § 84; Mohr, Fahrnisexekution 28). Auch nach Dafürhalten des Rekursgerichtes könne nur dies die sachgerechte und den allgemeinen Grundsätzen der zivilgerichtlichen Verfahrensordnungen entsprechende Zuständigkeitsanknüpfung sein (vgl etwa § 35 Abs 2, § 36 Abs 2 EO). Weil es sich beim Widerspruchsverfahren nach § 84 Abs 3 EO dem Wesen nach um ein streitiges Erkenntnisverfahren mit urteilsmäßiger Erledigung handle, sei auch die Überweisungsvorschrift des § 44 JN nicht anwendbar.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Nach Paragraph 84, Absatz 2, Satz 1 EO sei der Widerspruch bei dem Gericht zu erheben, das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständig ist. Nach einhelliger Rechtsauffassung sei diese Bestimmung dahingehend klarstellend auszulegen, dass hier nur jenes Gericht, das in erster Instanz in der Angelegenheit der Vollstreckbarerklärung entschieden hat, gemeint sein könne (Angst/Jakusch/Pimmer MTA EO12 Anmerkung 4 zu Paragraph 84 ;, Mohr, Fahrnisexekution 28). Auch nach Dafürhalten des Rekursgerichtes könne nur dies die sachgerechte und den allgemeinen Grundsätzen der zivilgerichtlichen Verfahrensordnungen entsprechende Zuständigkeitsanknüpfung sein vergleiche etwa Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 2, EO). Weil es sich beim Widerspruchsverfahren nach Paragraph 84, Absatz 3, EO dem Wesen nach um ein streitiges Erkenntnisverfahren mit urteilsmäßiger Erledigung handle, sei auch die Überweisungsvorschrift des Paragraph 44, JN nicht anwendbar.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 19. 2. 1999 gemäß § 508 Abs 3, § 528 Abs 2a ZPO, § 78 EO zu, weil zur Frage der Auslegung dieser neuen Zuständigkeitsvorschrift keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 19. 2. 1999 gemäß Paragraph 508, Absatz 3,, Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO, Paragraph 78, EO zu, weil zur Frage der Auslegung dieser neuen Zuständigkeitsvorschrift keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. 4. 1998 auf Vollstreckbarerklärung und Bewilligung der Fahrnisexekution wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. 6. 1999, 1 R 17/99s, als nichtig aufgehoben.

Der Verpflichtete ist somit durch den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen diesen Beschluss durch das Erstgericht bestätigt wurde, nicht mehr beschwert, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

Für einen Kostenzuspruch nach § 50 Abs 2 ZPO, § 78 EO besteht keine Grundlage, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, § 84 Abs 2 Satz 1 EO sei dahin zu verstehen, dass der Widerspruch bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, einzubringen ist, zutreffend begründet ist. Für die Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch ist stets das Gericht zuständig, das in erster Instanz entschieden hat; dies gilt auch dann, wenn der ausländische Exekutionstitel nach einem Rekurs (oder allenfalls sogar Revisionsrekurs) des Antragstellers erst von einer höheren Instanz für vollstreckbar erklärt wurde (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 136).Für einen Kostenzuspruch nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO, Paragraph 78, EO besteht keine Grundlage, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, Paragraph 84, Absatz 2, Satz 1 EO sei dahin zu verstehen, dass der Widerspruch bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, einzubringen ist, zutreffend begründet ist. Für die Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch ist stets das Gericht zuständig, das in erster Instanz entschieden hat; dies gilt auch dann, wenn der ausländische Exekutionstitel nach einem Rekurs (oder allenfalls sogar Revisionsrekurs) des Antragstellers erst von einer höheren Instanz für vollstreckbar erklärt wurde (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 136).

Anmerkung

E56100 03A00819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00081.99D.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19991124_OGH0002_0030OB00081_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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