Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Franz G*****, vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper und Stapf Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. Rubina M*****, 2. Konrad (auch Kuno) K*****, beide vertreten durch Dr. Martina Zadra, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27. August 1999, GZ 19 R 170/99g-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf vom 22. Juli 1999, GZ 4 E 1817/99h-10, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist die zwangsweise Räumung von in Bestand genommenen Räumlichkeiten im sogenannten Herrenhaus, der Garagen im sogenannten Lofthaus und der an das Herrenhaus anschließenden Einliegerwohnung sowie einer Grundfläche.
Das Erstgericht bewilligte die zwangsweise Räumung zur Gänze.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss infolge Rekurses der Verpflichteten hinsichtlich der Räumlichkeiten und sprach aus, der Revisionsrekurs sei in Ansehung dieses bestätigenden Teiles jedenfalls unzulässig (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) (Pkt I 1).Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss infolge Rekurses der Verpflichteten hinsichtlich der Räumlichkeiten und sprach aus, der Revisionsrekurs sei in Ansehung dieses bestätigenden Teiles jedenfalls unzulässig (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) (Pkt römisch eins 1).
Hinsichtlich der Grundfläche hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Exekutionsantrag auf; es sprach nicht aus, dass dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (Pkt I 2).Hinsichtlich der Grundfläche hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Exekutionsantrag auf; es sprach nicht aus, dass dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (Pkt römisch eins 2).
Der Rekurs der Verpflichteten, der sich nur gegen den bestätigenden Teil (Pkt I 1) des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Rekurs der Verpflichteten, der sich nur gegen den bestätigenden Teil (Pkt römisch eins 1) des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, ist gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Bestätigende Teile eines nur teilweise abändernden oder teilweise aufhebenden Beschlusses können dagegen bekämpft werden, soweit die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vorliegen und kein Ausschlussfall des § 528 Abs 2 ZPO vorliegt (Fasching LB**2 Rz 2017). Der Fall, dass der angefochtene erstrichterliche Beschluss "zur Gänze bestätigt worden ist" und damit der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, liegt nicht nur dann nicht vor, wenn der Beschluss des Rekursgerichtes teilweise bestätigend und teilweise abändernd ist. Für eine Beschränkung auf diesen Fall bietet der klare Gesetzeswortlaut keinen Anlass; auch dann, wenn der Beschluss des Rekursgerichtes teilweise bestätigend und teilweise aufhebend ist, liegt kein zur Gänze bestätigender Beschluss im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor.Gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Bestätigende Teile eines nur teilweise abändernden oder teilweise aufhebenden Beschlusses können dagegen bekämpft werden, soweit die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegen und kein Ausschlussfall des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO vorliegt (Fasching LB**2 Rz 2017). Der Fall, dass der angefochtene erstrichterliche Beschluss "zur Gänze bestätigt worden ist" und damit der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluss gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, liegt nicht nur dann nicht vor, wenn der Beschluss des Rekursgerichtes teilweise bestätigend und teilweise abändernd ist. Für eine Beschränkung auf diesen Fall bietet der klare Gesetzeswortlaut keinen Anlass; auch dann, wenn der Beschluss des Rekursgerichtes teilweise bestätigend und teilweise aufhebend ist, liegt kein zur Gänze bestätigender Beschluss im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor.
Eine teilweise bestätigende Entscheidung ist jedoch nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde bzw (hier) aufhebende Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge, über die vom Rekursgericht entschieden wurde, hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (RZ 1993/69; JBl 1993, 456; 3 Ob 288/98v uva). Eine derartige Einheit liegt hier jedoch nicht vor, weil die Räumung der Räumlichkeiten allein, nicht jedoch von angrenzenden Grundflächen, durchaus gesondert erfolgen kann.
Der somit tatsächlich absolut unzulässige Revisionsrekurs der Verpflichteten ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E56103 03A02889European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00288.99W.1124.000Dokumentnummer
JJT_19991124_OGH0002_0030OB00288_99W0000_000