Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in Wels, gegen die verpflichteten Parteien 1. Gerald B*****, und 2. Petra B*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 3,000.000,--, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. August 1999, GZ 2 R 166/99s-7, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die betreibende Partei bestreitet gar nicht, die Forderungsexekution auf angeblich bei zehn Kreditinstituten bestehenden Guthaben "gleichsam auf Verdacht" beantragt zu haben. Dass derartige Exekutionen nicht zu bewilligen sind, hat das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senates zutreffend entschieden (SZ 69/35 = MieSlg 42/10 = WoBl 1997, 229 [krit Schumacher]; 3 Ob 288/98v). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO) ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin auch nicht daraus abzuleiten, dass im vorliegenden Fall die verpflichtete Partei wegen der Verbindung mit anderen Exekutionen angeblich nicht mit ungerechtfertigten Kostennachteilen belastet würde. Dies trifft jedoch zum einen nicht zu, weil den Verpflichteten gemäß § 302 Abs 2 EO die Kosten des Drittschuldners treffen können. Überdies ist in SZ 69/35 das Kostenargument (arg. "zumal") nicht das einzige und ausschlaggebende gewesen. War aber die Forderungsexekution keinesfalls zu bewilligen, sind die weiteren im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen (Bestimmtheit des Antrages, Pfändbarkeit von Guthaben auf "Sparkonten" nach § 294 EO) nicht von Bedeutung für die zu treffende Entscheidung.Die betreibende Partei bestreitet gar nicht, die Forderungsexekution auf angeblich bei zehn Kreditinstituten bestehenden Guthaben "gleichsam auf Verdacht" beantragt zu haben. Dass derartige Exekutionen nicht zu bewilligen sind, hat das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senates zutreffend entschieden (SZ 69/35 = MieSlg 42/10 = WoBl 1997, 229 [krit Schumacher]; 3 Ob 288/98v). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin auch nicht daraus abzuleiten, dass im vorliegenden Fall die verpflichtete Partei wegen der Verbindung mit anderen Exekutionen angeblich nicht mit ungerechtfertigten Kostennachteilen belastet würde. Dies trifft jedoch zum einen nicht zu, weil den Verpflichteten gemäß Paragraph 302, Absatz 2, EO die Kosten des Drittschuldners treffen können. Überdies ist in SZ 69/35 das Kostenargument (arg. "zumal") nicht das einzige und ausschlaggebende gewesen. War aber die Forderungsexekution keinesfalls zu bewilligen, sind die weiteren im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen (Bestimmtheit des Antrages, Pfändbarkeit von Guthaben auf "Sparkonten" nach Paragraph 294, EO) nicht von Bedeutung für die zu treffende Entscheidung.
Anmerkung
E56489 03A02649European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00264.99S.1124.000Dokumentnummer
JJT_19991124_OGH0002_0030OB00264_99S0000_000