TE OGH 1999/11/24 3Ob229/98t

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sigrid W*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Herbert O*****, vertreten durch Dr. Reinhard Kraler, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Unterhalt (Streitwert 288.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Juli 1998, GZ 4 R 366/98x-17, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 15. Mai 1998, GZ 1 C 87/97w-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur fortgesetzten Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde am 11. 11. 1994 gemäß § 55a EheG geschieden. Gleichzeitig wurde ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen, in welchem die Streitteile ua wechselseitig auf Unterhalt auch für den Fall geänderter Verhältnisse und für den Fall der Not verzichteten.Die Ehe der Streitteile wurde am 11. 11. 1994 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Gleichzeitig wurde ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen, in welchem die Streitteile ua wechselseitig auf Unterhalt auch für den Fall geänderter Verhältnisse und für den Fall der Not verzichteten.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. 10. 1997 (AZ 19 S 421/97b) wurde über das Vermögen der Klägerin der Konkurs eröffnet und ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss des Konkursgerichts vom 11. 11. 1997 wurde gemäß § 119 Abs 5 KO über Antrag des Masseverwalters der allfällige Anspruch der Klägerin auf Anfechtung des im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit dem Beklagten geschlossenen Vergleichs - unbeschadet Rechte Dritter - aus der Konkursmasse ausgeschieden und der Klägerin zur freien Verfügung überlassen (der Konkurs wurde mittlerweile mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 15. 7. 1999, rechtskräftig seit 23. 8. 1999, gemäß § 139 KO aufgehoben).Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. 10. 1997 (AZ 19 S 421/97b) wurde über das Vermögen der Klägerin der Konkurs eröffnet und ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss des Konkursgerichts vom 11. 11. 1997 wurde gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO über Antrag des Masseverwalters der allfällige Anspruch der Klägerin auf Anfechtung des im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit dem Beklagten geschlossenen Vergleichs - unbeschadet Rechte Dritter - aus der Konkursmasse ausgeschieden und der Klägerin zur freien Verfügung überlassen (der Konkurs wurde mittlerweile mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 15. 7. 1999, rechtskräftig seit 23. 8. 1999, gemäß Paragraph 139, KO aufgehoben).

Mit der am 11. 11. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 8.000 S ab 1. 6. 1996. Durch den jahrelangen Psychoterror des Beklagten, dem sie ausgeliefert gewesen sei und der sie täglich in Angst um ihr Leben versetzt habe, sei es ihr nach der Scheidung nicht mehr möglich gewesen, sich in einen Arbeitsprozess einzugliedern. Seit Juni 1996 habe sich bei ihr ein extremer Erschöpfungszustand eingestellt. Sie fühle sich abgesehen von den für Depressionen typischen Begleitumständen insuffizient und resignativ sowie körperlich völlig ausgelaugt. Sie sei gezwungen, schwere Antidepressiva einzunehmen, um die Verrichtungen des täglichen Lebens überhaupt durchführen zu können. An eine Erwerbstätigkeit sei auf Grund der durch die Krankheit entstandenen Antriebsminderung seit ca eineinhalb Jahren überhaupt nicht mehr zu denken. Bei Abschluss des Scheidungsvergleiches seien beide Streitteile davon ausgegangen, auch zukünftig noch voll erwerbstätig sein zu können. Die nunmehrige Erwerbsunfähigkeit der Klägerin sei durch ihre Depressionen bedingt. Die Ursachen dafür lägen einzig und allein im Verhalten des Beklagten. Die Konkurseröffnung sei zwingende Folge der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gewesen. Im übrigen werde das Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Unterhaltsverzicht anlässlich der Scheidung sei - über Anregung durch die Klägerin - einvernehmlich erfolgt. Die finanziellen Verhältnisse der Klägerin hätten sich zufolge Konkurseröffnung notgedrungen geändert. Sie sei keinesfalls jahrelang terrorisiert oder körperlich missbraucht worden. Sollte die Klägerin durch den Ausbruch einer Depression an einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit gehindert sein, resultiere diese aus der inzwischen erfolgten Konkurseröffnung und nicht aus - nicht stattgefundenen - Misshandlungen durch den Beklagten. Die Klägerin habe sich nicht erst nach der Scheidung in einen Arbeitsprozess eingliedern wollen, sondern sei vor und nach der Scheidung selbständig und überaus expansiv tätig gewesen. Der begehrte Unterhalt sei unangemessen hoch.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging dabei im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Die Streitteile haben sich im Jahr 1967 kennengelernt und haben im Jahr 1971 geheiratet. Der Ehe entstammen die 1972 geborene Sabine und die 1975 geborene Michaela. Die Kinder haben mittlerweile das Elternhaus verlassen. Die Klägerin arbeitete selbständig in der Werbebranche, der Beklagte als Finanzbeamter. Auf Grund seines Einkommens wäre es ihm möglich, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 8.000 S zu leisten.

Die anfänglich harmonisch verlaufende Ehe verschlechterte sich im Laufe der Zeit, es gab Streitereien zwischen den Eheleuten, aber keine gravierenden Vorfälle in der Art eines Psychoterrors.

Nur ein einziges Mal, nämlich am 6. 4. 1993, wurde die Klägerin vom Beklagten im Zuge eines Streits tätlich angegriffen, sie trug jedoch außer sichtbaren roten Flecken daraus keine weiteren Verletzungen davon. Nach diesem Vorfall übernachtete sie bei ihrer Tochter Sabine. Sowohl dieser einmalige Vorfall, als auch die Missstimmungen im Eheleben selbst führten aber nicht dazu, dass die Klägerin depressiv oder arbeitsunfähig geworden wäre. Sie führte ab dem Jahr 1992 selbständig eine Werbeagentur mit zwei Angestellten und hatte dabei beruflichen Erfolg. Im Jahr 1994 strebte sie die einvernehmliche Scheidung an, es begannen auch Verhandlungen über die Aufteilung des ehelichen Vermögens zwischen den mittlerweile beiderseits eingeschalteten Rechtsanwälten. Da die Klägerin beruflich erfolgreich war und beabsichtigte, dies auch zu bleiben, strebte sie ua von sich aus einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht an. Sie wollte damit der Gefahr entgehen, dem Beklagten für den Fall, dass sie mehr verdiene als dieser, Unterhalt zahlen zu müssen. Nachdem die finanzielle Aufteilung geregelt war, fanden sich die Parteien und ihre Rechtsvertreter am 11. 11. 1994 beim Bezirksgericht Lienz zur einvernehmlichen Scheidung ein. Beim Abschluss des Scheidungsvergleichs war die Klägerin in keiner Weise psychisch beeinträchtigt. Die Streitteile schlossen daher im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte diesen Vergleich und vereinbarten darin ua einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse und für den Fall der Not.

Der Klägerin waren die Folgen des Unterhaltsverzichts bewusst, dieser war von ihr auch gewollt. Sie war in der Folge weiterhin selbständig tätig, führte noch im Spätsommer 1995 zwei Büros, musste jedoch wegen schlechten Geschäftsgangs Privatkonkurs anmelden. Danach ging sie keiner Beschäftigung mehr nach. Sie besuchte jedoch zum Zweck des "neurolinguistischen Programmierens" Kurse in Wien, die einmal monatlich stattfanden. Im Frühjahr 1997 besuchte sie auch einen Kurs über "Direktvermarktung in der Landwirtschaft", sie begab sich auch in psychiatrische Behandlung und war seither nicht mehr produktiv tätig. Zwischen dieser Untätigkeit der Klägerin und dem Verhalten des Beklagten während der Ehe besteht kein Zusammenhang, diesen Zustand der Klägerin hat der Beklagte nicht zu verantworten.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Streitteile hätten anlässlich der Ehescheidung rechtsgültig einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht vereinbart, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse und der Not. Sie hätten damit die grundsätzlich allen Unterhaltsvereinbarungen innewohnende Umstandsklausel ausdrücklich ausgeschlossen, weshalb die Klägerin vom Beklagten keinen Unterhalt begehren könne, sollte sich ihre finanzielle Situation zwischenzeitlich verschlechtert haben. Da die Klägerin beim Abschluss des Vergleiches voll handlungsfähig gewesen sei, fehle jegliche Grundlage, den Vergleich (wegen Willensmängeln) anzufechten. Selbst bei depressionsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei der Beklagte nicht schadenersatzpflichtig, weil allfällige Depressionen der Klägerin nicht durch Misshandlungen des Beklagten verursacht worden seien, weshalb es jedenfalls an einem kausalen schuldhaften Verhalten des Beklagten fehle.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es verneinte die geltend gemachte, in der Unterlassung der beantragten psychiatrischen Begutachtung der Klägerin erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen Rechtsauffassung.

Die gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zulässig. Das Rechtsmittel ist auch mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der - in eine Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a Abs 2 EheG aufgenommene - Verzicht auf die Umstandsklausel grundsätzlich zulässig und wirksam; allerdings kann das Beharren auf diesem Verzicht sittenwidrig sein (oder werden), wenn ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände etwa der Unterhalt anderer, gegenüber einem Vergleichspartner Unterhaltsberechtigter gefährdet wäre oder etwa auch das Beharren auf einer vereinbarten Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzöge (EFSlg 25.102; EFSlg 35.241; EFSlg 40.045; EFSlg 69.303 uva zu RIS-Justiz RS0016554 ersichtliche Entscheidungen). Wenngleich die genannten Entscheidungen größtenteils Fälle betreffen, in denen nach einer Unterhaltsvereinbarung der Unterhaltsberechtigte zu Lasten des Unterhaltspflichtigen auf dem vereinbarten Ausschluss der Umstandsklausel beharrte, sind nach Ansicht des erkennenden Senates die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Wertungen auch auf den Fall anzuwenden, in dem wechselseitig auf Unterhalt verzichtet und die Umstandsklausel auch für den Fall der Not ausgeschlossen wurde, nachträglich aber eine der auf Unterhalt verzichtenden Parteien - gegenüber der Erwartungshaltung anläßlich des Vergleichsabschlusses - unerwartet (wegen schwerer Erkrankung oder ähnlicher Umstände) in Not verfällt. Auch in einem derartigen Fall kann das Beharren des vom Verzicht auf die Umstandsklausel Begünstigten (hier des Beklagten) auf diesem Verzicht dann sittenwidrig sein (werden), wenn dadurch (hier) die von diesem Verzicht betroffene Klägerin ohne eine unterstützende "Unterhaltsleistung" des anderen vormaligen Ehegatten (Beklagten), gegen den sie bei Durchführung eines Scheidungsverfahrens nach § 49 EheG allenfalls Unterhaltsansprüche nach §§ 67 oder 68 EheG hätte, der Existenzbedrohung (Not) ausgesetzt wäre. In diese Richtung weisende Prozessbehauptungen hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren aufgestellt und ua auch durch die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweise ihrer völligen Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit unter Beweis zu stellen versucht. Dass sie in diesem Zusammenhang die Ursachen für ihre Erkrankung als Folge eines "Psychoterrors" des Beklagten während der (letzten Jahre der) Ehe darstellte, was die Vorinstanzen in den von ihnen (ohne Einholung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens) getroffenen Feststellungen verneinten, schadet ihrem Prozesstandpunkt schon deshalb nicht, weil es auf eine diesbezügliche Kausalität nach Auffassung des erkennenden Senats hier nicht ankommt.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der - in eine Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG aufgenommene - Verzicht auf die Umstandsklausel grundsätzlich zulässig und wirksam; allerdings kann das Beharren auf diesem Verzicht sittenwidrig sein (oder werden), wenn ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände etwa der Unterhalt anderer, gegenüber einem Vergleichspartner Unterhaltsberechtigter gefährdet wäre oder etwa auch das Beharren auf einer vereinbarten Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzöge (EFSlg 25.102; EFSlg 35.241; EFSlg 40.045; EFSlg 69.303 uva zu RIS-Justiz RS0016554 ersichtliche Entscheidungen). Wenngleich die genannten Entscheidungen größtenteils Fälle betreffen, in denen nach einer Unterhaltsvereinbarung der Unterhaltsberechtigte zu Lasten des Unterhaltspflichtigen auf dem vereinbarten Ausschluss der Umstandsklausel beharrte, sind nach Ansicht des erkennenden Senates die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Wertungen auch auf den Fall anzuwenden, in dem wechselseitig auf Unterhalt verzichtet und die Umstandsklausel auch für den Fall der Not ausgeschlossen wurde, nachträglich aber eine der auf Unterhalt verzichtenden Parteien - gegenüber der Erwartungshaltung anläßlich des Vergleichsabschlusses - unerwartet (wegen schwerer Erkrankung oder ähnlicher Umstände) in Not verfällt. Auch in einem derartigen Fall kann das Beharren des vom Verzicht auf die Umstandsklausel Begünstigten (hier des Beklagten) auf diesem Verzicht dann sittenwidrig sein (werden), wenn dadurch (hier) die von diesem Verzicht betroffene Klägerin ohne eine unterstützende "Unterhaltsleistung" des anderen vormaligen Ehegatten (Beklagten), gegen den sie bei Durchführung eines Scheidungsverfahrens nach Paragraph 49, EheG allenfalls Unterhaltsansprüche nach Paragraphen 67, oder 68 EheG hätte, der Existenzbedrohung (Not) ausgesetzt wäre. In diese Richtung weisende Prozessbehauptungen hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren aufgestellt und ua auch durch die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweise ihrer völligen Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit unter Beweis zu stellen versucht. Dass sie in diesem Zusammenhang die Ursachen für ihre Erkrankung als Folge eines "Psychoterrors" des Beklagten während der (letzten Jahre der) Ehe darstellte, was die Vorinstanzen in den von ihnen (ohne Einholung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens) getroffenen Feststellungen verneinten, schadet ihrem Prozesstandpunkt schon deshalb nicht, weil es auf eine diesbezügliche Kausalität nach Auffassung des erkennenden Senats hier nicht ankommt.

Wurde die Klägerin - nach ihren Behauptungen noch geraume Zeit vor der Eröffnung des Konkurses, den sie als Folge ihrer Erkrankung darstellt - nach dem Scheidungsvergleich vom 11. 11. 1994 durch eine (wodurch auch immer ausgelöste) psychische Erkrankung völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend, dann würde ihre Existenz ua durch den auch für den Fall der Not erklärten Unterhaltsverzicht gefährdet. Hätte sie aber gegen den Beklagten bei Durchführung eines "strittigen" Scheidungsverfahrens und einem Verschuldensausspruch, der höchstens ihr gleichteiliges Verschulden an der Scheidung feststellte, gegen den Beklagten einen Scheidungsunterhaltsanspruch, dann erschiene das Beharren des Beklagten auf dem im Scheidungsvergleich vereinbarten Unterhaltsverzicht für den Fall der Not angesichts der festgestellten Einkommens- und Lebensverhältnisse des Beklagten als sittenwidrig, würde er der Klägerin den begehrten und mit monatlich 8.000 S unter dem Existenzminimum angesetzten Unterhalt nicht leisten. Für ihn wäre also ein Abgehen vom vereinbarten Verzicht auf die Umstandsklausel für den Fall der Not keineswegs existenzbedrohend. Sieht man den Ehegattenunterhalt im vorliegenden Fall der Scheidung einer Ehe, die rund 26 Jahre Bestand hatte und aus welcher zwei Kinder hervorgegangen sind, als Nachwirkung der personenrechtlichen Fürsorgeverpflichtung zwischen vormaligen Ehegatten an, wie er der Neufassung des Ehegattenunterhalts nach dem Eherechtsänderungsgesetz 1999 - hier gemäß dessen Art VII Z 4 noch nicht anzuwendenden - EheRÄG BGBl I 1999, 125 zugrundeliegt und in der Bestimmung des § 68a EheG selbst für den schuldig geschiedenen Ehegatten einen Billigkeitsunterhalt vorsieht, dann kann im Falle der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten, allenfalls überhaupt ohne Verschulden erfolgten völligen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ein Bestehen des Beklagten auf dem vereinbarten Unterhaltsverzicht für den Notfall als sittenwidrig angesehen werden; dies wurde in der Rechtsprechung ua auch für den Fall eines Abfindungsvergleichs angenommen, wenn der Eintritt nicht vorhersehbarer Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindung führte (SZ 70/139). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann daher dieser Verzicht für sich allein nicht zur Abweisung der "Unterhaltsklage" der Klägerin führen.Wurde die Klägerin - nach ihren Behauptungen noch geraume Zeit vor der Eröffnung des Konkurses, den sie als Folge ihrer Erkrankung darstellt - nach dem Scheidungsvergleich vom 11. 11. 1994 durch eine (wodurch auch immer ausgelöste) psychische Erkrankung völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend, dann würde ihre Existenz ua durch den auch für den Fall der Not erklärten Unterhaltsverzicht gefährdet. Hätte sie aber gegen den Beklagten bei Durchführung eines "strittigen" Scheidungsverfahrens und einem Verschuldensausspruch, der höchstens ihr gleichteiliges Verschulden an der Scheidung feststellte, gegen den Beklagten einen Scheidungsunterhaltsanspruch, dann erschiene das Beharren des Beklagten auf dem im Scheidungsvergleich vereinbarten Unterhaltsverzicht für den Fall der Not angesichts der festgestellten Einkommens- und Lebensverhältnisse des Beklagten als sittenwidrig, würde er der Klägerin den begehrten und mit monatlich 8.000 S unter dem Existenzminimum angesetzten Unterhalt nicht leisten. Für ihn wäre also ein Abgehen vom vereinbarten Verzicht auf die Umstandsklausel für den Fall der Not keineswegs existenzbedrohend. Sieht man den Ehegattenunterhalt im vorliegenden Fall der Scheidung einer Ehe, die rund 26 Jahre Bestand hatte und aus welcher zwei Kinder hervorgegangen sind, als Nachwirkung der personenrechtlichen Fürsorgeverpflichtung zwischen vormaligen Ehegatten an, wie er der Neufassung des Ehegattenunterhalts nach dem Eherechtsänderungsgesetz 1999 - hier gemäß dessen Art römisch VII Ziffer 4, noch nicht anzuwendenden - EheRÄG BGBl römisch eins 1999, 125 zugrundeliegt und in der Bestimmung des Paragraph 68 a, EheG selbst für den schuldig geschiedenen Ehegatten einen Billigkeitsunterhalt vorsieht, dann kann im Falle der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten, allenfalls überhaupt ohne Verschulden erfolgten völligen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ein Bestehen des Beklagten auf dem vereinbarten Unterhaltsverzicht für den Notfall als sittenwidrig angesehen werden; dies wurde in der Rechtsprechung ua auch für den Fall eines Abfindungsvergleichs angenommen, wenn der Eintritt nicht vorhersehbarer Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindung führte (SZ 70/139). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann daher dieser Verzicht für sich allein nicht zur Abweisung der "Unterhaltsklage" der Klägerin führen.

Ob allerdings die von der Klägerin behaupteten - vom Beklagten indessen vehement bestrittenen - Umstände, die ihre völlige Erwerbs- und Einkommenslosigkeit auf Grund psychischer Erkrankung bewirkten, auch tatsächlich gegeben sind, haben die Vorinstanzen auf Grund ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung nicht festgestellt. Sie haben sich vielmehr damit begnügt, Willensmängel der Klägerin beim Abschluss des Scheidungsvergleichs zu verneinen (Gegenteiliges wurde von der Klägerin gar nicht behauptet) und die Abweisung des Klagebegehrens allein darauf gestützt, dass eine Kausalität des vom Beklagten während der Ehe gegenüber der Klägerin gesetzten Verhaltens für die (allfällige) Erkrankung und Erwerbslosigkeit der Klägerin zu verneinen sei.

Im fortgesetzten Verfahren wird sohin das Erstgericht den Parteien allenfalls die Möglichkeit zu geeignetem Vorbringen zur aufgezeigten Rechtslage einzuräumen, jedenfalls aber Feststellungen über die Gründe für die Ehescheidung der Streitteile zu treffen (allenfalls eine diesbezügliche Außerstreitstellung zu erwirken) haben, die eine Beurteilung des "hypothetischen Scheidungsverschuldens" der Parteien in der aufgezeigten Richtung ermöglichen. Für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 66 oder 68 EheG gehabt) hätte, bedarf es sodann weiterer Feststellungen darüber, dass - und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt - die Klägerin auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage wäre, einem Erwerb nachzugehen, der ihr die Bestreitung ihres Unterhalts ermöglichte. Ohne derartige Feststellungen ist die Rechtssache trotz der "Feststellung", dass der Beklagte an sich auf Grund seiner Einkommens- und Vermögenslage den begehrten Unterhalt leisten könnte, noch nicht spruchreif.Im fortgesetzten Verfahren wird sohin das Erstgericht den Parteien allenfalls die Möglichkeit zu geeignetem Vorbringen zur aufgezeigten Rechtslage einzuräumen, jedenfalls aber Feststellungen über die Gründe für die Ehescheidung der Streitteile zu treffen (allenfalls eine diesbezügliche Außerstreitstellung zu erwirken) haben, die eine Beurteilung des "hypothetischen Scheidungsverschuldens" der Parteien in der aufgezeigten Richtung ermöglichen. Für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß Paragraphen 66, oder 68 EheG gehabt) hätte, bedarf es sodann weiterer Feststellungen darüber, dass - und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt - die Klägerin auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage wäre, einem Erwerb nachzugehen, der ihr die Bestreitung ihres Unterhalts ermöglichte. Ohne derartige Feststellungen ist die Rechtssache trotz der "Feststellung", dass der Beklagte an sich auf Grund seiner Einkommens- und Vermögenslage den begehrten Unterhalt leisten könnte, noch nicht spruchreif.

Dies erfordert die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache vor das Erstgericht.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E56821 03A02298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00229.98T.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19991124_OGH0002_0030OB00229_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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