Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. Dieter P*****, und 2. Alexandra P*****, beide vertreten durch Dr. Hermann Tschiderer, Dr. Reinhold Wolf und Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwälte in Reutte, gegen die beklagte Partei Margarethe P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner und Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 350.000 sA bzw Kosten, über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. Mai 1999, GZ 2 R 98/99z-18, womit über den Rekurs der klagenden Parteien der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Februar 1999, GZ 40 Cg 110/97f-13, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S
17.622 (darin enthalten S 2.937 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens je zur Hälfte binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit ihrer Stufenklage begehrten die Kläger von der Beklagten Vermögensangabe und Eidesleistung im Sinne des Art XLII EGZPO sowie die Herausgabe eines Viertels des von ihr ererbten Vermögens. Über Antrag der Kläger erließ das Erstgericht gegen die Beklagte, welche keine Klagebeantwortung erstattet hatte, ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In der Folge beantragten die Kläger zum Aktenzeichen des Verfahrens über die Stufenklage ausdrücklich die Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Leistungsbegehrens und änderten dieses dahin ab, dass die Beklagte schuldig sei, dem Erstkläger S 350.000 und der Zweitklägerin S 538.694,21 je sA zu zahlen. Im Schriftsatz wird ua dargelegt, dass nach Ansicht der Kläger prozessual gesehen nur über einen Teil des Stufenklagebegehrens abgesprochen worden sei und in Anlehnung an die Judikatur vom Vorliegen eines Teilurteiles auszugehen sei. Nunmehr werde mit dem vorliegenden Schriftsatz das Klagebegehren ausreichend bestimmt gestaltet. Die von der Beklagten in der Klagebeantwortung erhobene Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache wurde vom Erstgericht nach Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung verworfen. Einen gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Beklagten wies das Rekursgericht als unzulässig zurück.
In der Folge schränkte die Zweitklägerin mit einem bisher nicht in mündlicher Streitverhandlung vorgetragenen Schriftsatz ihr Klagebegehren auf Kosten ein.
Das Erstgericht wies den Fortsetzungsantrag zurück und hob das Verfahren ab einschließlich der Zustellung des Fortsetzungsantrages samt dem darin enthaltenen Auftrag zur Klagebeantwortung als nichtig auf. In der Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass zwar der Einwand der entschiedenen Streitsache nicht berechtigt, durch die Rechtskraft des Versäumungsurteils das Verfahren aber abgeschlossen sei, weshalb eine Fortsetzung nicht mehr in Betracht komme. Die Kläger hätten ihr Leistungsbegehren mit einer neuen Klage geltend zu machen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem Rekurs der klagenden Parteien gegen diese Entscheidung nicht Folge, änderte aber die Kostenentscheidung über Kostenrekurs der Beklagten ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. Diese Entscheidung begründete es im Wesentlichen damit, dass zwar mit dem Versäumungsurteil zu Unrecht auch dem noch nicht konkretisierten Leistungsbegehren stattgegeben worden sei und das Versäumungsurteil insofern erfolgreich bekämpft hätte werden können. Tatsächlich sei es aber formell rechtskräftig geworden und damit unanfechtbar. Mangels ausreichender Bestimmtheit des über das Leistungsbegehren ergangenen Versäumungsurteils sei dieses zwar formell, aber nicht materiell rechtskräftig.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem Rekurs der klagenden Parteien gegen diese Entscheidung nicht Folge, änderte aber die Kostenentscheidung über Kostenrekurs der Beklagten ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Diese Entscheidung begründete es im Wesentlichen damit, dass zwar mit dem Versäumungsurteil zu Unrecht auch dem noch nicht konkretisierten Leistungsbegehren stattgegeben worden sei und das Versäumungsurteil insofern erfolgreich bekämpft hätte werden können. Tatsächlich sei es aber formell rechtskräftig geworden und damit unanfechtbar. Mangels ausreichender Bestimmtheit des über das Leistungsbegehren ergangenen Versäumungsurteils sei dieses zwar formell, aber nicht materiell rechtskräftig.
Durch das formell rechtskräftige Versäumungsurteil sei aber das Verfahren beendet worden, weshalb eine Fortsetzung auf Antrag der Kläger nicht mehr möglich sei. Dies ergebe sich unabhängig davon, dass auf das Versäumungsurteil der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht gestützt werden könne. Deshalb habe das Erstgericht auch nicht gegen die Bindungswirkung seines Beschlusses verstossen, mit dem die Einrede der entschiedenen Rechtssache verworfen worden war. Die Kläger hätten nun die Möglichkeit, ihre bezifferbaren Ansprüche neuerlich einzuklagen oder allenfalls mit Klage nach § 10 EO die Bestimmtheit des Exekutionstitels zu erwirken.Durch das formell rechtskräftige Versäumungsurteil sei aber das Verfahren beendet worden, weshalb eine Fortsetzung auf Antrag der Kläger nicht mehr möglich sei. Dies ergebe sich unabhängig davon, dass auf das Versäumungsurteil der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht gestützt werden könne. Deshalb habe das Erstgericht auch nicht gegen die Bindungswirkung seines Beschlusses verstossen, mit dem die Einrede der entschiedenen Rechtssache verworfen worden war. Die Kläger hätten nun die Möglichkeit, ihre bezifferbaren Ansprüche neuerlich einzuklagen oder allenfalls mit Klage nach Paragraph 10, EO die Bestimmtheit des Exekutionstitels zu erwirken.
Da mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsschutz endgültig verweigert worden sei, sei der Rekurs trotz Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht jedenfalls unzulässig. Vielmehr sei er nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zulässig, weil, soweit überblickbar, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob ein Verfahren über eine Klage nach Art XLII EGZPO auch dann fortzusetzen sei, wenn auch dem noch nicht konkretisierten Leistungsbegehren mit Versäumungsurteil stattgegeben wurde und diese Entscheidung unangefochten blieb.Da mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsschutz endgültig verweigert worden sei, sei der Rekurs trotz Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht jedenfalls unzulässig. Vielmehr sei er nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil, soweit überblickbar, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob ein Verfahren über eine Klage nach Art XLII EGZPO auch dann fortzusetzen sei, wenn auch dem noch nicht konkretisierten Leistungsbegehren mit Versäumungsurteil stattgegeben wurde und diese Entscheidung unangefochten blieb.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der im Revisionsrekurs zum Ausdruck gebrachten Auffassung kann nämlich keine Rede davon sein, dass mit den konformen Entscheidungen der Vorinstanzen eine Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen worden wäre (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Zwar kommt, wie der erkennende Senat in der Entscheidung RZ 1997/79, 246 im Anschluss an Fasching (Die Umdeutung von Parteiprozesshandlungen im österreichischen Zivilprozessrecht, Baumgärtel-FS 65 ff) ausgesprochen hat, die Umdeutung von Prozesserklärungen auch nach österreichischem Zivilprozessrecht durchaus in Betracht. Wie aber auch Fasching an der angegebenen Stelle (68 f) dargelegt hat, findet die Umdeutung von Sachanträgen ihre Grenze darin, dass eine solche nicht erfolgen kann, wenn sich die Partei bereits im schriftlichen Sachantrag in einer jede Umdeutung ausschließenden Deutlichkeit auf eine bestimmte Art der Prozesshandlung festgelegt hat oder nach richterlicher Anleitung und Erklärung jede Änderung oder Ergänzung des Sachantrages ablehnt. Dass nicht ein bloßer Prozessantrag vorliegt, ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass im Fortsetzungsantrag ein bestimmtes, bisher noch nicht streitgegenständliches Urteilsbegehren erhoben wurde. Eine mündliche Verhandlung fand in erster Instanz zwar statt, die Frage, ob in Wahrheit eine neue Klage vorliegt, wurde aber nicht erörtert. Wie sich nun aus der Darlegung des Inhaltes des (auch ausdrücklich als solcher bezeichneten) Fortsetzungsantrages ergibt, lässt dieser insofern an Deutlichkeit nichts zu wünschen, als damit klargestellt wird, dass die Fortsetzung des nach Auffassung der Kläger nur teilweise beendeten Verfahrens begehrt werden sollte. Dass eine neue Klagsführung gerade nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch daraus, dass derartiges auch im Rekurs gegen die Zurückweisungsentscheidung des Erstgerichtes in keiner Weise behauptet wurde. Entgegen der nunmehr im zugelassenen Rekurs geäußerten Rechtsansicht der Kläger kann von einer bloß falschen Bezeichnung demnach keine Rede sein. Daraus folgt, dass die Ausnahmebestimmung in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls direkt nicht angewendet werden kann.Entgegen der im Revisionsrekurs zum Ausdruck gebrachten Auffassung kann nämlich keine Rede davon sein, dass mit den konformen Entscheidungen der Vorinstanzen eine Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen worden wäre (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Zwar kommt, wie der erkennende Senat in der Entscheidung RZ 1997/79, 246 im Anschluss an Fasching (Die Umdeutung von Parteiprozesshandlungen im österreichischen Zivilprozessrecht, Baumgärtel-FS 65 ff) ausgesprochen hat, die Umdeutung von Prozesserklärungen auch nach österreichischem Zivilprozessrecht durchaus in Betracht. Wie aber auch Fasching an der angegebenen Stelle (68 f) dargelegt hat, findet die Umdeutung von Sachanträgen ihre Grenze darin, dass eine solche nicht erfolgen kann, wenn sich die Partei bereits im schriftlichen Sachantrag in einer jede Umdeutung ausschließenden Deutlichkeit auf eine bestimmte Art der Prozesshandlung festgelegt hat oder nach richterlicher Anleitung und Erklärung jede Änderung oder Ergänzung des Sachantrages ablehnt. Dass nicht ein bloßer Prozessantrag vorliegt, ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass im Fortsetzungsantrag ein bestimmtes, bisher noch nicht streitgegenständliches Urteilsbegehren erhoben wurde. Eine mündliche Verhandlung fand in erster Instanz zwar statt, die Frage, ob in Wahrheit eine neue Klage vorliegt, wurde aber nicht erörtert. Wie sich nun aus der Darlegung des Inhaltes des (auch ausdrücklich als solcher bezeichneten) Fortsetzungsantrages ergibt, lässt dieser insofern an Deutlichkeit nichts zu wünschen, als damit klargestellt wird, dass die Fortsetzung des nach Auffassung der Kläger nur teilweise beendeten Verfahrens begehrt werden sollte. Dass eine neue Klagsführung gerade nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch daraus, dass derartiges auch im Rekurs gegen die Zurückweisungsentscheidung des Erstgerichtes in keiner Weise behauptet wurde. Entgegen der nunmehr im zugelassenen Rekurs geäußerten Rechtsansicht der Kläger kann von einer bloß falschen Bezeichnung demnach keine Rede sein. Daraus folgt, dass die Ausnahmebestimmung in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls direkt nicht angewendet werden kann.
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen in Betracht gezogen (RZ 1997/18, 44; 1 Ob 200/98p; 6 Ob 112/99k). Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit des Rekurses wird jedoch nur dann angenommen, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag der betreffenden Partei bedeutet. Wenn aber bereits eine prozessbeendende Entscheidung oder ein einer solchen gleichzuhaltender prozessbeendender Vergleich aktenkundig ist, sind im Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen des § 519 Abs 1 Z 1 und § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ZPO nicht anwendbar (RZ 1997/18, 44; 6 Ob 112/99k). Gerade ein solcher Fall liegt aber hier vor, weil eben der Prozess durch eine (wenn auch in Form eines Versäumungsurteils ergangene) Sachentscheidung bereits beendet wurde. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Kläger ihre Ansprüche ja mit einer neuen Klage geltend machen können.Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen in Betracht gezogen (RZ 1997/18, 44; 1 Ob 200/98p; 6 Ob 112/99k). Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit des Rekurses wird jedoch nur dann angenommen, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag der betreffenden Partei bedeutet. Wenn aber bereits eine prozessbeendende Entscheidung oder ein einer solchen gleichzuhaltender prozessbeendender Vergleich aktenkundig ist, sind im Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar (RZ 1997/18, 44; 6 Ob 112/99k). Gerade ein solcher Fall liegt aber hier vor, weil eben der Prozess durch eine (wenn auch in Form eines Versäumungsurteils ergangene) Sachentscheidung bereits beendet wurde. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Kläger ihre Ansprüche ja mit einer neuen Klage geltend machen können.
Demnach war der Rekurs gegen die (in der Hauptsache) voll bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses zutreffend hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses zutreffend hingewiesen.
Anmerkung
E56697 03A01939European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00193.99Z.1124.000Dokumentnummer
JJT_19991124_OGH0002_0030OB00193_99Z0000_000