TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/26 B680/02

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 13. Juni 2001, dem nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt am 21. Februar 2002, wies der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau, mit dem wegen des Nichtmitführens einer gültigen Gemeinschaftslizenz gemäß §23 Abs1 Z8 iVm Abs2 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995, idF BGBl. I 17/1998, eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- verhängt worden war, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof im Falle der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde beantragt wird.

2. Die Behörde legte innerhalb der ihr gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie - mit näherer Begründung - die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem aus Anlaß von Anträgen anderer Unabhängiger Verwaltungssenate eingeleiteten Verfahren mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G181/01 u.a. Zlen., festgestellt, daß die Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des §23 Abs2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war, und ausgesprochen, daß die verfassungswidrige Bestimmung insofern nicht mehr anzuwenden sei, als sie sich auf die Z8 beziehe. Diese Aussprüche wurden am 8. Februar 2002 kundgemacht (BGBl. I 37/2002).

Infolge dieses, auf Art140 Abs7 B-VG gestützten Ausspruches wurde die Anlaßfallwirkung dahin erweitert, daß die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände, und folglich auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden ist (vgl. VfSlg. 15.537/1999 mwN).

Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt wurde, weil die Behörde bei ihrer Entscheidung die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung angewendet hat und es nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen ist, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B680.2002

Dokumentnummer

JFT_09979374_02B00680_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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