TE OGH 1999/11/24 3Ob60/99s

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei X*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Folk und Dr. Gert Folk, Rechtsanwälte in Kapfenberg, wegen S 2,996.772,53 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Dezember 1998, GZ 4 R 325/98w-13, womit der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. Oktober 1998, GZ 7 Cg 161/98f-9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

28.116 (darin enthalten S 4.686 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei erteilte auf ihrem Geschäftspapier mit Schreiben vom 20. 11. 1994 der klagenden Partei den Auftrag zur Herstellung von bestimmten Polystyrolmischanlagen zu den im Auftragsschreiben im einzelnen angeführten Bedingungen, die - auszugsweise - wie folgt lauten:

"I. Als Grundlage für den Auftrag gelten:

1. Angaben über anzubietende Mischanlagen der R***** Technologies Inc.

2. Das Planlayout

3. Ihr Angebot vom 17. 11. 1994 mit Fließschema

....

IV. Weitere Bedingungen:römisch IV. Weitere Bedingungen:

....

Lieferbedingungen:

Gemäß den Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom 1. März 1963 idF vom 1. Februar 1982 sowie den Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs ....".Gemäß den Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom 1. März 1963 in der Fassung vom 1. Februar 1982 sowie den Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs ....".

Dieses Auftragsschreiben der beklagten Partei wurde von der klagenden Partei als Zeichen des vollinhaltlichen Einverständnisses mit den Bedingungen gegengezeichnet.

In den Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, heißt es unter Punkt 12., dass zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig ist.

Die klagende Partei begehrt restliches Entgelt von S 2,996.772,53 für die Lieferung von Polystyrolmischanlagen. Zur Zuständigkeit brachte sie vor, dass die Zuständigkeit des Erstgerichtes zwischen den Streitparteien vertraglich vereinbart worden sei. Darüber hinaus liege der Fakturengerichtsstand Feldkirch vor.

Die beklagte Partei, deren Sitz in der Schweiz liegt, erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, weil keine den Formerfordernissen entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden sei. Im übrigen bestritt sie das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung.

Das Erstgericht wies nach Einschränkung des Verfahrens auf die (amtswegige) Erörterung der inländischen Gerichtsbarkeit und den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit die Klage wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Die klagende Partei könne sich nicht erfolgreich auf die von ihr vorgelegte schriftliche Auftragserteilung stützen. Zwar nehme diese Auftragserteilung ausdrücklich auf das Angebot vom 17. 1. 1994 Bezug. Die Unterfertigung der Auftragserteilung reiche aber nicht aus, um eine allenfalls im Angebot aufscheinende Gerichtsstandsklausel als schriftlich vereinbart zu beurteilen. Auch wenn in der Auftragserteilung auf die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs Bezug genommen werde, begründe dies keine Gerichtsstandsvereinbarung. Diese allgemeinen Lieferbedingungen enthielten zwar den Passus, dass zur Entscheidung über alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers zuständig sei. Dies genüge aber dem Erfordernis des Art 17 Abs 1 LGVÜ nicht. Selbst bei Vorlage des Angebots könne sich die klagende Partei nicht erfolgreich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stützen.Das Erstgericht wies nach Einschränkung des Verfahrens auf die (amtswegige) Erörterung der inländischen Gerichtsbarkeit und den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit die Klage wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Die klagende Partei könne sich nicht erfolgreich auf die von ihr vorgelegte schriftliche Auftragserteilung stützen. Zwar nehme diese Auftragserteilung ausdrücklich auf das Angebot vom 17. 1. 1994 Bezug. Die Unterfertigung der Auftragserteilung reiche aber nicht aus, um eine allenfalls im Angebot aufscheinende Gerichtsstandsklausel als schriftlich vereinbart zu beurteilen. Auch wenn in der Auftragserteilung auf die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs Bezug genommen werde, begründe dies keine Gerichtsstandsvereinbarung. Diese allgemeinen Lieferbedingungen enthielten zwar den Passus, dass zur Entscheidung über alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers zuständig sei. Dies genüge aber dem Erfordernis des Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ nicht. Selbst bei Vorlage des Angebots könne sich die klagende Partei nicht erfolgreich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stützen.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses der klagenden Partei dahin ab, dass die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen und das Erstgericht als örtlich zuständig bestimmt wurde; es trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es sich hinsichtlich des Vorliegens eines Gerichtsstandes nach Art 17 Abs 1 LGVÜ zwar an die einschlägigen EuGH-Entscheidungen sowie vergleichbare Entscheidungen von Gerichten oder Vertragsstaaten des LGVÜ bzw EuGVÜ gehalten habe, eine OGH-Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall jedoch, soweit für das Rekursgericht überblickbar, nicht vorliege.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses der klagenden Partei dahin ab, dass die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen und das Erstgericht als örtlich zuständig bestimmt wurde; es trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es sich hinsichtlich des Vorliegens eines Gerichtsstandes nach Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ zwar an die einschlägigen EuGH-Entscheidungen sowie vergleichbare Entscheidungen von Gerichten oder Vertragsstaaten des LGVÜ bzw EuGVÜ gehalten habe, eine OGH-Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall jedoch, soweit für das Rekursgericht überblickbar, nicht vorliege.

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, eine schriftliche ausdrückliche Vereinbarung über den Gerichtsstand sei nicht erforderlich, die pauschale Annahme des Angebots, das eine Gerichtsstandsklausel enthalte, reiche aus. Insbesondere könne dem Schriftformerfordernis durch Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen werden, so etwa bei einem Verweis auf die rückseitig abgedruckten AGB, wobei in diesem Fall der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug zu nehmen habe, jedoch ein besonderer Verweis auf die Gerichtsstandsklausel selbst nicht erforderlich sei. Ferner genüge es, dass der Vertrag auf ein Angebot Bezug nehme, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB hingewiesen habe. Dagegen reiche es nicht aus, dass die AGB ohne entsprechenden Hinweis bloß beigelegt sind oder die Klausel ohne Hinweis im Vertragstext auf der Rückseite eines auf dem Geschäftspapier einer Partei niedergelegten schriftlichen Vertrages abgedruckt ist oder wenn ein Vertragsangebot von der anderen Seite unter Beifügung ihrer AGB angenommen wird, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten. Maßgeblich sei in allen Konstellationen, dass gewährleistet sei, dass die Parteien einer Klausel, die von allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben; dass ein ausdrücklicher Hinweis erfolgt sei, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen könne. Dazu sei es neben diesem Hinweis aber auch erforderlich, dass die AGB den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss tatsächlich vorgelegen seien.

Die beklagte Partei habe in ihrer schriftlichen und von ihr gefertigten Auftragserteilung ausdrücklich auf die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs Bezug genommen, in denen sich unter Punkt 12. eine Gerichtsstandsklausel befinde. Die klagende Partei habe sich mit den in der schriftlichen Auftragserteilung angeführten Bedingungen ausdrücklich einverstanden erklärt und als Zeichen dafür die Auftragserteilung gegengezeichnet. Es liege sohin eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung nach den oben angeführten rechtlichen Grundsätzen vor. Auf die Frage, ob die Allgemeinen Lieferbedingungen dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss tatsächlich vorgelegen seien, brauche deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die beklagte Partei in der Auftragserteilung ausdrücklich darauf Bezug nehme und die klagende Partei diese Lieferbedingungen jedenfalls gegen sich gelten lasse, indem sie sich nunmehr darauf berufe.

Die Gerichtsstandsvereinbarung müsse dergestalt sein, dass das zuständige Gericht entweder bestimmt oder bei Klagserhebung aus den Umständen bestimmbar sein müsse, es müsse also nicht namentlich genannt werden. Es könne etwa das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien oder am Erfüllungsort vereinbart werden; unzulässig sei es nur, die Konkretisierung dem völlig freien Ermessen einer Partei zu überlassen. Unter Punkt 12. der Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs sei zwar kein Gericht namentlich genannt, es werde jedoch auf das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitze des Verkäufers verwiesen, das jedenfalls bestimmbar sei. Das Erstgericht sei somit gemäß Art 17 Abs 1 LGVÜ für den Rechtsstreit ausschließlich zuständig.Die Gerichtsstandsvereinbarung müsse dergestalt sein, dass das zuständige Gericht entweder bestimmt oder bei Klagserhebung aus den Umständen bestimmbar sein müsse, es müsse also nicht namentlich genannt werden. Es könne etwa das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien oder am Erfüllungsort vereinbart werden; unzulässig sei es nur, die Konkretisierung dem völlig freien Ermessen einer Partei zu überlassen. Unter Punkt 12. der Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs sei zwar kein Gericht namentlich genannt, es werde jedoch auf das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitze des Verkäufers verwiesen, das jedenfalls bestimmbar sei. Das Erstgericht sei somit gemäß Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ für den Rechtsstreit ausschließlich zuständig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei, zu dem die klagende Partei eine Beantwortung erstattet hat, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig, weil in der - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichtes ergangenen - Entscheidung 2 Ob 41/99i (veröffentlicht in RdW 1999, 413 = ZfRV 1999/45) zu der auch hier maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde. Diese Entscheidung führt zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, weil die Voraussetzung des § 528 Abs 1 (ebenso wie jene des § 502 Abs 1) ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein muss (vgl zum vergleichbaren Fall der Beschwer EvBl 1997/179 ua).Der Revisionsrekurs der beklagten Partei, zu dem die klagende Partei eine Beantwortung erstattet hat, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig, weil in der - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichtes ergangenen - Entscheidung 2 Ob 41/99i (veröffentlicht in RdW 1999, 413 = ZfRV 1999/45) zu der auch hier maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde. Diese Entscheidung führt zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, weil die Voraussetzung des Paragraph 528, Absatz eins, (ebenso wie jene des Paragraph 502, Absatz eins,) ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein muss vergleiche zum vergleichbaren Fall der Beschwer EvBl 1997/179 ua).

Nach der angeführten Entscheidung liegt eine schriftliche Vereinbarung im Sinn des Art 17 Abs 1 Satz 2 lit a LGVÜ vor, wenn jede Vertragspartei ihren Willen schriftlich erklärt hat. Dies kann in einer von allen Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde geschehen, es reichen aber auch getrennte Schriftstücke aus, wenn aus ihnen die Einigung über den gewählten Gerichtsstand ausreichend deutlich hervorgeht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 32 zu Art 17). Insbesondere kann dem Schriftformerfordernis auch durch Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen werden, jedoch hat in diesem Fall der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug zu nehmen (Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 33 zu Art 17 mwN). Grundsätzlich ist das Erfordernis der Schriftform auch dann gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrages auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte. Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGHSlg 1.976, 1.831, 1.842, Nr 12 - Estatis Salotti/Rüwa; ihm folgend Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 33 zu Art 17; Kroppholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 33 zu Art 17).Nach der angeführten Entscheidung liegt eine schriftliche Vereinbarung im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Satz 2 Litera a, LGVÜ vor, wenn jede Vertragspartei ihren Willen schriftlich erklärt hat. Dies kann in einer von allen Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde geschehen, es reichen aber auch getrennte Schriftstücke aus, wenn aus ihnen die Einigung über den gewählten Gerichtsstand ausreichend deutlich hervorgeht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 32 zu Artikel 17,). Insbesondere kann dem Schriftformerfordernis auch durch Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen werden, jedoch hat in diesem Fall der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug zu nehmen (Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 33 zu Artikel 17, mwN). Grundsätzlich ist das Erfordernis der Schriftform auch dann gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrages auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte. Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGHSlg 1.976, 1.831, 1.842, Nr 12 - Estatis Salotti/Rüwa; ihm folgend Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 33 zu Artikel 17 ;, Kroppholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 33 zu Artikel 17,).

Da die Entscheidung des Rekursgerichtes diesen Grundsätzen entspricht und ihm eine aufallende Fehlbeurteilung im Einzelfall, die demnach Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre (vgl RZ 1994/45 ua), nicht vorzuwerfen ist, war der Revisionsrekurs der beklagten Partei zurückzuweisen.Da die Entscheidung des Rekursgerichtes diesen Grundsätzen entspricht und ihm eine aufallende Fehlbeurteilung im Einzelfall, die demnach Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre vergleiche RZ 1994/45 ua), nicht vorzuwerfen ist, war der Revisionsrekurs der beklagten Partei zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Dem Revisionsrekursgegner sind die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen, weil die die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses begründende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erst nach Einbringung der Beantwortung ergangen ist und der Revisionsrekursgegner daher hierauf nicht hinweisen konnte.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Dem Revisionsrekursgegner sind die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen, weil die die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses begründende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erst nach Einbringung der Beantwortung ergangen ist und der Revisionsrekursgegner daher hierauf nicht hinweisen konnte.

Anmerkung

E56096 03A00609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00060.99S.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19991124_OGH0002_0030OB00060_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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