TE OGH 1999/11/25 15Os150/99

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Djuro D***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 letzter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. September 1999, GZ 30k Vr 73/99-103, mit dem seine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Djuro D***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 letzter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. September 1999, GZ 30k römisch fünf r 73/99-103, mit dem seine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Djuro D***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichts vom 3. September 1999 des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 letzter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach - ihm jeweils durch Dolmetsch in seine Muttersprache übersetzter (S 27/V iVm 458/IV) - Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erklärte der anwaltlich vertretene Angeklagte, auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten. Dennoch meldete er mit am 7. September 1999 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 107).Djuro D***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichts vom 3. September 1999 des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 letzter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach - ihm jeweils durch Dolmetsch in seine Muttersprache übersetzter (S 27/V in Verbindung mit 458/IV) - Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erklärte der anwaltlich vertretene Angeklagte, auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten. Dennoch meldete er mit am 7. September 1999 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 107).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Geschworenengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde infolge des vorangegangenen Rechtsmittelverzichts und wegen Verspätung gemäß §§ 285a Z 1, 344 StPO zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Geschworenengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde infolge des vorangegangenen Rechtsmittelverzichts und wegen Verspätung gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer eins,, 344 StPO zurück.

Der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (§ 285a Z 1 letzter Fall StPO) kann nämlich der Verzicht auf Nichtigkeitsbeschwerde nicht widerrufen werden, wobei es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf die Motivation bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung nicht ankommt (Mayerhofer StPO4 § 285a E 8, 29, 30). Demgemäß ist es ohne Relevanz, ob der Angeklagte nach Urteilsverkündung schockiert oder sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (Paragraph 285 a, Ziffer eins, letzter Fall StPO) kann nämlich der Verzicht auf Nichtigkeitsbeschwerde nicht widerrufen werden, wobei es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf die Motivation bei Abgabe der Rechtsmittelerklärung nicht ankommt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 8, 29, 30). Demgemäß ist es ohne Relevanz, ob der Angeklagte nach Urteilsverkündung schockiert oder sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war.

Mit der bloßen Behauptung, der kaum deutsch sprechende Angeklagte habe die Rechtsmittelbelehrung nicht entsprechend verstanden und sei somit hinsichtlich seiner Rechtsmittelerklärung in einem Irrtum befangen gewesen, vernachlässigt die Beschwerde einerseits die stattgefundene Übersetzung der Belehrung in die Muttersprache des Angeklagten (s.o.), andererseits mangelt es ihr insoweit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung, als sie nicht konkret darzutun vermag, aufgrund welcher irrigen Annahme der Beschwerdeführer angeblich eine Fehlerklärung abgegeben habe.

Der Beschwerde war somit schon aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen, sodass sich - vom Erstgericht verabsäumte - Erhebungen zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelanmeldung (ON 107, vgl Mayerhofer aaO § 284 E 11) erübrigen.Der Beschwerde war somit schon aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen, sodass sich - vom Erstgericht verabsäumte - Erhebungen zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelanmeldung (ON 107, vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 284, E 11) erübrigen.

Anmerkung

E56319 15D01509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00150.99.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0150OS00150_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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