TE OGH 1999/11/25 8Ob265/99z

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der D***** GmbH, *****, Masseverwalter Dr. Peter Hierzenberger, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses der Ingrid S***** (ON 1373) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Juli 1998, 28 R 44/98s, 28 R 45/98p und 28 R 111/98v-1370, mit dem infolge Rekurses des Masseverwalters der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12. August 1996, 4 S 34/95t-1285 aufgehoben und infolge der Rekurse der Ingrid S***** der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12. August 1996, 4 S 34/95t-1287, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert und der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 29. Jänner 1998, 4 S 34/95t-1335, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Soweit für den vorliegenden Revisionsrekurs von Bedeutung, hat das Rekursgericht den Beschluss ON 1287 teilweise bestätigt, nämlich hinsichtlich der Verpflichtung der Revisionsrekurswerberin als Erbin des früheren Masseverwalters zur Ausfolgung der die Gemeinschuldnerin betreffenden Unterlagen an den Nachfolgemasseverwalter, soweit diese noch nicht ausgefolgt wurden, und hinsichtlich der Verpflichtung zur Bekanntgabe, ob sie die zu dieser Konkursmasse gehörende Vermögenswerte bereits an die Nachfolgemasseverwalter übergeben habe.

Die darüber hinausgehenden Verpflichtungen der Revisionsrekurswerberin durch den erstgerichtlichen Beschluss ON 1287 (Aufstellung über die Unterlagen und Bekanntgabe verschiedener konkreter Umstände - Abs 1 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses) und den Beschluss ON 1335 (betreffend die Verpflichtung zur Herausgabe einer Festplatte) hat das Rekursgericht bereits ersatzlos behoben, sodass die Revisionsrekurswerberin hiedurch keinesfalls mehr beschwert ist.Die darüber hinausgehenden Verpflichtungen der Revisionsrekurswerberin durch den erstgerichtlichen Beschluss ON 1287 (Aufstellung über die Unterlagen und Bekanntgabe verschiedener konkreter Umstände - Absatz eins und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses) und den Beschluss ON 1335 (betreffend die Verpflichtung zur Herausgabe einer Festplatte) hat das Rekursgericht bereits ersatzlos behoben, sodass die Revisionsrekurswerberin hiedurch keinesfalls mehr beschwert ist.

Ihr Revisionsrekurs richtet sich daher richtigerweise auch nur gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses und erkennbarerweise auch nur gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, wenn er sich nur gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet und der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang standen, dass sie nicht voneinander abgesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit der Anfechtung nicht abgesondert beurteilt werden konnte. Die Gegenstände, über die das Rekursgericht in seinem Beschluss über den Rekurs gegen ON 1287 zu entscheiden hatte, stehen in keinem solchen inneren Zusammenhang, sondern konnten - wie sich vorliegendenfalls deutlich zeigt - jeder für sich ein rechtliches Schicksal haben, sodass sie, auch soweit es um ihre Anfechtbarkeit geht, gesondert zu beurteilen sind (Kodek in Rechberger Komm ZPO § 528 Rz 4 mwN).Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig, wenn er sich nur gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet und der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang standen, dass sie nicht voneinander abgesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit der Anfechtung nicht abgesondert beurteilt werden konnte. Die Gegenstände, über die das Rekursgericht in seinem Beschluss über den Rekurs gegen ON 1287 zu entscheiden hatte, stehen in keinem solchen inneren Zusammenhang, sondern konnten - wie sich vorliegendenfalls deutlich zeigt - jeder für sich ein rechtliches Schicksal haben, sodass sie, auch soweit es um ihre Anfechtbarkeit geht, gesondert zu beurteilen sind (Kodek in Rechberger Komm ZPO Paragraph 528, Rz 4 mwN).

Selbst wenn man mit der Revisionsrekurswerberin die gegenteilige Ansicht vertreten und den Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses nicht als jedenfalls unzulässig ansehen würde, wäre er mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 8 Ob 2014/96a vom 23. 5. 1996 betreffend den hier vorliegenden Fall erkannt hat, dass die Revisionsrekurswerberin als Erbin nach einem Masseverwalter verpflichtet ist, alle Unterlagen herauszugeben; auf ihre nunmehrigen Argumente ist deshalb nicht mehr einzugehen, zumal sie diese lediglich wiederholt bzw im vorangegangenen Verfahren hätte bereits vorbringen können; es wird auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung verwiesen. Im übrigen ist die Revisionsrekurswerberin auch nicht mehr beschwert, weshalb ihr Revisionsrekurs auch aus diesem Grund zurückzuweisen wäre, weil sich der Masseverwalter bereits lange vor Erhebung des Revisionsrekurses (Bericht vom 29. 12. 1997, ON 1330), mit der eidesstattlichen Erklärung der Revisionsrekurswerberin vom 12. 11. 1997, bereits alle Unterlagen herausgegeben zu haben und keine weiteren Unterlagen mehr zu besitzen, zufrieden gegeben hat.Selbst wenn man mit der Revisionsrekurswerberin die gegenteilige Ansicht vertreten und den Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses nicht als jedenfalls unzulässig ansehen würde, wäre er mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 8 Ob 2014/96a vom 23. 5. 1996 betreffend den hier vorliegenden Fall erkannt hat, dass die Revisionsrekurswerberin als Erbin nach einem Masseverwalter verpflichtet ist, alle Unterlagen herauszugeben; auf ihre nunmehrigen Argumente ist deshalb nicht mehr einzugehen, zumal sie diese lediglich wiederholt bzw im vorangegangenen Verfahren hätte bereits vorbringen können; es wird auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung verwiesen. Im übrigen ist die Revisionsrekurswerberin auch nicht mehr beschwert, weshalb ihr Revisionsrekurs auch aus diesem Grund zurückzuweisen wäre, weil sich der Masseverwalter bereits lange vor Erhebung des Revisionsrekurses (Bericht vom 29. 12. 1997, ON 1330), mit der eidesstattlichen Erklärung der Revisionsrekurswerberin vom 12. 11. 1997, bereits alle Unterlagen herausgegeben zu haben und keine weiteren Unterlagen mehr zu besitzen, zufrieden gegeben hat.

Anmerkung

E56064 08A02659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00265.99Z.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0080OB00265_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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