TE OGH 1999/11/25 8Ob155/99y

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Andreas W*****, vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber, Dr. Andreas König und Dr. Andreas Ermacora, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) L***** GmbH & Co KG, 2.) L***** GmbH, beide *****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 258.983,16 s. A. und Feststellung (Streitwert S 30.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. April 1999, GZ 1 R 66/99m-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Schipiste richtet sich stets nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder so abzusichern, daß sie für einen vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine Gefahr darstellen (8 Ob 1/86 [betreffend gefährliche Schleppspuren eines Heuschlittens]; ZVR 1988/158; JBl 1990, 458; SZ 63/58; 4 Ob 299/98v u. a.). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß an Pistenkontrollorgane hinsichtlich bekannter Gefahrenquellen ein wesentlich höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, als an einen - noch dazu mit dem Gelände nicht vertrauten - Pistenbenützer, der grundsätzlich auf die sorgfältige keine atypischen Gefahren in sich bergende Anlage der Piste vertrauen darf (EvBl 1981/169).

Anmerkung

E56262 08A01559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00155.99Y.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0080OB00155_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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