TE OGH 1999/11/25 8ObA302/99s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Sekretär Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Annemarie S*****, kaufmännische Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Hans Werner Mitterauer und Mag. Angelika Dygruber, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, diese vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Johann W*****, Kaufmann, *****, und 2. Axel W*****, Kaufmann, ebendort, beide vertreten durch Dr. Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 255.548,97 brutto (Revisionsinteresse S 222.519,23 brutto sA), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juni 1999, GZ 12 Ra 71/99v-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Jänner 1999, GZ 16 Cga 187/95p-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 10.665,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.777,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Nichtigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sein sollen - hier die im Revisionsverfahren erstmals behauptete Beiziehung des Sachverständigen zur Urteilsberatung - und die - anders als die Gegenstand der Entscheidung SZ 68/195 bildende Bindungswirkung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung - nicht auch das Urteil (bzw Verfahren) des Berufungsgerichtes betreffen, und in der Berufung nicht gerügt wurden, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Fasching LB2 Rz 1905; Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 503; SSV-NF 5/41; 10 ObS 148/92; 10 ObS 127/93 ua).Angebliche Nichtigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sein sollen - hier die im Revisionsverfahren erstmals behauptete Beiziehung des Sachverständigen zur Urteilsberatung - und die - anders als die Gegenstand der Entscheidung SZ 68/195 bildende Bindungswirkung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung - nicht auch das Urteil (bzw Verfahren) des Berufungsgerichtes betreffen, und in der Berufung nicht gerügt wurden, können in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Fasching LB2 Rz 1905; Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 503 ;, SSV-NF 5/41; 10 ObS 148/92; 10 ObS 127/93 ua).

Auch Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen schon vom Berufungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.

Mit der gerügten Aktenwidrigkeit wenden sich die Revisionswerber in Wahrheit gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E56273 08B03029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00302.99S.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_008OBA00302_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten