TE OGH 1999/11/25 6Ob298/99p

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Anton M*****, G*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die Antragsgegnerinnen 1. Anna M*****, 2. Eva-Maria A*****, beide vertreten durch Dr. Burckhard Donath, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Zustimmung zum Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft eines geschlossenen Hofes, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. September 1999, GZ 51 R 123/99h-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers eines geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach § 7 Abs 1 TirHöfeG aufheben lassen will (RIS-Justiz RS0063716). Der Antrag kann nur von allen Eigentümern gemeinsam, von einem Miteigentümer aber nur mit Zustimmung der übrigen gestellt werden (ZfVB 1987/549). Die Aufhebung der Eigenschaft des geschlossenen Hofes ist eine wichtige Maßnahme im Sinn der §§ 834 f ABGB und erfordert schon deshalb die Einstimmigkeit der Miteigentümer. Eine Anrufung des Gerichtes im Sinn des § 835 ABGB setzt voraus, dass die Mehrheit diese wichtige Änderung durchführen will (RIS-Justiz RS0013711). Die Minderheit kann hingegen auch bei wichtigen Veränderungen nie die Entscheidung des Gerichtes zu dem Zweck begehren, eine von ihr gewünschte, von der Mehrheit aber abgelehnte Maßnahme durchzusetzen (RIS-Justiz RS0013706 und RS0013711).Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers eines geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach Paragraph 7, Absatz eins, TirHöfeG aufheben lassen will (RIS-Justiz RS0063716). Der Antrag kann nur von allen Eigentümern gemeinsam, von einem Miteigentümer aber nur mit Zustimmung der übrigen gestellt werden (ZfVB 1987/549). Die Aufhebung der Eigenschaft des geschlossenen Hofes ist eine wichtige Maßnahme im Sinn der Paragraphen 834, f ABGB und erfordert schon deshalb die Einstimmigkeit der Miteigentümer. Eine Anrufung des Gerichtes im Sinn des Paragraph 835, ABGB setzt voraus, dass die Mehrheit diese wichtige Änderung durchführen will (RIS-Justiz RS0013711). Die Minderheit kann hingegen auch bei wichtigen Veränderungen nie die Entscheidung des Gerichtes zu dem Zweck begehren, eine von ihr gewünschte, von der Mehrheit aber abgelehnte Maßnahme durchzusetzen (RIS-Justiz RS0013706 und RS0013711).

Im vorliegenden Fall begehrt der Minderheitseigentümer, die ihm verweigerte Zustimmung der Mehrheit zu einem Antrag auf Aufhebung der Höfeeigenschaft des gemeinsamen Gutes durch Gerichtsbeschluss zu ersetzen, um so die Voraussetzungen für die von ihm angestrebte (von der Mehrheit jedoch verweigerte) Realteilung zu schaffen. Das Rekursgericht hat die Antragslegitimation des Minderheitsegientümers unter Hinweis auf die eingangs wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verneint. Eine im Rahmen des § 14 Abs 1 AußStrG aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Antragsteller letztlich die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Realteilung anstrebt, vermag nichts daran zu ändern, dass ein Minderheitseigentümer eine von der Mehrheit abgelehnte Maßnahme nicht durch einen die Zustimmung der Mehrheit ersetzenden Gerichtsbeschluss durchsetzen kann.Im vorliegenden Fall begehrt der Minderheitseigentümer, die ihm verweigerte Zustimmung der Mehrheit zu einem Antrag auf Aufhebung der Höfeeigenschaft des gemeinsamen Gutes durch Gerichtsbeschluss zu ersetzen, um so die Voraussetzungen für die von ihm angestrebte (von der Mehrheit jedoch verweigerte) Realteilung zu schaffen. Das Rekursgericht hat die Antragslegitimation des Minderheitsegientümers unter Hinweis auf die eingangs wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verneint. Eine im Rahmen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Antragsteller letztlich die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Realteilung anstrebt, vermag nichts daran zu ändern, dass ein Minderheitseigentümer eine von der Mehrheit abgelehnte Maßnahme nicht durch einen die Zustimmung der Mehrheit ersetzenden Gerichtsbeschluss durchsetzen kann.

Anmerkung

E56242 06A02989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00298.99P.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0060OB00298_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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