Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer in der Strafsache gegen Rene T***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Finanzamtes Graz-Umgebung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Juni 1999, GZ 9 Vr 417/99-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, seines Verteidigers und eines Vertreters der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer in der Strafsache gegen Rene T***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Finanzamtes Graz-Umgebung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Juni 1999, GZ 9 römisch fünf r 417/99-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, seines Verteidigers und eines Vertreters der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch sowie der darauf beruhende Beschluss auf Verlängerung der Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch sowie der darauf beruhende Beschluss auf Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Rene T***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt und hiefür gemäß § 33 Abs 5 FinStrG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Rene T***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt und hiefür gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Die gegen den Strafausspruch aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.Die gegen den Strafausspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht verstieß - wie die Anklagebehörde zutreffend aufzeigt - in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, indem es entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 33 Abs 5 FinStrG, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur neben einer (primär) zu verhängenden Geldstrafe vorsieht, lediglich eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängte.Das Erstgericht verstieß - wie die Anklagebehörde zutreffend aufzeigt - in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, indem es entgegen der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur neben einer (primär) zu verhängenden Geldstrafe vorsieht, lediglich eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängte.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im gesamten Strafausspruch als nichtig aufzuheben (Mayerhofer StPO4 § 289 ENr 16) und dem Erstgericht die Strafneubemessung aufzutragen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im gesamten Strafausspruch als nichtig aufzuheben (Mayerhofer StPO4 Paragraph 289, ENr 16) und dem Erstgericht die Strafneubemessung aufzutragen.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E56312 12D01269European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00126.99.1125.000Dokumentnummer
JJT_19991125_OGH0002_0120OS00126_9900000_000