TE OGH 1999/11/25 6Ob279/99v

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manuela K*****, vertreten durch Dr. Karl Dieter Zessin, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Andreas Herbert K*****, wegen Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 28. September 1999, GZ 3 R 164/99h-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN (idF des EherechtsänderungsG BGBl 1978/280) alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. Die Zuständigkeitsnorm wird in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (RV 916 BlgNR 14. GP 23) weit ausgelegt (2 Ob 80/98y; 1 Ob 1/98y). Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt (3 Ob 2084/96h; 7 Ob 257/97p).In die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN in der Fassung des EherechtsänderungsG BGBl 1978/280) alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. Die Zuständigkeitsnorm wird in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (RV 916 BlgNR 14. GP 23) weit ausgelegt (2 Ob 80/98y; 1 Ob 1/98y). Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt (3 Ob 2084/96h; 7 Ob 257/97p).

Anmerkung

E56571 06A02799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00279.99V.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0060OB00279_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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