TE OGH 1999/11/25 8Ob285/99s

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der M***** GmbH, *****, Masseverwalter Dr. Hans Rant, Rechtsanwalt in Wien, wegen Genehmigung eines gerichtlichen Vergleiches im Verwertungsverfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Konkursgläubigers Dr. Dieter B*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. August 1999, GZ 28 R 150/99f und 28 R 151/99b-146, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Konkursgläubigers wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs des Konkursgläubigers wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dem einzelnen Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Rekursrecht zusteht (EvBl 1992/9 uva); dies gilt auch in den Fällen der §§ 116 und 117 KO und auch dann, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist (SZ 69/124; 8 Ob 29/98t ua). Dem einzelnen Konkursgläubiger steht im gesamten Verwertungsverfahren nur das Beschwerderecht gemäß § 84 Abs 3 KO zu, über das das Konkursgericht endgültig entscheidet (8 Ob 33/90 ua).Es entspricht der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dem einzelnen Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Rekursrecht zusteht (EvBl 1992/9 uva); dies gilt auch in den Fällen der Paragraphen 116 und 117 KO und auch dann, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist (SZ 69/124; 8 Ob 29/98t ua). Dem einzelnen Konkursgläubiger steht im gesamten Verwertungsverfahren nur das Beschwerderecht gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO zu, über das das Konkursgericht endgültig entscheidet (8 Ob 33/90 ua).

Anmerkung

E56065 08A02859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00285.99S.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0080OB00285_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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