TE OGH 1999/11/25 8Ob199/99v

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache der prot. Firma T***** GmbH, ***** infolge Revisionsrekurses der Absonderungs- und Konkursgläubigerin V***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 7. Juni 1999, GZ 3 R 31/99z-47, womit der Rekurs der Konkurs- und Absonderungsgläubigerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Jänner 1999, GZ 21 S 275/97k-42, zurückgewiesen worden ist, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Revisionsrekurswerberin ist Konkursgläubigerin einer vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 29. 9. 1997 in der (berichtigten) Höhe von S 9,413.190,-- anerkannten Forderung und in Ansehung dieser Forderung gleichzeitig Absonderungsberechtigte hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin gehörenden Liegenschaften EZ 451, 518 und Anteil 81 der EZ 406 (Weg) jeweils im GB 72014 Suetschach. Auf der Liegenschaft EZ 451 GB 72014 befindet sich ein Appartmenthaus; auf der Liegenschaft EZ 518, GB 72014 eine Tennishalle.

Mit Beschluß vom 2. 6. 1998, ON 26, erteilte das Erstgericht dem Masseverwalter "in Ansehung des Antrages, zugunsten der Konkursgläubigerin V***** hinsichtlich sämtlicher Erlöse, Miet- und Pachteinnahmen und sonstiger Nutzungen der näher bezeichneten, mit Pfandrechten zugunsten der V***** belasteten Liegenschaften der Gemeinschuldnerin eine Sondermasse zu bilden und die Ansprüche der V***** daraus vorrangig zu befriedigen" die Weisung, keine Sondermasse zu bilden und die Ansprüche der Volksbank nicht vorrangig zu befriedigen.

Dem dagegen von der Absonderungsgläubigerin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge und hob den Beschluß zur Klarstellung der Frage, ob der Masseverwalter mit seinem an das Konkursgericht gestellten Antrag vom 20. 5. 1998, ON 25, die Erteilung einer Weisung im Sinne des § 84 Abs 3 KO oder aber die Entscheidung über die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses anstrebte, auf. Sollte ein Antrag im Sinne des § 95 Abs 5 KO vorliegen, hätte der Masseverwalter die förmliche Beschlußfassung des Gläubigerausschusses nachzuweisen. Daher werde das Erstgericht über den - gegebenenfalls ergänzten - Antrag des Masseverwalters neuerlich zu entscheiden haben.Dem dagegen von der Absonderungsgläubigerin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge und hob den Beschluß zur Klarstellung der Frage, ob der Masseverwalter mit seinem an das Konkursgericht gestellten Antrag vom 20. 5. 1998, ON 25, die Erteilung einer Weisung im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, KO oder aber die Entscheidung über die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses anstrebte, auf. Sollte ein Antrag im Sinne des Paragraph 95, Absatz 5, KO vorliegen, hätte der Masseverwalter die förmliche Beschlußfassung des Gläubigerausschusses nachzuweisen. Daher werde das Erstgericht über den - gegebenenfalls ergänzten - Antrag des Masseverwalters neuerlich zu entscheiden haben.

Im fortgesetzten Verfahren vertrat der Masseverwalter die Auffassung, dass "ein förmlicher Beschluß über die Mehrheitsmeinung des Gläubigerausschusses im Sinne des § 89 Abs 3 KO zu fassen sein werde". Der Gläubigerausschuß fasste daher in seiner Sitzung vom 13. 1. 1999 den Beschluß, die Bildung einer Sondermasse abzulehnen. Der Masseverwalter stellte den Antrag an das Konkursgericht, im Sinne des § 95 Abs 5 KO über die Ausführung dieses Beschlusses zu entscheiden. Die Absonderungsgläubigerin hingegen beantragte, dem Masseverwalter die Ausführung des Beschlusses zu untersagen und ihm die Weisung zu erteilen, eine Sondermasse zu bilden.Im fortgesetzten Verfahren vertrat der Masseverwalter die Auffassung, dass "ein förmlicher Beschluß über die Mehrheitsmeinung des Gläubigerausschusses im Sinne des Paragraph 89, Absatz 3, KO zu fassen sein werde". Der Gläubigerausschuß fasste daher in seiner Sitzung vom 13. 1. 1999 den Beschluß, die Bildung einer Sondermasse abzulehnen. Der Masseverwalter stellte den Antrag an das Konkursgericht, im Sinne des Paragraph 95, Absatz 5, KO über die Ausführung dieses Beschlusses zu entscheiden. Die Absonderungsgläubigerin hingegen beantragte, dem Masseverwalter die Ausführung des Beschlusses zu untersagen und ihm die Weisung zu erteilen, eine Sondermasse zu bilden.

Mit Beschluß vom 28 .1. 1999, ON 42, sprach das Erstgericht nunmehr aus, den vorstehend bezeichneten Beschluß des Gläubigerausschusses nicht zu untersagen.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Absonderungsgläubigerin zurück, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag und sprach aus, daß der ordentliche (Revisions-)Rekurs zulässig sei. Der Masseverwalter habe das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 114 Abs 1 KO). Er unterliege in Ansehung seiner Tätigkeit sowohl der Überwachung durch den Gläubigerausschuß (§ 89 Abs 1 KO) als auch jener des Konkursgerichtes (§ 84 Abs 1 KO). Dieses könne ihm selbst Weisungen erteilen oder anordnen, daß er über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einhole. Bei allen wichtigen Vorkehrungen habe er die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen (§ 114 Abs 1 KO). Insofern komme dem Gläubigerausschuß kein Beschlußrecht zu.Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Absonderungsgläubigerin zurück, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag und sprach aus, daß der ordentliche (Revisions-)Rekurs zulässig sei. Der Masseverwalter habe das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten (Paragraph 114, Absatz eins, KO). Er unterliege in Ansehung seiner Tätigkeit sowohl der Überwachung durch den Gläubigerausschuß (Paragraph 89, Absatz eins, KO) als auch jener des Konkursgerichtes (Paragraph 84, Absatz eins, KO). Dieses könne ihm selbst Weisungen erteilen oder anordnen, daß er über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einhole. Bei allen wichtigen Vorkehrungen habe er die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen (Paragraph 114, Absatz eins, KO). Insofern komme dem Gläubigerausschuß kein Beschlußrecht zu.

Mit bindenden Beschlüssen für den Masseverwalter nehme der Gläubigerausschuß an der Verwaltung und Verwertung des Vermögens - außer über ausdrückliche Anordnung des Konkursgerichtes im Sinne des § 84 Abs 1 KO - nur in den Fällen der §§ 116, 117 KO sowie im Falle des § 5 Abs 2 KO teil. Beschlüsse dieser Art seien dem Konkursgericht vom Masseverwalter unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht habe unverzüglich zu entscheiden, ob es die Ausführung des Beschlusses untersage (§ 95 Abs 1 - 5 KO).Mit bindenden Beschlüssen für den Masseverwalter nehme der Gläubigerausschuß an der Verwaltung und Verwertung des Vermögens - außer über ausdrückliche Anordnung des Konkursgerichtes im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, KO - nur in den Fällen der Paragraphen 116,, 117 KO sowie im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, KO teil. Beschlüsse dieser Art seien dem Konkursgericht vom Masseverwalter unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht habe unverzüglich zu entscheiden, ob es die Ausführung des Beschlusses untersage (Paragraph 95, Absatz eins, - 5 KO).

Im vorliegenden Fall bedeute dies, daß dem Gläubigerausschuß in Ansehung der strittigen Frage der Bildung einer Sondermasse aus den Mietzinseinnahmen und sonstigen Nutzungen der verpfändeten Liegenschaft kein Weisungsrecht gegenüber dem Masseverwalter zugestanden sei. Sowohl eine Beschlußfassung im obigen Sinn als auch eine Entscheidung des Konkursgerichtes im Sinne des § 95 Abs 1 - 5 KO sei daher verfehlt gewesen. Soweit das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß im Sinne einer Nichtuntersagung des "Beschlusses" des Gläubigerausschusses entschieden habe, habe es inhaltlich in Wahrheit dem Masseverwalter im Sinne des § 84 Abs 1 KO die Weisung erteilt, die Einkünfte aus der Verwaltung der Liegenschaften zur Gänze der allgemeinen Masse zuzuführen. Gegen eine Entscheidung dieses Inhaltes sei kein Rechtsmittel zulässig (§ 84 Abs 3 KO). Wenn die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform unanfechtbar, die tatsächlich gewählte Entscheidungsform hingegen anfechtbar sei, dann sei ein eingebrachtes Rechtsmittel unstatthaft, denn der Irrtum des Gerichtes könne keinen durch das Gesetz nicht gedeckten Instanzenzug eröffnen. Der Rekurs der Absonderungsgläubigerin sei daher als unstatthaft zurückzuweisen, weshalb eine inhaltliche Prüfung des als Weisung des Konkursgerichtes an den Masseverwalter zu beurteilenden Beschlusses zu unterbleiben habe.Im vorliegenden Fall bedeute dies, daß dem Gläubigerausschuß in Ansehung der strittigen Frage der Bildung einer Sondermasse aus den Mietzinseinnahmen und sonstigen Nutzungen der verpfändeten Liegenschaft kein Weisungsrecht gegenüber dem Masseverwalter zugestanden sei. Sowohl eine Beschlußfassung im obigen Sinn als auch eine Entscheidung des Konkursgerichtes im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, - 5 KO sei daher verfehlt gewesen. Soweit das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß im Sinne einer Nichtuntersagung des "Beschlusses" des Gläubigerausschusses entschieden habe, habe es inhaltlich in Wahrheit dem Masseverwalter im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, KO die Weisung erteilt, die Einkünfte aus der Verwaltung der Liegenschaften zur Gänze der allgemeinen Masse zuzuführen. Gegen eine Entscheidung dieses Inhaltes sei kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 84, Absatz 3, KO). Wenn die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform unanfechtbar, die tatsächlich gewählte Entscheidungsform hingegen anfechtbar sei, dann sei ein eingebrachtes Rechtsmittel unstatthaft, denn der Irrtum des Gerichtes könne keinen durch das Gesetz nicht gedeckten Instanzenzug eröffnen. Der Rekurs der Absonderungsgläubigerin sei daher als unstatthaft zurückzuweisen, weshalb eine inhaltliche Prüfung des als Weisung des Konkursgerichtes an den Masseverwalter zu beurteilenden Beschlusses zu unterbleiben habe.

Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO lägen vor, weil der Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine nicht der wahren Verfahrenslage entsprechende Entscheidung des Gerichtes zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO lägen vor, weil der Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine nicht der wahren Verfahrenslage entsprechende Entscheidung des Gerichtes zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der zulässige Revisionsrekurs der Absonderungsgläubigerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß abzuändern und die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses vom 13. 1. 1999 zu untersagen; hilfsweise dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekursgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß die Bildung einer Sondermasse im Sinne des § 48 Abs 1 KO keine genehmigungspflichtige Entscheidung im Sinne des § 116 KO darstellt. Nach dieser Bestimmung bedürfen der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um einen Wert von mehr als 500.000 S handelt, unter anderem die Entscheidung über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern. § 116 Z 5 KO behandelt die Entscheidung über die Anerkennung von Absonderungsrechten und betrifft, wie sich aus dem die in dieser Gesetzesstelle ebenfalls genannten Masseforderungen betreffenden § 124 Abs 3 KO ableiten lässt, lediglich jene Fälle, in welchen der Masseverwalter die Anerkennung derartiger Forderungen beabsichtigt. Bestreitet er sie hingegen, kann auch der Absonderungsgläubiger entsprechend dem sinngemäß heranzuziehenden § 124 Abs 3 KO nur das Konkursgericht um Abhilfe ersuchen oder die Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter (§ 6 Abs 2 KO) geltend machen.Dem Rekursgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß die Bildung einer Sondermasse im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, KO keine genehmigungspflichtige Entscheidung im Sinne des Paragraph 116, KO darstellt. Nach dieser Bestimmung bedürfen der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um einen Wert von mehr als 500.000 S handelt, unter anderem die Entscheidung über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern. Paragraph 116, Ziffer 5, KO behandelt die Entscheidung über die Anerkennung von Absonderungsrechten und betrifft, wie sich aus dem die in dieser Gesetzesstelle ebenfalls genannten Masseforderungen betreffenden Paragraph 124, Absatz 3, KO ableiten lässt, lediglich jene Fälle, in welchen der Masseverwalter die Anerkennung derartiger Forderungen beabsichtigt. Bestreitet er sie hingegen, kann auch der Absonderungsgläubiger entsprechend dem sinngemäß heranzuziehenden Paragraph 124, Absatz 3, KO nur das Konkursgericht um Abhilfe ersuchen oder die Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter (Paragraph 6, Absatz 2, KO) geltend machen.

Dennoch muß es zweifelhaft erscheinen, ob die Rekurslegitimation der Konkurs- und Absonderungsgläubiger unter Hinweis auf den Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 KO zu verneinen ist. Es liegt nämlich ganz offenkundig nicht nur ein Vergreifen in der Entscheidungsform, wie dies Fasching, LB2 Rz 1686 und die Rechtsprechung (zuletzt etwa 4 Ob 508/94) im Auge haben, vor, sondern sind im Gesetz für jede der beiden Entscheidungen divergierende Verfahrenswege vorgezeichnet. Unterliegt eine Entscheidung der Genehmigung durch den Gläubigerausschuß, kommt dem Konkursgericht kein eigenes Weisungsrecht zu, sondern es hat vielmehr lediglich die Möglichkeit, nach Maßgabe der Bestimmung des § 95 KO die Ausführung des Beschlusses aus wichtigem Grund zu untersagen. Demgegenüber ist das Weisungsrecht des § 84 KO nicht an eine vorhergehende Befassung des Gläubigerausschusses gebunden und kann somit vom Gericht in pflichtgemäßer Beachtung der Zielsetzungen der Konkursordnung gestaltend (und nicht bloß kassatorisch) ausgeübt werden. Auf die Frage, ob der unterschiedlichen Verfahrensausformung ein derartiges Gewicht zuzumessen ist, daß bei der hier vorliegenden Konstellation aus der Anwendung des § 84 Abs 3 KO ein Rechtsschutzdefizit entstehen könnte, muß aber nicht weiter eingegangen werden, weil die Rekurslegitimation der Konkurs- und Absonderungsgläubigerin jedenfalls zu verneinen ist:Dennoch muß es zweifelhaft erscheinen, ob die Rekurslegitimation der Konkurs- und Absonderungsgläubiger unter Hinweis auf den Rechtsmittelausschluß des Paragraph 84, Absatz 3, KO zu verneinen ist. Es liegt nämlich ganz offenkundig nicht nur ein Vergreifen in der Entscheidungsform, wie dies Fasching, LB2 Rz 1686 und die Rechtsprechung (zuletzt etwa 4 Ob 508/94) im Auge haben, vor, sondern sind im Gesetz für jede der beiden Entscheidungen divergierende Verfahrenswege vorgezeichnet. Unterliegt eine Entscheidung der Genehmigung durch den Gläubigerausschuß, kommt dem Konkursgericht kein eigenes Weisungsrecht zu, sondern es hat vielmehr lediglich die Möglichkeit, nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 95, KO die Ausführung des Beschlusses aus wichtigem Grund zu untersagen. Demgegenüber ist das Weisungsrecht des Paragraph 84, KO nicht an eine vorhergehende Befassung des Gläubigerausschusses gebunden und kann somit vom Gericht in pflichtgemäßer Beachtung der Zielsetzungen der Konkursordnung gestaltend (und nicht bloß kassatorisch) ausgeübt werden. Auf die Frage, ob der unterschiedlichen Verfahrensausformung ein derartiges Gewicht zuzumessen ist, daß bei der hier vorliegenden Konstellation aus der Anwendung des Paragraph 84, Absatz 3, KO ein Rechtsschutzdefizit entstehen könnte, muß aber nicht weiter eingegangen werden, weil die Rekurslegitimation der Konkurs- und Absonderungsgläubigerin jedenfalls zu verneinen ist:

Die Revisionsrekurswerberin beruft sich in ihren Anträgen ausdrücklich auf ihre Stellung als Absonderungsgläubigerin, sodaß es ausreicht, in Ansehung ihrer Doppelstellung auch als Konkursgläubigerin (vgl ÖBA 1990, 722; SZ 64/185) darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Rekursrecht zukommt (zuletzt 8 Ob 29/98t). Das von ihr als Absonderungsgläubigerin geltend gemachte Recht wurde vom Masseverwalter, insoweit es auf dem auf der Betriebsliegenschaft verbücherten Pfandrecht gründet, nicht bestritten. Wie bereits das Erstgericht im Beschluß ON 26, auf dessen Begründung im Beschluß ON 42 verwiesen wurde, zutreffend ausgeführt hat, werden Zivilfrüchte nach nunmehr herrschender Ansicht von der Verpfändung der Hauptsache grundsätzlich nicht erfaßt (Koziol/Welser10 120; Hinteregger in Schwimann ABGB2 § 457 Rz 12, Binder, ebendort zu § 1192 Rz 5, Petrasch in Rummel ABGB2 § 457 Rz 12; RZ 1990/103; 7 Ob 325/98i [zu Mietzinszahlungen]). § 49 Abs 1 KO, nach welcher Bestimmung aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen sind, gibt kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen. Vielmehr ist diese Bestimmung im Zusammenhalt mit § 48 Abs 1 KO zu lesen, wonach Absonderungsgläubiger Konkursgläubiger von der Zahlung aus Sondermassen nur insoweit ausschließen, als ihre Forderungen reichen. Die Reichweite der Forderung ist im gegenständlichen Fall nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches und daher im Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung zu ermitteln.Die Revisionsrekurswerberin beruft sich in ihren Anträgen ausdrücklich auf ihre Stellung als Absonderungsgläubigerin, sodaß es ausreicht, in Ansehung ihrer Doppelstellung auch als Konkursgläubigerin vergleiche ÖBA 1990, 722; SZ 64/185) darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Rekursrecht zukommt (zuletzt 8 Ob 29/98t). Das von ihr als Absonderungsgläubigerin geltend gemachte Recht wurde vom Masseverwalter, insoweit es auf dem auf der Betriebsliegenschaft verbücherten Pfandrecht gründet, nicht bestritten. Wie bereits das Erstgericht im Beschluß ON 26, auf dessen Begründung im Beschluß ON 42 verwiesen wurde, zutreffend ausgeführt hat, werden Zivilfrüchte nach nunmehr herrschender Ansicht von der Verpfändung der Hauptsache grundsätzlich nicht erfaßt (Koziol/Welser10 120; Hinteregger in Schwimann ABGB2 Paragraph 457, Rz 12, Binder, ebendort zu Paragraph 1192, Rz 5, Petrasch in Rummel ABGB2 Paragraph 457, Rz 12; RZ 1990/103; 7 Ob 325/98i [zu Mietzinszahlungen]). Paragraph 49, Absatz eins, KO, nach welcher Bestimmung aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen sind, gibt kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen. Vielmehr ist diese Bestimmung im Zusammenhalt mit Paragraph 48, Absatz eins, KO zu lesen, wonach Absonderungsgläubiger Konkursgläubiger von der Zahlung aus Sondermassen nur insoweit ausschließen, als ihre Forderungen reichen. Die Reichweite der Forderung ist im gegenständlichen Fall nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches und daher im Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung zu ermitteln.

Da das Absonderungsrecht des Pfandgläubigers - wie oben ausgeführt - Zivilfrüchte, insbesondere Bestandzinszahlungen, nicht umfaßt, macht die Revisionswerberin mit ihrem Anspruch, eine Sondermasse aus den Bestanderlösen zu bilden, kein aus ihrem anerkannten Pfandrecht ableitbares Recht geltend, sodaß ihr diesbezüglich nicht die Stellung eines Gläubigers mit anerkanntem Absonderungsrecht zukommt.

Absonderungsansprüche unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. Ihre Geltendmachung ist nicht befristet und es kann auch keine Frist bestimmt werden. Da aber durch die Unterlassung der Geltendmachung von Absonderungsansprüchen das Konkursverfahren nicht aufgehalten werden darf, muß gerade aus dem Umstand, daß vom Gesetz ein Zwang auf die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht ausgeübt wird, gefolgert werden, daß im Bestreitungsfall auf diese Rechte im Konkursverfahren kein Bedacht zu nehmen ist, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind (SZ 21/101). Hieraus folgt, daß dem angeblich Absonderungsberechtigten, solange der nicht anerkannte Absonderungsanspruch im Prozeßweg nicht rechtskräftig festgestellt ist, ebensowenig wie dem Aussonderungsberechtigten, dessen nicht anerkannter Aussonderungsanspruch noch nicht rechtskräftig festgestellt ist (EvBl 1964/35), ein Rekursrecht zukommt, mag er auch wirtschaftlich von der Entscheidung des Erstgerichts indirekt betroffen sein (ZIK 1999, 57).

Dem im Ergebnis unbegründeten Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E56264 08A01999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00199.99V.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0080OB00199_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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