TE OGH 1999/11/25 6Ob213/99p

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Innsbruck zu FN 110568a eingetragenen C***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Ischgl, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführer Peter C***** und Wilhelm C*****, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Juli 1999, GZ 3 R 91,99b-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 21. 10. 1999, 6 Ob 212/99s ausgeführt hat, kann das erst nach der Verhängung der Ordnungsstrafe durch das Erstgericht gesetzte Verhalten (hier: die geforderte Einreichung des Jahresabschlusses samt den erforderlichen Beilagen) schon wegen des im Rekursverfahren herrschenden Neuerungsverbotes nicht releviert werden. Der Strafbeschluss ist auf der Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung erster Instanz zu überprüfen. Nachfolgende Ereignisse unterliegen nach ständiger Rechtsprechung dem Neuerungsverbot.

Den Vorinstanzen lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, warum die Geschäftsführer der der Verhängung der Ordnungsstrafe vorangehenden Aufforderung des Erstgerichtes zur Einreichung der Unterlagen unter Androhung einer Ordnungsstrafe nicht nachgekommen sind. Ob das erst nach der erstgerichtlichen Beschlussfassung eingelangte Schreiben des Steuerberaters, dass auf Grund der Einbringung der Einzelfirma Paul C***** in die GmbH sowie der Verlegung des Bilanzstichtags auf den 30. 11. des Jahres irrtümlich die Aufforderung vom April 1999 "ignoriert" worden sei, dem Neuerungsverbot des § 10 AußStrG widerspricht, kann dahingestellt bleiben. Denn dieses Schreiben vermag nicht zu rechtfertigen, warum der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 1. 6. 1997 bis 31. 5. 1998, der bis Ende Februar 1999 beim Firmenbuch einzureichen gewesen wäre, trotz der Aufforderung vom 12. 4. 1999 dennoch nicht eingereicht und die Androhung der Ordnungsstrafe nicht ernst genommen wurde. Eine der Zwangsstrafenverhängung vorangehende Aufforderung ist im Gesetz gar nicht vorgesehen, sodass den Offenlegungspflichten auch unaufgefordert zu entsprechen gewesen wäre. Es mag zwar sein, dass der hier maßgebende Termin irrtümlich versäumt wurde. Einem allfälligen Übersehen des Vorlagetermines sollte aber gerade durch die Aufforderung des Erstgerichtes entgegengewirkt werden.Den Vorinstanzen lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, warum die Geschäftsführer der der Verhängung der Ordnungsstrafe vorangehenden Aufforderung des Erstgerichtes zur Einreichung der Unterlagen unter Androhung einer Ordnungsstrafe nicht nachgekommen sind. Ob das erst nach der erstgerichtlichen Beschlussfassung eingelangte Schreiben des Steuerberaters, dass auf Grund der Einbringung der Einzelfirma Paul C***** in die GmbH sowie der Verlegung des Bilanzstichtags auf den 30. 11. des Jahres irrtümlich die Aufforderung vom April 1999 "ignoriert" worden sei, dem Neuerungsverbot des Paragraph 10, AußStrG widerspricht, kann dahingestellt bleiben. Denn dieses Schreiben vermag nicht zu rechtfertigen, warum der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 1. 6. 1997 bis 31. 5. 1998, der bis Ende Februar 1999 beim Firmenbuch einzureichen gewesen wäre, trotz der Aufforderung vom 12. 4. 1999 dennoch nicht eingereicht und die Androhung der Ordnungsstrafe nicht ernst genommen wurde. Eine der Zwangsstrafenverhängung vorangehende Aufforderung ist im Gesetz gar nicht vorgesehen, sodass den Offenlegungspflichten auch unaufgefordert zu entsprechen gewesen wäre. Es mag zwar sein, dass der hier maßgebende Termin irrtümlich versäumt wurde. Einem allfälligen Übersehen des Vorlagetermines sollte aber gerade durch die Aufforderung des Erstgerichtes entgegengewirkt werden.

Anmerkung

E56204 06A02139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00213.99P.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0060OB00213_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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