Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas S*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Andrea N*****, vertreten durch Dr. Hans Heissl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 250.000 S, aus Anlass der ordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Juni 1999, GZ 2 R 142/99w-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. April 1999, GZ 14 Cg 161/98s-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Ersuchen zurückgestellt, seinen Beschluss vom 4. 10. 1999 über die Änderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch die an die Revisionsgegnerin zuzustellende Mitteilung zu ergänzen, dass ihr die Beantwortung der Revision freistehe, und dann nach §§ 507b iVm 507a Abs 4 ZPO vorzugehen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Ersuchen zurückgestellt, seinen Beschluss vom 4. 10. 1999 über die Änderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch die an die Revisionsgegnerin zuzustellende Mitteilung zu ergänzen, dass ihr die Beantwortung der Revision freistehe, und dann nach Paragraphen 507 b, in Verbindung mit 507a Absatz 4, ZPO vorzugehen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wenn das Berufungsgericht auf Antrag des Revisionswerbers seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändert und gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausspricht, dass die ordentliche Revision doch zulässig ist, hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und außerdem zwingend (arg.: "hat") dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe (Abs 5 leg cit). Die Revisionsbeantwortungsfrist beginnt in diesem Fall nach § 507a Abs 2 Z 2 ZPO mit der Zustellung der erwähnten Mitteilung des Berufungsgerichts; die Revisionsbeantwortung ist nach Abs 3 Z 1 der letztzit Gesetzesstelle beim Berufungsgericht einzubringen, das nach Abs 4 dieses Paragraphen für die Behandlung der Revisionsbeantwortung an die Stelle des Prozessgerichts erster Instanz tritt.Wenn das Berufungsgericht auf Antrag des Revisionswerbers seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändert und gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausspricht, dass die ordentliche Revision doch zulässig ist, hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und außerdem zwingend (arg.: "hat") dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe (Absatz 5, leg cit). Die Revisionsbeantwortungsfrist beginnt in diesem Fall nach Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO mit der Zustellung der erwähnten Mitteilung des Berufungsgerichts; die Revisionsbeantwortung ist nach Absatz 3, Ziffer eins, der letztzit Gesetzesstelle beim Berufungsgericht einzubringen, das nach Absatz 4, dieses Paragraphen für die Behandlung der Revisionsbeantwortung an die Stelle des Prozessgerichts erster Instanz tritt.
Anmerkung
E56235 06AA2809European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00280.99S.1125.000Dokumentnummer
JJT_19991125_OGH0002_0060OB00280_99S0000_000