TE OGH 1999/11/25 8ObA169/99g

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****gesellschaft m. b. H. & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Günther P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rainer, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens ***** als Arbeits- und Sozialgericht, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 1998, GZ 8 Ra 293/96m-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. April 1996, GZ 21 Cga 109/95x-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Über das Vermögen der Klägerin wurde im Laufe dieses Verfahrens der Konkurs eröffnet, der mit Beschluss vom 9. 10. 1996 mangels Deckung der Verfahrenskosten gemäß § 166 Abs 2 KO aufgehoben wurde (ON 25). Die jederzeit von Amts wegen zu prüfende (ecolex 1992, 419 u. a.) Parteifähigkeit der Klägerin ist zu bejahen, weil sich aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Firmenbuchauszug ergibt, dass die Gesellschaft infolge Fortsetzung (vgl dazu GesRZ 1987, 42) nicht gelöscht wurde. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, inwieweit die Stellung der Klägerin als Beklagte des wiederaufzunehmenden Verfahrens (vgl zum Passivprozess insbesondere die Entscheidung des verstärkten Senats JBl 1999, 126) auch bei Beurteilung der Parteifähigkeit in Wiederaufnahmeverfahren von Bedeutung sein könnte.Über das Vermögen der Klägerin wurde im Laufe dieses Verfahrens der Konkurs eröffnet, der mit Beschluss vom 9. 10. 1996 mangels Deckung der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO aufgehoben wurde (ON 25). Die jederzeit von Amts wegen zu prüfende (ecolex 1992, 419 u. a.) Parteifähigkeit der Klägerin ist zu bejahen, weil sich aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Firmenbuchauszug ergibt, dass die Gesellschaft infolge Fortsetzung vergleiche dazu GesRZ 1987, 42) nicht gelöscht wurde. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, inwieweit die Stellung der Klägerin als Beklagte des wiederaufzunehmenden Verfahrens vergleiche zum Passivprozess insbesondere die Entscheidung des verstärkten Senats JBl 1999, 126) auch bei Beurteilung der Parteifähigkeit in Wiederaufnahmeverfahren von Bedeutung sein könnte.

In der Sache selbst ist gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:In der Sache selbst ist gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Die Revision ist über weite Strecken nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie sich hauptsächlich mit dem für die Sachentscheidung irrelevanten - und in der Folge durch die vom erkennenden Senat aufgetragene Urteilsberichtigung gegenstandslos gewordenen - Begründungsteil befasst, dass ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zu entfallen habe. Darüberhinaus wird lediglich vorgebracht, dass die von der Klägerin vorgelegte Urkunde nicht geeignet sei, eine ihr günstigere Entscheidung im Vorverfahren herbeizuführen.Die Revision ist über weite Strecken nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie sich hauptsächlich mit dem für die Sachentscheidung irrelevanten - und in der Folge durch die vom erkennenden Senat aufgetragene Urteilsberichtigung gegenstandslos gewordenen - Begründungsteil befasst, dass ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zu entfallen habe. Darüberhinaus wird lediglich vorgebracht, dass die von der Klägerin vorgelegte Urkunde nicht geeignet sei, eine ihr günstigere Entscheidung im Vorverfahren herbeizuführen.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein Wiederaufnahmsbegehren gestützt wird, nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (SZ 54/191; SZ 61/184; EvBl 1992/77; 2 Ob 249/98a; 9 Ob 157/99z u. v. a.). Im Wiederaufnahmsverfahren sind die neuen Beweismittel im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob ihre Nichtberücksichtigung im Vorprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt (EvBl 1992/77; ecolex 1996, 599; 2 Ob 249/98a u. a.).

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der vorgelegten Urkunde Beil ./A die von der Rechtsprechung geforderte Eignung zukommt. Im Hauptverfahren war unter anderem strittig, ob die mit dem Verkäufer eines Hotels und eines Appartementhauses eingegangene Sondervereinbarung einer 10%igen Provision zur Gänze der zwischen den Parteien getroffenen Honorarvereinbarung hinsichtlich Immobiliengeschäften vom 20. 7. 1989 unterfalle, oder ob darin ein, dem Kläger nicht gebührender, Entgeltanteil für Vermögensberatung enthalten war. In diesem Zusammenhang brachte die Wiederaufnahmsklägerin in ihrem Schriftsatz ON 10 auf Seite 5 (AS 43) im Hauptverfahren vor, der Wiederaufnahmsbeklagte sei mit Schreiben vom 29. 3. 1989 aufgefordert worden, Rechnung über sämtliche Immobiliengeschäfte zu legen, er sei dieser Aufforderung bisher nicht nachgekommen. Die nunmehr aufgefundene Beil ./A trägt den Briefkopf des Beklagten, ist mit 13. 7. 1989 datiert und weist für die strittigen Verkäufe eine Provisionsforderung von 3 % aus. Bei dieser Sachlage kann die grundsätzliche Eignung des Beweismittels im wiederaufzunehmenden Verfahren eine der Klägerin günstigere Entscheidung in dem Sinne herbeizuführen, dass dem Beklagten bewusst war, an Provisionen für Vermögensberatung nicht zu partizipieren, nicht verneint werden.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens sind dem Hauptverfahren vorzubehalten (SZ 20/157; 2 Ob 565/89 u. a.).

Anmerkung

E56269 08B01699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00169.99G.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_008OBA00169_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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