Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Manuel S*****, geboren am 23. Oktober 1983, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 4. und 5. Bezirk, 1040 Wien, Favoritenstraße 18, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juli 1999, GZ 43 R 557/99a-116, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 11. Mai 1999, GZ 5 P 204/98g-110, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben.
Text
Begründung:
Der am 23. 10. 1983 geborene Manuel befindet sich seit der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Langenlois vom 1. 7. 1998 ausgesprochenen Übertragung der Obsorge an die väterliche Großmutter in deren Pflege und Erziehung. Der Vater ist auf Grund des anlässlich der einvernehmlichen Scheidung am 9. 3. 1990 abgeschlossenen Vergleiches zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.200 verpflichtet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Langenlois vom 29. 11. 1994 wurde auch die Mutter zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 1.200 für den mj. Manuel verpflichtet. Auf Grund von Anträgen des Unterhaltssachwalters vom 6. 7. 1998 wurden mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Langenlois vom 16. 7. 1998 und vom 20. 8. 1998 dem Minderjährigen Titelvorschüsse für die Zeit vom 1. 7. 1998 bis 30. 6. 2001 (hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Vaters) bzw vom 1. 8. 1998 bis 31. 7. 2001 (hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung der Mutter) gewährt. Unter einem wurde die Auszahlung der Vorschüsse an die väterliche Großmutter verfügt.
Mit Schreiben vom 26. 4. 1999 teilte der Unterhaltssachwalter dem Erstgericht gemäß § 21 UVG mit, dass die väterliche Großmutter als Pflegeperson des mj. Manuel ab 1. 7. 1998 Pflegegeld gemäß § 27 Abs 6 WrJWG in Höhe von monatlich S 2.200 beziehe.Mit Schreiben vom 26. 4. 1999 teilte der Unterhaltssachwalter dem Erstgericht gemäß Paragraph 21, UVG mit, dass die väterliche Großmutter als Pflegeperson des mj. Manuel ab 1. 7. 1998 Pflegegeld gemäß Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG in Höhe von monatlich S 2.200 beziehe.
Daraufhin stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 11. 5. 1999 die dem Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des 30. 6. 1998 ein und berief sich hiebei auf die Entscheidung 7 Ob 5/99g.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil trotz der Judikatur des Höchstgerichtes zu § 2 Abs 2 Z 2 UVG zur Rechtsfrage, ob bei der Gewährung von Verwandtenpflegegeld auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern - auch wenn diese bevorschusst werden müsse - Rücksicht genommen werden dürfe, noch nicht Stellung genommen worden sei.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil trotz der Judikatur des Höchstgerichtes zu Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG zur Rechtsfrage, ob bei der Gewährung von Verwandtenpflegegeld auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern - auch wenn diese bevorschusst werden müsse - Rücksicht genommen werden dürfe, noch nicht Stellung genommen worden sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Von der Entscheidung 7 Ob 5/99g, der die Vorinstanzen gefolgt sind, ist der 7. Senat des Obersten Gerichtshofs jüngst zu 7 Ob 224/99p mit ausführlicher Begründung selbst wieder abgegangen. Er ist hiebei zum Ergebnis gelangt, dass jedenfalls den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde liege, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des WrJWG insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden könne. Der von den Vorinstanzen angenommene Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG liege somit tatsächlich nicht vor.Von der Entscheidung 7 Ob 5/99g, der die Vorinstanzen gefolgt sind, ist der 7. Senat des Obersten Gerichtshofs jüngst zu 7 Ob 224/99p mit ausführlicher Begründung selbst wieder abgegangen. Er ist hiebei zum Ergebnis gelangt, dass jedenfalls den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde liege, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des WrJWG insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden könne. Der von den Vorinstanzen angenommene Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG liege somit tatsächlich nicht vor.
Dieser Ansicht hat sich der erkennende Senat zu 2 Ob 274/99d bereits angeschlossen. Demzufolge waren auch im vorliegenden, gleichgelagerten Fall die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben, was die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse in der vor ihrer Einstellung aufrechten Höhe nach sich zieht.
Anmerkung
E56095 02A02739European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00273.99G.1125.000Dokumentnummer
JJT_19991125_OGH0002_0020OB00273_99G0000_000