Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Max W*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherung*****, vertreten durch Dr. Michael Prager, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung von S 1,164.000 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 1999, GZ 12 R 238/98b-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. September 1998, GZ 14 Cg 54/97g-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der am 27. 8. 1910 geborene Kläger stürzte am 31. 7. 1995 als Fussgänger auf der Zufahrt zum Parkplatz eines Hotels.
Mit der Behauptung, der Lenker des PKW, für den die beklagte Partei einzustehen habe, sei derart rasant und knapp an ihn herangefahren, dass er erschrocken und beim Versuch auszuweichen gestürzt sei, begehrt er Bezahlung eines Schmerzengeldes von S 350.000, den Ersatz des Verdienstentganges von S 650.000 sowie der Pflegekosten von S 144.000 und weiterer Mehraufwendungen von S 20.000 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden.
Die beklagte Partei wendete ein, das Fahrverhalten des Lenkers des PKW, für den sie einzustehen habe, stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Sturz des Klägers. Erst nachdem das Fahrzeug zumindest 10 bis 12 m vom Kläger entfernt angehalten habe, habe sich dieser umgedreht und sei gestürzt.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mangels eines adäquaten Zusammenhanges zwischen dem Betrieb des PKW und dem Sturz des Klägers ab.
Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als zulässig, weil die Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden von einer adäquaten Verursachung auszugehen sei, einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe.
Die dagegen von der klagenden Partei erhobene Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindend - nicht zulässig.Die dagegen von der klagenden Partei erhobene Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindend - nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "beim Betrieb" im Sinne des § 1 EKHG dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquater Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges bestehen muss (SZ 51/176; 2 Ob 301/98y). Die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden und geht daher nicht über die Bedeutung des Anlassfalles hinaus (2 Ob 301/98y; 9 ObA 211/99s). Eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (2 Ob 301/98y) kann in der Ansicht, dass das Heranfahren eines PKW an einen Fussgänger auf einer ua dem Kraftfahrzeug dienenden Verkehrsfläche auf eine Entfernung auf nicht unter 10 m unter Zugrundelegung der einem Durchschnittsmenschen bekannten oder erkennbaren Umstände des Falles nicht geeignet sei, ein derartiges Erschrecken des Fussgängers herbeizuführen, dass dieser daraufhin stürze, nicht erblickt werden. Etwas anderes könnte gelten, wenn sich der PKW mit besonders hoher Geschwindigkeit genähert hätte, was aber nicht festgestellt werden konnte. Da es Sache des Geschädigten ist, zu beweisen, dass die Bestimmungen des EKHG auf ihn anzuwenden sind (ZVR 1989/114; s auch Schauer in Schwimann, ABGB**2, Rz 52 zu § 1 EKHG mwN), geht das Fehlen derartiger Feststellungen zu Lasten des Klägers.Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "beim Betrieb" im Sinne des Paragraph eins, EKHG dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquater Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges bestehen muss (SZ 51/176; 2 Ob 301/98y). Die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden und geht daher nicht über die Bedeutung des Anlassfalles hinaus (2 Ob 301/98y; 9 ObA 211/99s). Eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (2 Ob 301/98y) kann in der Ansicht, dass das Heranfahren eines PKW an einen Fussgänger auf einer ua dem Kraftfahrzeug dienenden Verkehrsfläche auf eine Entfernung auf nicht unter 10 m unter Zugrundelegung der einem Durchschnittsmenschen bekannten oder erkennbaren Umstände des Falles nicht geeignet sei, ein derartiges Erschrecken des Fussgängers herbeizuführen, dass dieser daraufhin stürze, nicht erblickt werden. Etwas anderes könnte gelten, wenn sich der PKW mit besonders hoher Geschwindigkeit genähert hätte, was aber nicht festgestellt werden konnte. Da es Sache des Geschädigten ist, zu beweisen, dass die Bestimmungen des EKHG auf ihn anzuwenden sind (ZVR 1989/114; s auch Schauer in Schwimann, ABGB**2, Rz 52 zu Paragraph eins, EKHG mwN), geht das Fehlen derartiger Feststellungen zu Lasten des Klägers.
Auch sonst werden in der Revision des Klägers keine erheblichen Rechtfragen dargetan.
Der Kläger erblickt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin, dass das Berufungsgericht keine Beweiswiederholung durchgeführt habe. Ob aber eine Beweiswiederholung notwendig war, ist ein - unüberprübarer - Akt der Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN).Der Kläger erblickt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin, dass das Berufungsgericht keine Beweiswiederholung durchgeführt habe. Ob aber eine Beweiswiederholung notwendig war, ist ein - unüberprübarer - Akt der Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).
Der Sachverhalt, der der Entscheidung JBl 1910, 130 zugrundeliegt - ein Pferd scheute infolge eines aus der Nähe tönenden Hupsignales - ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Die Revision des Klägers war sohin zurückzuweisen.
Da die beklagte Partei nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Anmerkung
E56028 02A03369European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00336.99X.1125.000Dokumentnummer
JJT_19991125_OGH0002_0020OB00336_99X0000_000