TE OGH 1999/11/25 8Ob74/98k

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Gemeinnützige Wohnbau-Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Hoskovec, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,226.592,11 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Dezember 1997, GZ 4 R 194/97x-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Vorprozess, in dem die (nunmehr) Beklagte restlichen Haftrücklass von S 210.000,-- gegen die (nunmehrige) Klägerin geltend gemacht hatte, wandte die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. 3. 1993, ON 6 des Voraktes, ein, dass die Beklagte diverse Mängel des von ihr ausgeführten Glasvorbaues von 20 Reihenhäusern nicht behoben habe, wobei sie insbesondere folgende Mängel und Mangelfolgeschäden nannte:

Eindringen von Regenwasser, Kondenswasser- und Schimmelbildung, abblättern des Holzanstriches, Verfärbung des Holzes, Rissbildungen und Zugluftbelästigung. Als Ursachen wurden ua eine unsachgemäße Anbringung der Glasleisten und Mängel der Verfugung von Glas- zu Holzkonstruktion und Mängel der Holzkonstruktion selbst genannt. Zur Ersatzvornahme der von der Beklagten mit Schreiben vom 19. 8. 1992 endgültig verweigerten Mängelbehebung sei ein Aufwand von insgesamt S 1,926.596,-- erforderlich.

Mit der am 4. 9. 1996 überreichten Klage begehrt die Klägerin nunmehr von der Beklagten den Ersatz von Mangelbehebungskosten im Gesamtbetrag von S 1,226.592,11. Dem Verjährungseinwand der Beklagten setzte die Klägerin mit Schriftsatz ON 5 die Behauptung entgegen, die im Vorprozesse bestellten Sachverständigen hätten die Schäden auf das Einsinken und Reissen der Verkittung - und damit auf eine Mangelhaftigkeit der Glasarbeiten, die Teil des der Beklagten erteilten Auftrages dargestellt hätten, - sowie auf eine nicht dem Plan entsprechende und unsachgemässe Ausführung der Glasvorbauten zurückgeführt. Sodann stellte die Klägerin die den im Vorprozesse geltend gemachten Mängelbehebungskosten zu Grunde liegenden Kostenvoranschläge des Tischlers (S 549.536,--), des Spenglers (S 174.400,--) und des Anstreichers (S 1,202.600,--) den nunmehr als Kosten der Mängelbehebung geltend gemachten Rechnungsbeträgen des Tischlers (S 56.541,--), des Spenglers (S 46.114,--), des Anstreichers (S 625.309,01), der Zimmerers (S 322.078,--) und des Glasers (S 109.560,-) mit einer vom Klagebegehren abweichenden Gesamtsumme von S 1,159.602,01 - unter Anführung nur der genannten Ziffern und ohne nähere Bezeichnung der von diesen Handwerkern veranschlagten bzw ausgeführten Arbeiten gegenüber und brachte vor, sie habe bis zum Vorliegen der Sachverständigengutachten im Vorprozess nicht erkannt, dass zur Sanierung auch Zimmerer- und Glaserarbeiten erforderlich sein würden.

Zu Unrecht wirft die Revisionswerberin den Vorinstanzen vor, sie hätten sich mit der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Frage der Vorhersehbarkeit weiterer oder der mangelnden Erkennbarkeit vorhandener Mängel und Schäden nicht auseinandergesetzt. Da die Beklagte die gesamte Konstruktion samt Verglasung und Holzversiegelung ausführte, kamen wohl in erster Linie von ihr zu veranwortende Mängel als Ursache auch der Folgeschäden in Frage, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin nicht einmal behauptet hat, es sei unklar gewesen, ob nicht auch ein anderer Professionist dafür verantwortlich gewesen sei. Was den Umfang der Mängel und Mangelfolgeschäden sowie ihre Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit betrifft, hat die hiefür beweispflichtige Klägerin (siehe 6 Ob 559/80; 5 Ob 562/93; SZ 69/55; SZ 69/251) nicht einmal vorgebracht, welche weiteren - über die von ihr bereits im Vorprozess genannten hinausgehenden - Mängel und Schäden mit dem nunmehr geltend gemachten Verbesserungsaufwand behoben wurden.

Da demnach mangels gegenteiliger Behauptung davon auszugehen ist, dass der Klägerin Schaden und Schädiger schon mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung bekannt waren (und sie sogar mit einem höheren als dem nunmehr geltend gemachten Verbesserungsaufwand rechnete), kommt dem von ihr ins Treffen geführten Umstand, dass sie - folgt man ihrem Vorbringen - vor Durchführung der Verbesserung bzw vor Erstattung der Sachverständigengutachten im Vorprozess nicht absehen konnte, welche Arbeiten mit welchem Aufwand im Einzelnen zur Behebung der Mängel und der Mangelfolgeschäden erforderlich sein würden und damit die genaue Schadenshöhe nicht beziffern konnte, für die Frage der Verjährung keine Bedeutung zu, weil in einem solchen Fall ihr Eintritt durch Feststellungsklage verhindert werden kann (SZ 64/23; JBl 1992, 253; EvBl 1994/109; 1 Ob 41, 42/94).

Anmerkung

E56387 08A00748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00074.98K.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0080OB00074_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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