TE OGH 1999/11/30 10ObS306/99v

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Walter Kraft (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann F*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. August 1999, GZ 8 Rs 190/99s-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. März 1999, GZ 7 Cgs 170/98y-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt richtet, wird sie zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unzulässig, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 2/82; 3/146; 5/37; 12/22 ua). Die unzulässige Revision im Kostenpunkt ist daher zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Im Übrigen ist die Revision nicht berechtigt.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie steht auch im Einklang mit der wiederholt vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung, dass ein Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten oder angelernten Beruf verfügt, sich einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem Beruf unterziehen muss, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (SSV-NF 10/58 mwN). Die vom Revisionswerber gegen seine Verweisbarkeit ins Treffen geführten Argumente sind nicht überzeugend. Die Zusatzausbildung, die der Kläger in Form einer innerbetrieblichen Einschulung in der Dauer von nur vier Monaten benötigen würde, hält sich durchaus im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann (vgl SSV-NF 2/122, 7/6, 8/75, 8/84 und 10/58; 10 ObS 2341/96d; 10 ObS 76/98v, 10 ObS 140/98f, 10 ObS 97/99h). Entgegen den Revisionsausführungen wäre der Kläger damit keineswegs zu einem "Umlernen und Neubeginn" verhalten. Sollte er allerdings die vorausgesetzten Kenntnisse im angelernten und überwiegend ausgeübten Beruf gar nicht besitzen, könnte er schon deshalb keinen Berufsschutz beanspruchen. Dass es sich bei den festgestellten Verweisungsberufen um qualifizierte Tätigkeiten handelt, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Welche Konsequenz sich daraus ergibt, dass der Kläger nach den Feststellungen seinen Arbeitsplatz nach wie vor inne hat, braucht nicht mehr untersucht zu werden.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie steht auch im Einklang mit der wiederholt vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung, dass ein Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten oder angelernten Beruf verfügt, sich einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem Beruf unterziehen muss, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (SSV-NF 10/58 mwN). Die vom Revisionswerber gegen seine Verweisbarkeit ins Treffen geführten Argumente sind nicht überzeugend. Die Zusatzausbildung, die der Kläger in Form einer innerbetrieblichen Einschulung in der Dauer von nur vier Monaten benötigen würde, hält sich durchaus im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann vergleiche SSV-NF 2/122, 7/6, 8/75, 8/84 und 10/58; 10 ObS 2341/96d; 10 ObS 76/98v, 10 ObS 140/98f, 10 ObS 97/99h). Entgegen den Revisionsausführungen wäre der Kläger damit keineswegs zu einem "Umlernen und Neubeginn" verhalten. Sollte er allerdings die vorausgesetzten Kenntnisse im angelernten und überwiegend ausgeübten Beruf gar nicht besitzen, könnte er schon deshalb keinen Berufsschutz beanspruchen. Dass es sich bei den festgestellten Verweisungsberufen um qualifizierte Tätigkeiten handelt, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Welche Konsequenz sich daraus ergibt, dass der Kläger nach den Feststellungen seinen Arbeitsplatz nach wie vor inne hat, braucht nicht mehr untersucht zu werden.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen mangels erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Verfahrens nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen mangels erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Verfahrens nicht vor.

Anmerkung

E56423 10C03069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00306.99V.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19991130_OGH0002_010OBS00306_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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