TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/23 2005/20/0438

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Melderecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
MeldeG 1991 §1 Abs9;
MeldeG 1991 §19a Abs1 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §19a Abs2 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §19a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §17;
ZustG §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher und Dr. Berger und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des S in W, geboren 1980, vertreten durch Dr. Eva Wexberg, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gusshausstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Mai 2005, Zl. 255.724/1-III/09/05, betreffend 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und

2. Zurückweisung der Berufung als verspätet in einer Asylsache (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. September 2004 gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ausgewiesen. Im Hinblick auf die seit 15. September 2004 aufrechte Meldung des Beschwerdeführers an der Anschrift 1070 Wien, Zollergasse 15 ("Wohnsitzqualität obdachlos"), wurde die Zustellung des Bescheides an dieser Adresse verfügt. Nach dem Inhalt des Rückscheines wurde der Bescheid zweimal erfolglos zuzustellen versucht und danach beim Zustellpostamt (Beginn der Abholfrist: 24. September 2004) hinterlegt. Die Sendung ist am 18. Oktober 2004 an das Bundesasylamt mit dem Vermerk "nicht behoben" rückgelangt.

Am 17. November 2004 stellte der (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer mit dem per Telefax an das Bundesasylamt übermittelten Schriftsatz einen näher begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, den er mit der Berufung gegen den eingangs erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes verband. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtzeitigkeit dieses Antrages brachte der Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich seiner Einvernahme durch die Fremdenpolizei am 3. November 2004 erstmals von der (angeblich) rechtskräftigen negativen Erledigung seines Asylantrages erfahren und durch die anschließende Akteneinsicht seines Vertreters auch vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt.

Das Bundesasylamt wies diesen Wiedereinsetzungsantrag - nach einem Verspätungsvorhalt und einer dazu erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers - mit Bescheid vom 23. März 2005 gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurück.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2005 wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 2 AVG ab (Spruchpunkt 1.) und die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. September 2004 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück (Spruchpunkt 2.).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist einer Partei (unter anderem) gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen - soweit fallbezogen relevant - "nach dem Wegfall des Hindernisses" gestellt werden.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages bereits mit 2. November 2004 begonnen und am 16. November 2004 geendet habe, weshalb der erst am 17. November übermittelte Wiedereinsetzungsantrag verspätet sei. Das stützte die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die Fremdenpolizeibehörde am 3. November 2004 selbst zu Protokoll gegeben habe, er habe gestern - somit am 2. November 2004 - bei seiner Festnahme erfahren, dass sein Asylverfahren seit 9. Oktober 2004 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei, und er stelle deshalb neuerlich einen Asylantrag. Demnach sei - so folgerte die belangte Behörde - davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit 2. November 2004 "die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides bekannt" gewesen sei "und er seine dagegen eingebrachte Berufung jedenfalls als verspätet zu betrachten" gehabt habe.

Diese Überlegung ist zunächst deshalb nicht tragfähig, weil ihr die - aktenwidrige - Annahme zugrunde liegt, der Beschwerdeführer habe gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid eine (verspätete) Berufung eingebracht und sich über deren Rechtzeitigkeit in Irrtum befunden. Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis des Beschwerdeführers von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt war nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dass der Beschwerdeführer die ihm (nach Aufsuchens des an der Zustelladresse befindlichen Lokals von SOS-Mitmensch Anfang Oktober 2004) ausgefolgte Verständigung über die Hinterlegung irrtümlich für ein im Zusammenhang mit einer gleichzeitig erhaltenen Zahlungsaufforderung der Wiener Linien stehendes Schreiben gehalten habe. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass die Fremdenbehörde von der Rechtskraft des im Asylverfahren ergangenen Bescheides ausgehe, kann aber noch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass dadurch bereits der erwähnte Irrtum aufgeklärt worden sei. Dass dem rechtsunkundigen und nach der Aktenlage der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtigen Fremden noch an diesem Tag nachvollziehbar erklärt worden wäre, dass die Rechtskraft eines Bescheides dessen an den Beschwerdeführer erfolgte wirksame Zustellung und den ungenützten Ablauf der Berufungsfrist voraussetze, ist aber weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen. Vielmehr befindet sich darin das in englischer Sprache auf einem formularmäßgen Vordruck gehaltene Ersuchen des Beschwerdeführers vom 2. November 2003, mit einem Mitglied der die Schubhäftlinge in Rechtsfragen beratenden und unterstützenden (näher genannten) Menschenrechtsorganisation zu sprechen. Auf der Basis der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen lässt sich somit noch nicht sagen, im vorliegenden Fall sei das "Hindernis" iSd § 71 Abs. 2 AVG bereits am 2. November 2004 weggefallen (vgl. zum Ganzen auch das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2006, Zl. 2003/01/0411).

Da der Wiedereinsetzungsantrag ausgehend von einem Fristbeginn am 3. November 2004 - an diesem Tag war der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage, auf die Mitteilung der Erledigung seines ersten Asylantrages mit der Stellung eines weiteren Asylantrages zu reagieren - rechtzeitig wäre, bedarf der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde vertretene Standpunkt, die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages habe erst mit der vom Rechtsvertreter am 5. November 2004 vorgenommenen Einsicht in die Akten des Bundesasylamtes begonnen, keiner weiteren Erörterung.

2. Zur Zurückweisung der Berufung:

Die belangte Behörde unterstellte ohne nähere Begründung die Wirksamkeit der Zustellung durch postamtliche Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21. September 2004. Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 24. September 2004 erweise sich die erst am 17. November 2004 eingebrachte Berufung als verspätet und sei daher zurückzuweisen.

Für die Frage der von Amts wegen zu prüfenden Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Zustellung hätte die belangte Behörde aber dem Umstand Bedeutung zumessen müssen, dass der Beschwerdeführer den Auskünften aus dem zentralen Melderegister zufolge an der Zustellanschrift als "obdachlos" gemeldet war (vgl. § 19a  iVm § 1 Abs. 9 MeldeG). Davon ausgehend hätte die belangte Behörde Überlegungen dahin anzustellen gehabt, ob die Hinterlegung der Sendung bei dem für die Zustellanschrift zuständigen Postamt Zustellwirkung im Sinne des § 17 ZustG entfalten konnte. Da die Aktenlage lediglich auf das Vorhandensein einer "Kontaktstelle" im Sinne des § 19a Abs. 1 Z 2 Meldegesetz hindeutete, hätte es zur Klärung der Frage, ob es sich dabei auch um eine Abgabestelle iSd ZustG handelt, daher zunächst einer Überprüfung der Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 MeldeG bedurft, die nicht vorgenommen wurde. Insofern (und hinsichtlich der je nach Beantwortung dieser Frage anzustellenden weiteren Erwägungen) gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/01/0621, entschieden worden ist. Auf dessen Entscheidungsgründe wird deshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen (vgl. daran anschließend zuletzt die Erkenntnisse vom 17. Oktober 2006, Zl. 2005/20/0246, und vom heutigen Tag, Zl. 2005/20/0346).

3. Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. November 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200438.X00

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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