TE OGH 1999/11/30 14Os148/99

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marina S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Juni 1999, GZ 5 c Vr 10.920/99-106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marina S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Juni 1999, GZ 5 c römisch fünf r 10.920/99-106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marina S***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (aF) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marina S***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (aF) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie im Frühjahr 1995 in Wien

(A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter ihre am 20. September 1989 geborene Tochter Jennifer S***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, "indem der unbekannte Mittäter Jennifer S***** am nackten Geschlechtsteil betastete, den Kopf des Kindes zu seinem Penis führte und an sich von dem Kind einen Mundverkehr durchführen ließ und anlässlich zweier weiterer Vorfälle neuerlich Jennifer S***** am Geschlechtsteil betastete und einen Mundverkehr von dem Kind an sich durchführen ließ und Marina S***** sich anschließend von Jennifer S***** an ihrem Geschlechtsteil lecken ließ und die Handlungen des unbekannt gebliebenen Mittäters an ihrer unmündigen Tochter zuließ";

(B) durch die unter A angeführte Handlung ihr minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht.

Die gegen diesen Schuldspruch von der Angeklagten auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die gegen diesen Schuldspruch von der Angeklagten auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

In der Verfahrensrüge (Z 3) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Erstgericht die Zeugin Jennifer S***** vernommen hat, obwohl diese zuerst erklärt hatte, von ihrem Entschlagungsrecht als Tochter der Angeklagten Gebrauch zu machen, und in der Folge nur über Einwirkung der Zeugin Mag. Claudia R***** und keinesfalls aus eigenem zur Ablegung ihrer Zeugenaussage bereit gewesen sei.In der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Erstgericht die Zeugin Jennifer S***** vernommen hat, obwohl diese zuerst erklärt hatte, von ihrem Entschlagungsrecht als Tochter der Angeklagten Gebrauch zu machen, und in der Folge nur über Einwirkung der Zeugin Mag. Claudia R***** und keinesfalls aus eigenem zur Ablegung ihrer Zeugenaussage bereit gewesen sei.

Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles gab die minderjährige Zeugin Jennifer S*****, Tochter der Angeklagten Marina S*****, in der Hauptverhandlung zunächst nach entsprechender Belehrung im Sinne des § 152 StPO an, nicht aussagen zu wollen (S 80/II) und verließ sodann den Verhandlungssaal. In der Folge teilte die Zeugin Mag. Claudia R***** im Anschluss an ihre Vernehmung dem Schöffensenat mit, dass ihr die noch am Gang vor dem Verhandlungssaal befindliche Jennifer S***** erklärt habe, nicht verstanden zu haben, dass das Verfahren auch gegen Erich Ra***** geführt werde. Daraufhin wurde die Zeugin Jennifer S***** nochmals eingehend und altersgerecht vom Vorsitzenden über ihr Entschlagungsrecht sowie darüber belehrt, dass eine Aussagetrennung bezüglich der beiden Angeklagten nicht möglich sei. Jennifer S***** bestand nunmehr darauf, eine Aussage machen zu wollen (S 82 f/II).Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles gab die minderjährige Zeugin Jennifer S*****, Tochter der Angeklagten Marina S*****, in der Hauptverhandlung zunächst nach entsprechender Belehrung im Sinne des Paragraph 152, StPO an, nicht aussagen zu wollen (S 80/II) und verließ sodann den Verhandlungssaal. In der Folge teilte die Zeugin Mag. Claudia R***** im Anschluss an ihre Vernehmung dem Schöffensenat mit, dass ihr die noch am Gang vor dem Verhandlungssaal befindliche Jennifer S***** erklärt habe, nicht verstanden zu haben, dass das Verfahren auch gegen Erich Ra***** geführt werde. Daraufhin wurde die Zeugin Jennifer S***** nochmals eingehend und altersgerecht vom Vorsitzenden über ihr Entschlagungsrecht sowie darüber belehrt, dass eine Aussagetrennung bezüglich der beiden Angeklagten nicht möglich sei. Jennifer S***** bestand nunmehr darauf, eine Aussage machen zu wollen (S 82 f/II).

Durch die daraufhin erfolgte zeugenschaftliche Vernehmung der Jennifer S***** hat das Schöffengericht nicht gegen eine mit Nichtigkeitssanktion bedrohte Bestimmung der Strafprozessordnung verstoßen. Denn gemäß § 152 StPO liegt eine Nichtigkeit nur dann vor, wenn ein von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreiter Zeuge nicht ausdrücklich auf sein Recht zur Zeugnisentschlagung verzichtet und dennoch vernommen wird. Demgegenüber war die Zeugin Jennifer S***** vor ihrer Vernehmung mehrmals über ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, belehrt worden und hatte schließlich erklärt, aussagen zu wollen. Der im Anschluss an diesen Entschlagungsverzicht erfolgten Vernehmung wird dadurch nicht die Grundlage einer Gesetzmäßigkeit im Sinne des § 152 StPO entzogen, dass die Zeugin einige Zeit vorher noch ihre Aussage verweigert hatte (vgl EvBl 1951/413).Durch die daraufhin erfolgte zeugenschaftliche Vernehmung der Jennifer S***** hat das Schöffengericht nicht gegen eine mit Nichtigkeitssanktion bedrohte Bestimmung der Strafprozessordnung verstoßen. Denn gemäß Paragraph 152, StPO liegt eine Nichtigkeit nur dann vor, wenn ein von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreiter Zeuge nicht ausdrücklich auf sein Recht zur Zeugnisentschlagung verzichtet und dennoch vernommen wird. Demgegenüber war die Zeugin Jennifer S***** vor ihrer Vernehmung mehrmals über ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, belehrt worden und hatte schließlich erklärt, aussagen zu wollen. Der im Anschluss an diesen Entschlagungsverzicht erfolgten Vernehmung wird dadurch nicht die Grundlage einer Gesetzmäßigkeit im Sinne des Paragraph 152, StPO entzogen, dass die Zeugin einige Zeit vorher noch ihre Aussage verweigert hatte vergleiche EvBl 1951/413).

Damit fällt auch der auf die angebliche Nichtigkeit der Aussage der Jennifer S***** gestützte Einwand dahin, das deren Befragung verwertende schriftliche Gutachten des Univ. Prof. Dr. F***** hätte nicht verlesen werden dürfen.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Tatsachenrüge (Z 5a), in der sie unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse und spekulativen Überlegungen den tatrichterlichen Erwägungen bloß eine für sie günstigere Würdigungsvariante gegenüberstellt und vermeint, dass sie im Zweifel freigesprochen hätte werden müssen, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), in der sie unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse und spekulativen Überlegungen den tatrichterlichen Erwägungen bloß eine für sie günstigere Würdigungsvariante gegenüberstellt und vermeint, dass sie im Zweifel freigesprochen hätte werden müssen, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E56156 14D01489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00148.99.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19991130_OGH0002_0140OS00148_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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