Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 19. Oktober 1997 verstorbenen Frieda N*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Karl N*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 1996, GZ 44 R 42/99y-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 122 AußStrG ist jede in der vorgeschriebene Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Nach der Rechtsprechung kommt eine Zurückweisung der Erbserklärung nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass der die Erbschaft Antretende nicht erbberechtigt ist, dass ihm also die Einantwortung auf keinen Fall erteilt werden kann (SZ 60/7 mwN ua). Diese Voraussetzung kann in Ansehung der hier zu beurteilenden Erbserklärung der erblasserischen Tochter Yvonne T*****-N***** im Hinblick auf ihre ausdrückliche Erbeinsetzung im Testament vom 20. 2. 1993 nicht gegeben sein. Abgesehen von der in der Lehre unterschiedlich beantworteten Frage, ob die Anführung einer Quote bei der Erbserklärung überhaupt erforderlich ist (vgl JBl 1994, 555 mwN aus dem Schrifttum) ist die von der erblasserischen Tochter nachträglich vorgenommene Änderung der in Anspruch genommenen Quote der Erbschaft jedenfalls zulässig (JBl 1992, 182).Nach Paragraph 122, AußStrG ist jede in der vorgeschriebene Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Nach der Rechtsprechung kommt eine Zurückweisung der Erbserklärung nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass der die Erbschaft Antretende nicht erbberechtigt ist, dass ihm also die Einantwortung auf keinen Fall erteilt werden kann (SZ 60/7 mwN ua). Diese Voraussetzung kann in Ansehung der hier zu beurteilenden Erbserklärung der erblasserischen Tochter Yvonne T*****-N***** im Hinblick auf ihre ausdrückliche Erbeinsetzung im Testament vom 20. 2. 1993 nicht gegeben sein. Abgesehen von der in der Lehre unterschiedlich beantworteten Frage, ob die Anführung einer Quote bei der Erbserklärung überhaupt erforderlich ist vergleiche JBl 1994, 555 mwN aus dem Schrifttum) ist die von der erblasserischen Tochter nachträglich vorgenommene Änderung der in Anspruch genommenen Quote der Erbschaft jedenfalls zulässig (JBl 1992, 182).
Wurden aber, wie im vorliegenden Fall, zu demselben Nachlass mehrere formell einwandfreie Erbserklärungen abgegeben, die miteinander in Widerspruch stehen und nicht zurückzuweisen sind, sind sie alle anzunehmen. Das Rekursgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum die von der erblasserischen Tochter zur Hälfte des Nachlasses auf Grund des Testamentes vom 20. 2. 1993 abgegebene unbedingte Erbserklärung angenommen. Die Annahme der Erbserklärung hat zunächst nur die prozessuale Bedeutung, dass sie der Abhandlung zugrunde gelegt wird, während sie eine materielle Erledigung erst durch die Einantwortung findet (RZ 1967/108 ua). Das Rekursgericht hat ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erstgericht auf Grund der miteinander im Widerspruch stehenden Erbserklärungen gemäß den §§ 125 ff AußStrG vorzugehen haben wird, weil die hier strittige und den Inhalt des außerordentlichen Revisionsrekurses bildende Frage, ob der vom erblasserischen Sohn Karl N***** erklärte Verzicht auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht auch den Verzicht auf Ansprüche aus einem Testament umfasst, nicht im Verlassenschaftsverfahren sondern im Prozessweg zu klären ist (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 551 mwN ua; RIS-Justiz RS006547).Wurden aber, wie im vorliegenden Fall, zu demselben Nachlass mehrere formell einwandfreie Erbserklärungen abgegeben, die miteinander in Widerspruch stehen und nicht zurückzuweisen sind, sind sie alle anzunehmen. Das Rekursgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum die von der erblasserischen Tochter zur Hälfte des Nachlasses auf Grund des Testamentes vom 20. 2. 1993 abgegebene unbedingte Erbserklärung angenommen. Die Annahme der Erbserklärung hat zunächst nur die prozessuale Bedeutung, dass sie der Abhandlung zugrunde gelegt wird, während sie eine materielle Erledigung erst durch die Einantwortung findet (RZ 1967/108 ua). Das Rekursgericht hat ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erstgericht auf Grund der miteinander im Widerspruch stehenden Erbserklärungen gemäß den Paragraphen 125, ff AußStrG vorzugehen haben wird, weil die hier strittige und den Inhalt des außerordentlichen Revisionsrekurses bildende Frage, ob der vom erblasserischen Sohn Karl N***** erklärte Verzicht auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht auch den Verzicht auf Ansprüche aus einem Testament umfasst, nicht im Verlassenschaftsverfahren sondern im Prozessweg zu klären ist (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 551, mwN ua; RIS-Justiz RS006547).
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
Anmerkung
E56075 10A03189European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00318.99H.1130.000Dokumentnummer
JJT_19991130_OGH0002_0100OB00318_99H0000_000