Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Kraft und Mag. Georg Genser (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Auguste I*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Alterspension (Pensionshöhe), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 1998, AZ 9 Rs 247/98d, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. September 1993, GZ 17 Cgs 89/93i-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Rechtssache wird zur Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes, soweit der Zuspruch die Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung einer Alterspension von S 12.539,60 monatlich ab 1. 8. 1992 und S 13.041,20 monatlich ab 1. 1. 1993 (dieser Betrag im weiteren aufgewertet entsprechend den jährlichen Aufwertungsfaktoren) übersteigt, zurückverwiesen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 17. 2. 1993 wurde der am 15. 3. 1905 geborenen Klägerin eine Alterspension von S 12.539,60 monatlich vom 1. 8. 1992 bis 31. 12. 1992 und S 13.041,20 monatlich ab 1. 1. 1993 zuerkannt.
Dagegen richtet sich die Klage auf Gewährung einer Alterspension von S 30.309,66 monatlich vom 9. 6. 1992 (später eingeschränkt auf 1. 8. 1992) bis 31. 12. 1992 und S 31.522,05 monatlich ab 1. 1. 1993.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei - soweit nach der Aufhebung der Verbindung des gegenständlichen Verfahrens mit dem Verfahren 17 Cgs 66/93g noch relevant - im Punkt 2. des Ersturteils, der Klägerin ab 1. 8. 1992 bis 31. 12. 1992 eine Alterspension von S 14.593,60 und ab 1. 1. 1993 eine Alterspension von S 15.177,40 monatlich zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Gewährung einer Alterspension von "S 30.309,66 (S 31.522,05)" wurde abgewiesen.
Dagegen richteten sich die Berufungen beider Parteien, und zwar der Klägerin soweit ihr Mehrbegehren abgewiesen wurde bzw der Beklagten soweit der Klägerin ab 1. 8. 1992 eine S 12.359,60 und ab 1. 1. 1993 eine S 13.041,20 übersteigende Alterspension zuerkannt wurde. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung, gestützt auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die beklagte Partei verpflichtet werde, der Klägerin eine Alterspension von S 30.309,60 vom 1. 8. 1992 bis 31. 12. 1992 und von S 31.522,05 ab 1. 1. 1993 zu bezahlen. Die beklagte Partei beantragte in ihrer Berufung, gleichfalls gestützt auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Beklagte lediglich schuldig erkannt werde, der Klägerin ab 1. 8. 1992 bis 31. 12. 1992 eine Alterspension von S 12.539,60 und ab 1. 1. 1993 eine Alterspension von S 13.041,20 monatlich zu bezahlen und das Mehrbegehren abgewiesen werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung der beklagten Partei nicht Folge zu geben; die beklagte Partei erstattete keine Berufungsbeantwortung.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin nicht Folge, unterließ jedoch - offenbar infolge eines Versehens - eine Erledigung der Berufung der beklagten Partei.
Dagegen - erkennbar nur gegen den die bescheidmäßig zuerkannte Leistung übersteigenden Teil des stattgebenden Teiles des Ersturteiles - richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsauftrag zur Urteilsergänzung bzw eine Abänderung der Berufungsentscheidung begehrt.
Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Die beklagte Partei beanstandet zu Recht, dass sich das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nur mit der Berufung der Klägerin, nicht jedoch mit der Berufung der beklagten Partei befasste. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der beklagten Partei weder im Kopf, noch im Spruch noch in den Entscheidungsgründen irgendwie Bezug genommen. Diese Unterlassung der Entscheidung über eine von mehreren erhobenen Berufungen begründet eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens iSd § 503 Z 2 ZPO (SZ 23/142; Fasching IV 301; vgl auch § 496 Abs 1 Z 1 ZPO).Die beklagte Partei beanstandet zu Recht, dass sich das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nur mit der Berufung der Klägerin, nicht jedoch mit der Berufung der beklagten Partei befasste. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der beklagten Partei weder im Kopf, noch im Spruch noch in den Entscheidungsgründen irgendwie Bezug genommen. Diese Unterlassung der Entscheidung über eine von mehreren erhobenen Berufungen begründet eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens iSd Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO (SZ 23/142; Fasching römisch IV 301; vergleiche auch Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO).
Die stattgebende Entscheidung des Erstgerichtes blieb, soweit sie sich im Rahmen des bescheidmäßigen Zuspruches hält, unbekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Bestätigung des klageabweisenden Teiles der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht wurde von der Klägerin nicht bekämpft, so dass auch dieser Teil des Prozessgegenstandes - die Klägerin bezog sich dazu auf völlig andere Anspruchsgrundlagen als sie dem von der Berufung der beklagten Partei betroffenen Teil der erstgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegen, so dass ein relevanter Zusammenhang zwischen diesen beiden Entscheidungen, der einer getrennten Erledigung entgegenstünde, nicht besteht - rechtskräftig erledigt ist. Offen ist daher nur die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles soweit diese über den Betrag der mit Bescheid zuerkannten Leistung hinausgeht. Diese Entscheidung wird das Berufungsgericht nachzutragen haben.
Anmerkung
E56415 10C01369European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00136.99V.1130.000Dokumentnummer
JJT_19991130_OGH0002_010OBS00136_99V0000_000