TE OGH 1999/11/30 10ObS297/99w

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Kraft und Mag. Georg Genser (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Walter Z*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1999, GZ 7 Rs 94/99s-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. November 1998, GZ 28 Cgs 26/98p-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Dem Prozessstandpunkt des Klägers ist zunächst darin zu folgen, dass dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. 1. 1995, GZ 33 Rs 98/94-16, womit das Klagebegehren des Klägers, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß ab 2. 7. 1993 zu gewähren, sowie das Eventualbegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei dem Kläger ab Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit im Sinne des GSVG eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren habe, rechtskräftig abgewiesen wurden, keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren zukommt. Die Abweisung des Hauptbegehrens im erwähnten Vorverfahren wurde nämlich im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger nach dem Anfall einer Alterspension gemäß § 251 ASVG die Wartezeit für eine allfällige zusätzliche Alterspension nach dem GSVG noch gar nicht erfüllt haben könne. Die Abweisung des auf Feststellung gerichteten Eventualbegehrens erfolgte mangels hinreichenden Feststellungsinteresses gemäß § 228 ZPO.Dem Prozessstandpunkt des Klägers ist zunächst darin zu folgen, dass dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. 1. 1995, GZ 33 Rs 98/94-16, womit das Klagebegehren des Klägers, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß ab 2. 7. 1993 zu gewähren, sowie das Eventualbegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei dem Kläger ab Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit im Sinne des GSVG eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren habe, rechtskräftig abgewiesen wurden, keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren zukommt. Die Abweisung des Hauptbegehrens im erwähnten Vorverfahren wurde nämlich im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger nach dem Anfall einer Alterspension gemäß Paragraph 251, ASVG die Wartezeit für eine allfällige zusätzliche Alterspension nach dem GSVG noch gar nicht erfüllt haben könne. Die Abweisung des auf Feststellung gerichteten Eventualbegehrens erfolgte mangels hinreichenden Feststellungsinteresses gemäß Paragraph 228, ZPO.

In einem weiteren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zur AZ 28 Cgs 88/97d geführten Verfahren begehrte der Kläger von der beklagten Partei wiederum die Zuerkennung einer Alterspension ab 21. 4. 1997. Die beklagte Partei wendete in diesem Verfahren unter anderem ein, dass der Kläger erst mit 1. 7. 1997 die Wartezeit für eine allfällige zweite Alterspension erfüllen würde. Der Kläger begehrte daraufhin bei der beklagten Partei mit Antrag vom 28. 7. 1997 neuerlich die Zuerkennung einer Alterspension und zog daraufhin seine Klage im Verfahren 28 Cgs 88/97d zurück. Diese Zurückziehung der Klage im Vorverfahren ist als eine im Sozialrechtsverfahren gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG auch ohne Zustimmung des Versicherungsträgers zulässige Zurücknahme der Klage ohne Verzicht auf den Anspruch zu werten und steht daher der nunmehrigen wiederum auf Zuerkennung einer Alterspension gerichteten Klage des Klägers nicht entgegen.In einem weiteren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zur AZ 28 Cgs 88/97d geführten Verfahren begehrte der Kläger von der beklagten Partei wiederum die Zuerkennung einer Alterspension ab 21. 4. 1997. Die beklagte Partei wendete in diesem Verfahren unter anderem ein, dass der Kläger erst mit 1. 7. 1997 die Wartezeit für eine allfällige zweite Alterspension erfüllen würde. Der Kläger begehrte daraufhin bei der beklagten Partei mit Antrag vom 28. 7. 1997 neuerlich die Zuerkennung einer Alterspension und zog daraufhin seine Klage im Verfahren 28 Cgs 88/97d zurück. Diese Zurückziehung der Klage im Vorverfahren ist als eine im Sozialrechtsverfahren gemäß Paragraph 72, Ziffer 2, Litera a, ASGG auch ohne Zustimmung des Versicherungsträgers zulässige Zurücknahme der Klage ohne Verzicht auf den Anspruch zu werten und steht daher der nunmehrigen wiederum auf Zuerkennung einer Alterspension gerichteten Klage des Klägers nicht entgegen.

In der Sache selbst ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, sodass es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:In der Sache selbst ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, sodass es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in den bereits vom Berufungsgericht

zitierten Entscheidungen 10 ObS 2315/96f (= SZ 70/91) und 10 ObS

2427/96a (= SSV-NF 11/55 = DRdA 1998/14) mit ausführlicher Begründung

dargelegt, dass der Versicherungsfall des Alters nach allen Sozialversicherungssystemen nur einmal eintreten kann. Wer bereits die Alterspension nach einem Sozialversicherungssystem (hier nach dem ASVG) in Anspruch genommen hat, dem ist es verwehrt, aus demselben Versicherungsfall des Alters einen identischen Anspruch nach einem anderen Sozialversicherungssystem (hier nach dem GSVG) geltend zu machen. Diese Rechtsansicht wurde auch in der Entscheidung SSV-NF 11/156 wiederholt. Auch Tomandl/Aigner, Verfassungsprobleme bei der Sozialversicherung dienstnehmerähnlicher Beschäftigungsverhältnisse, ZAS 1997, 1 ff [8] und Tomandl, Rechtsprobleme einer umfassenden Sozialversicherung, ZAS 1998, 9 ff [17] verweisen darauf, dass aus der gesetzlichen Sozialversicherung stets nur eine einzige Direktpension bezogen werden kann.

Vom Revisionswerber werden gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht und es wird angeregt, beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor allem der Bestimmung des § 100 Abs 2 ASVG zu beantragen. Der Revisionswerber stützt sich in seinen Revisionsausführungen ausschließlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. 6. 1991, B 418/90 (= VfSlg 12.739), worin der Verfassungsgerichtshof keine Unsachlichkeit der Beitragspflicht nach dem GSVG bei bereits eingetretener Versorgung nach dem ASVG erblickte. Nach Ansicht des Revisionswerbers müsste eine Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu einer Änderung der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes und damit im gegenständlichen Fall zu einer Stattgebung des Klagebegehrens führen.Vom Revisionswerber werden gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht und es wird angeregt, beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor allem der Bestimmung des Paragraph 100, Absatz 2, ASVG zu beantragen. Der Revisionswerber stützt sich in seinen Revisionsausführungen ausschließlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. 6. 1991, B 418/90 (= VfSlg 12.739), worin der Verfassungsgerichtshof keine Unsachlichkeit der Beitragspflicht nach dem GSVG bei bereits eingetretener Versorgung nach dem ASVG erblickte. Nach Ansicht des Revisionswerbers müsste eine Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu einer Änderung der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes und damit im gegenständlichen Fall zu einer Stattgebung des Klagebegehrens führen.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 11/55 (= DRdA 1998/14) zu diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. 6. 1991 Stellung genommen und dargelegt, dass sich aus diesem Erkenntnis kein gegenteiliges Ergebnis ableiten lässt. Die ausschließlich auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gestützten Ausführungen des Revisionswerbers bieten daher keine neuen, bisher nicht berücksichtigten Argumente, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Versicherungsfall des Alters nach allen Sozialversicherungssystemen nur einmal eintreten kann, geboten erscheinen ließen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht innerhalb der jeweiligen Rechtsgemeinschaft der Sozialversicherten der Versorgungsgedanke im Vordergrund, während der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt, weshalb auch gegen eine sich aus der Zugehörigkeit einer Person zu mehreren Berufen ergebenden Mehrfachversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl VfSlg 14.842, 12.739 mwN ua). Aus dieser Rechtsprechung folgerte der Verfassungsgerichtshof weiters, dass der Gesetzgeber auch nicht von Verfassungswegen gehalten wäre, Beiträge zurückzuerstatten, die aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu Beitragsleistungen geführt haben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht innerhalb der jeweiligen Rechtsgemeinschaft der Sozialversicherten der Versorgungsgedanke im Vordergrund, während der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt, weshalb auch gegen eine sich aus der Zugehörigkeit einer Person zu mehreren Berufen ergebenden Mehrfachversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche VfSlg 14.842, 12.739 mwN ua). Aus dieser Rechtsprechung folgerte der Verfassungsgerichtshof weiters, dass der Gesetzgeber auch nicht von Verfassungswegen gehalten wäre, Beiträge zurückzuerstatten, die aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu Beitragsleistungen geführt haben.

In der Lehre wurde zu dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der sog. "Werkvertragsregelung" die Ansicht vertreten, dass, wie bereits erwähnt, aus der gesetzlichen Sozialversicherung stets nur eine einzige Direktpension bezogen werden könne, die Heranziehung von Versicherten zu einer Beitragsleistung, die zu keinen erhöhten Leistungsansprüchen führe, aber jedenfalls unter erhöhtem Rechtfertigungsbedarf stehe. Die Einbeziehung ganzer Personengruppen in die Sozialversicherung erscheine unzulässig, wenn die Mitglieder dieser Gruppe bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung entweder überhaupt keinen Rechtsanspruch auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen besitzen oder infolge der Ausgestaltung des Leistungsrechtes nie in den Genuss von Leistungen kommen können. Es erscheine jedenfalls bedenklich, wenn in den meisten Fällen Beiträge ohne reelle Chance einer Gegenleistung bezahlt werden müssten. Diesen Bedenken könnte etwa durch Subsidiaritätsklauseln oder Beitragsrückerstattungen begegnet werden (vgl Tomandl/Aigner aaO 7 f; Strasser, Zur Werk- und Dienstvertragsregelung im Strukturanpassungsgesetz und im SRÄG 1996, ecolex 1996, 779 ff [783 f]; Aigner, Das VfGH-Erkenntnis zur sogenannten "Werkvertragsregelung", ZAS 1997, 129 ff [131 ff]; Mazal, Sozialrecht und flexible Arbeitswelt - leistungsrechtliche Aspekte, ZAS 1999, 129 ff [135] ua).In der Lehre wurde zu dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der sog. "Werkvertragsregelung" die Ansicht vertreten, dass, wie bereits erwähnt, aus der gesetzlichen Sozialversicherung stets nur eine einzige Direktpension bezogen werden könne, die Heranziehung von Versicherten zu einer Beitragsleistung, die zu keinen erhöhten Leistungsansprüchen führe, aber jedenfalls unter erhöhtem Rechtfertigungsbedarf stehe. Die Einbeziehung ganzer Personengruppen in die Sozialversicherung erscheine unzulässig, wenn die Mitglieder dieser Gruppe bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung entweder überhaupt keinen Rechtsanspruch auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen besitzen oder infolge der Ausgestaltung des Leistungsrechtes nie in den Genuss von Leistungen kommen können. Es erscheine jedenfalls bedenklich, wenn in den meisten Fällen Beiträge ohne reelle Chance einer Gegenleistung bezahlt werden müssten. Diesen Bedenken könnte etwa durch Subsidiaritätsklauseln oder Beitragsrückerstattungen begegnet werden vergleiche Tomandl/Aigner aaO 7 f; Strasser, Zur Werk- und Dienstvertragsregelung im Strukturanpassungsgesetz und im SRÄG 1996, ecolex 1996, 779 ff [783 f]; Aigner, Das VfGH-Erkenntnis zur sogenannten "Werkvertragsregelung", ZAS 1997, 129 ff [131 ff]; Mazal, Sozialrecht und flexible Arbeitswelt - leistungsrechtliche Aspekte, ZAS 1999, 129 ff [135] ua).

Angesichts der dargelegten aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hegt der Oberste Gerichtshof auch unter Berücksichtigung der zitierten Lehrmeinungen weiterhin keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Grundsatz, dass der Versicherungsfall des Alters nach allen Sozialversicherungssystemen nur einmal eintreten kann und es daher dem Versicherten, der bereits die Alterspension nach einem Sozialversicherungssystem in Anspruch genommen hat, verwehrt ist, aus demselben Versicherungsfall des Alters einen identischen Anspruch nach einem anderen Sozialversicherungssystem geltend zu machen. Der erkennende Senat sieht sich daher zu der vom Revisionswerber hinsichtlich der Bestimmung des § 100 Abs 2 ASVG angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.Angesichts der dargelegten aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hegt der Oberste Gerichtshof auch unter Berücksichtigung der zitierten Lehrmeinungen weiterhin keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Grundsatz, dass der Versicherungsfall des Alters nach allen Sozialversicherungssystemen nur einmal eintreten kann und es daher dem Versicherten, der bereits die Alterspension nach einem Sozialversicherungssystem in Anspruch genommen hat, verwehrt ist, aus demselben Versicherungsfall des Alters einen identischen Anspruch nach einem anderen Sozialversicherungssystem geltend zu machen. Der erkennende Senat sieht sich daher zu der vom Revisionswerber hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 100, Absatz 2, ASVG angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung war nach § 509 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu treffen. Da die Anordnung einer solchen Verhandlung dem Revisionsgericht nicht erforderlich erschien (§ 509 Abs 2 ZPO), war der diesbezügliche Antrag des Revisionswerbers abzuweisen.Die Entscheidung war nach Paragraph 509, Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu treffen. Da die Anordnung einer solchen Verhandlung dem Revisionsgericht nicht erforderlich erschien (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO), war der diesbezügliche Antrag des Revisionswerbers abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E56420 10C02979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00297.99W.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19991130_OGH0002_010OBS00297_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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