TE OGH 1999/11/30 10ObS206/99p

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Kraft (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter L*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 1999, GZ 25 Rs 44/99b-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Jänner 1999, GZ 48 Cgs 57/96k-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der am 16. 7. 1953 geborene Kläger, dem unbestritten kein Berufsschutz zukommt, noch in der Lage, leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen zu verrichten. Zu vermeiden sind häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Treppensteigen, das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg sowie Kälte- und Nässeexpositionen. Dem Kläger ist nur eine Arbeitszeit von vier Stunden täglich zumutbar, wobei jeweils nach einer Stunde die Möglichkeit zur Änderung der Körperhaltung gegeben sein soll. Wenn diese Möglichkeit zur Änderung der Körperhaltung nicht besteht, ist nach jeweils einer Stunde Arbeitszeit eine zehnminütige Arbeitspause erforderlich. Beschränkungen bei der Zurücklegung der üblichen Anmarschwege bestehen nicht; ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden.

Ausgehend von diesem Leistungskalkül ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, daß Invalidität nicht vorliege, weil der Kläger beispielsweise noch die Tätigkeiten eines Portiers, Kassiers, Verpackers und Sortierers im Rahmen einer zumutbaren Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von vier Stunden täglich verrichten und dadurch die gesetzliche Lohnhälfte im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG verdienen könne.Ausgehend von diesem Leistungskalkül ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, daß Invalidität nicht vorliege, weil der Kläger beispielsweise noch die Tätigkeiten eines Portiers, Kassiers, Verpackers und Sortierers im Rahmen einer zumutbaren Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von vier Stunden täglich verrichten und dadurch die gesetzliche Lohnhälfte im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verdienen könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.

Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und lehnte eine sachliche Behandlung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit der Begründung ab, daß die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Der Kläger habe keinerlei konkrete Umstände angeführt, aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes unrichtig sei. "Vollständigkeitshalber" sei zur Rechtsrüge jedoch festzuhalten, daß das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung den angegriffenen Gesundheitszustand des Klägers sehr wohl berücksichtigt habe und auch ausdrücklich festgestellt habe, daß der Kläger täglich eine vierstündige Beschäftigung durchzuführen in der Lage sei. Die Richtigkeit dieser vom Erstgericht aufgrund der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers sei in der Berufung nicht gesondert gerügt worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.

Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zum allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist folgendes auszuführen:Zum allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) ist folgendes auszuführen:

Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, wenn die Unrichtigkeit dieser Meinung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, trotz seiner Auffassung aber "der Vollständigkeit halber" auch Rechtsausführungen machte (10 ObS 268/94; 10 ObS 51/93; 10 ObS 106/91 uva; RIS-Justiz RS0043231).Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, wenn die Unrichtigkeit dieser Meinung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, trotz seiner Auffassung aber "der Vollständigkeit halber" auch Rechtsausführungen machte (10 ObS 268/94; 10 ObS 51/93; 10 ObS 106/91 uva; RIS-Justiz RS0043231).

Soweit der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung meint, das Berufungsgericht habe eine solche Beurteilung unrichtigerweise unterlassen, rügt er inhaltlich eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO. Diese liegt jedoch nicht vor, weil die Berufung tatsächlich keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthielt.Soweit der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung meint, das Berufungsgericht habe eine solche Beurteilung unrichtigerweise unterlassen, rügt er inhaltlich eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. Diese liegt jedoch nicht vor, weil die Berufung tatsächlich keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthielt.

Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes erfordert die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unrichtig erscheint. Die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht. Mit der Rechtsrüge sind auch Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache geltend zu machen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471 und Rz 5 zu § 503 mwN uva). Die bloße Behauptung des Klägers in seiner Berufung, aufgrund "seiner orthopädischen, neurologischen, internistischen und neurochirurgischen Probleme erfülle er die Voraussetzungen im Sinne einer Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 3 ASVG" genügt diesen Voraussetzungen nicht. Auch mit seinem weiteren Vorbringen in der Berufung, "aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich insbesondere nicht, daß er tatsächlich eine vierstündige und tägliche Beschäftigung durchzuführen in der Lage sei und es sei daher das Leistungskalkül im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG unrichtig erstellt worden, weil im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG von einer Invalidität des Berufungswerbers auszugehen sei", hat der Kläger nicht das Fehlen einer Feststellung aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Erstgericht aufgezeigt. Es geht vielmehr aus den Feststellungen sowie aus den übrigen Ausführungen im Ersturteil zweifelsfrei hervor, daß dem Kläger entsprechend den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nur noch eine Arbeitszeit von vier Stunden täglich zumutbar ist. Der Kläger hat damit in seiner Berufung die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in keinem einzigen Punkt auf der Grundlage der Feststellungen bekämpft und damit, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/28 uva; RIS-Justiz RS0043480) kann aber die im Berufungsverfahren unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage (wie hier im Rahmen einer Eventualbegründung) befaßt hat und der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend der Vorschrift des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO ausführt. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher im vorliegenden Fall verwehrt, auf die Ausführungen in der Rechtsrüge, insbesondere zur Frage, ob der Kläger durch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von vier Stunden täglich in den vom Erstgericht genannten Verweisungsberufen die sogenannte "Lohnhälfte" im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG erzielen könnte, einzugehen.Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes erfordert die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unrichtig erscheint. Die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht. Mit der Rechtsrüge sind auch Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache geltend zu machen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu Paragraph 471 und Rz 5 zu Paragraph 503, mwN uva). Die bloße Behauptung des Klägers in seiner Berufung, aufgrund "seiner orthopädischen, neurologischen, internistischen und neurochirurgischen Probleme erfülle er die Voraussetzungen im Sinne einer Gewährung einer Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG" genügt diesen Voraussetzungen nicht. Auch mit seinem weiteren Vorbringen in der Berufung, "aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich insbesondere nicht, daß er tatsächlich eine vierstündige und tägliche Beschäftigung durchzuführen in der Lage sei und es sei daher das Leistungskalkül im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG unrichtig erstellt worden, weil im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG von einer Invalidität des Berufungswerbers auszugehen sei", hat der Kläger nicht das Fehlen einer Feststellung aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Erstgericht aufgezeigt. Es geht vielmehr aus den Feststellungen sowie aus den übrigen Ausführungen im Ersturteil zweifelsfrei hervor, daß dem Kläger entsprechend den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nur noch eine Arbeitszeit von vier Stunden täglich zumutbar ist. Der Kläger hat damit in seiner Berufung die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in keinem einzigen Punkt auf der Grundlage der Feststellungen bekämpft und damit, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/28 uva; RIS-Justiz RS0043480) kann aber die im Berufungsverfahren unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage (wie hier im Rahmen einer Eventualbegründung) befaßt hat und der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend der Vorschrift des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ausführt. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher im vorliegenden Fall verwehrt, auf die Ausführungen in der Rechtsrüge, insbesondere zur Frage, ob der Kläger durch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von vier Stunden täglich in den vom Erstgericht genannten Verweisungsberufen die sogenannte "Lohnhälfte" im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG erzielen könnte, einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG.

Anmerkung

E56417 10C02069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00206.99P.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19991130_OGH0002_010OBS00206_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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