TE OGH 1999/11/30 10Ob323/99v

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 16. Juni 1998 verstorbenen Berta B*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Eva H*****, Journalistin,***** vertreten durch Dr. Otto Huber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. September 1999, GZ 45 R 603/99f (604/99b)-40, womit der Rekurs der Eva H***** gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 12. Juli 1999, GZ 1 A 155/98m-29 und 30, zurückgewiesen wurde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der angefochtene Beschluß wurde dem Vertreter der Einschreiterin am 7. Oktober 1999 wirksam zugestellt, weshalb der erst mit 2. November 1999 datierte und an diesem Tag zur Post gegebene Rekurs nicht innerhalb der 14-tägigen Frist (§ 11 Abs 1 AußStrG) erhoben wurde und verspätet ist.Der angefochtene Beschluß wurde dem Vertreter der Einschreiterin am 7. Oktober 1999 wirksam zugestellt, weshalb der erst mit 2. November 1999 datierte und an diesem Tag zur Post gegebene Rekurs nicht innerhalb der 14-tägigen Frist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) erhoben wurde und verspätet ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Davon kann im vorliegenden Fall wegen der den anderen Erben bereits erwachsenen Rechte keine Rede sein. (JBl 1947, 21; 1 Ob 505/90; RIS-Justiz RS0007256).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Davon kann im vorliegenden Fall wegen der den anderen Erben bereits erwachsenen Rechte keine Rede sein. (JBl 1947, 21; 1 Ob 505/90; RIS-Justiz RS0007256).

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob er überhaupt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufzeigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob er überhaupt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzeigt.

Anmerkung

E56145 10A03239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00323.99V.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19991130_OGH0002_0100OB00323_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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