Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Ministerialrat Dr. Robert Göstl und Werner Bayer als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Günther N*****, Selbständiger, *****, 2. Markus T*****, Selbständiger, *****, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch ua, Rechtsanwälte in Villach, wegen 1. S 219.228,81 brutto sA und 2. S 289.474,30 brutto sA, infolge Revision (Revisionsinteresse 1. S 189.673,17 brutto sA und 2. S 230.367,76 brutto sA) der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juni 1999, GZ 15 Ra 51/99h-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Jänner 1999, GZ 43 Cga 219/98d, 43 Cga 220/98a-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.988,-- (darin S 3.498,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, und zwar der Erstkläger S 9.444,60 und der Zweitkläger S 11.543,40, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Erstgericht stellte fest (AS 197), dass die Vorgangsweise der Lohnverrechnung der beklagten Partei, nämlich monatlich S 40,-- als "Betriebsratsumlage" einzubehalten und am Jahresende dafür Bekleidung für den Privatgebrauch der Monteure anzuschaffen, "über alle Jahre gehandhabt und von der Geschäftsführung nie in Zweifel gezogen wurde, wobei die Arbeiter keinen Anlass fanden, sich wegen monatlich S 40,-- aufzuregen". Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, impliziert diese Feststellung auch die Kenntnis der Arbeitnehmer - somit auch der Kläger - von dieser Vorgangsweise, ansonsten die Feststellung, keinen Anlass zur Aufregung gehabt zu haben, keinerlei Sinn hätte. Hinsichtlich des Zweitklägers wurde sogar ausdrücklich festgestellt, dass dieser seit 1992 aus seiner Tätigkeit als Personaldisponent darüber genau Bescheid wusste.
Das Berufungsgericht hat im Übrigen die Frage, ob der Austritt der Kläger berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der klagenden Parteien in ihrer Revision entgegenzuhalten:Das Berufungsgericht hat im Übrigen die Frage, ob der Austritt der Kläger berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der klagenden Parteien in ihrer Revision entgegenzuhalten:
Der erstmals in der Revision erhobene Vorwurf, die beklagte Partei hätte bei der Einbehaltung der "Betriebsratsumlage" mit betrügerischem Vorsatz gehandelt, ist als unzulässige Neuerung (§ 504 ZPO) unbeachtlich. Die diesbezüglich einzige Tatsachenbehauptung, die Beklagte hätte diese Mittel zum Ankauf von Betriebsmitteln missbraucht, konnte hingegen nicht erwiesen werden.Der erstmals in der Revision erhobene Vorwurf, die beklagte Partei hätte bei der Einbehaltung der "Betriebsratsumlage" mit betrügerischem Vorsatz gehandelt, ist als unzulässige Neuerung (Paragraph 504, ZPO) unbeachtlich. Die diesbezüglich einzige Tatsachenbehauptung, die Beklagte hätte diese Mittel zum Ankauf von Betriebsmitteln missbraucht, konnte hingegen nicht erwiesen werden.
Selbst wenn man die oben zitierten Feststellungen des Erstgerichtes sehr eng sehen wollte und eine Kenntnis des Erstklägers über die Verwendung der "Betriebsratsumlage" von S 40,-- monatlich nicht annehmen wollte, würde dies zu keinem von der Begründung des Berufungsgerichtes abweichenden Ergebnis führen. Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer (Austritt) ist nur dann zulässig, wenn auf Seiten des Dienstgebers ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Dienstnehmer die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht (Schwarz/Löschnigg, Arbeitrecht7 616, 665). Wenngleich das Vorgehen der beklagten Partei durch das Gesetz nicht gedeckt war und den betroffenen Arbeitnehmern die Disposition über einen Teil ihres Entgelts entzogen wurde, kann doch nicht übersehen werden, dass es sich um relativ geringfügige Beträge (monatlich S 40,--) handelte, die Beklagte keinen Schädigungsvorsatz hatte und den betroffenen Arbeitnehmern im Gegenwert der einbehaltenen Beträge Kleidung zur Privatnutzung zukam. Bei objektiver Betrachtung liegt darin nicht ein - von den Klägern erst im Verfahren "nachgeschobener" - Austrittsgrund, welcher ohne das auch sonst bei geringfügigen Entgeltvorenthaltungen notwendige Erfordernis der Nachfristsetzung (RIS-Justiz RS0028967) hätte geltend gemacht werden können.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO begründet.
Anmerkung
E56142 09B02409European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00240.99F.1201.000Dokumentnummer
JJT_19991201_OGH0002_009OBA00240_99F0000_000