TE OGH 1999/12/2 2Nd10/99

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Veröffentlicht am 02.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Matthias I*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.***** Versicherungs AG, ***** 2. Dr. Franz S***** und 3. Mike S*****, alle vertreten durch Dr. Arnulf Summer & Dr. Nikolaus Schertler, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen S 57.771,70, über den Antrag der beklagten Parteien auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Judenburg zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.

Text

Begründung:

Am 24. 7. 1999 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Judenburg ein Unfall, an dem der Kläger als Motorradfahrer und der Drittbeklagte als Lenker des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der erstbeklagten Partei versicherten PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Drittbeklagten begehrt der Kläger den Ersatz seiner Sachschäden.

Die beklagten Parteien bestritten das Vorbringen des Klägers und beantragten die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Judenburg.

Die klagende Partei stimmte dem Delegierungsantrag aus Zweckmäßigkeitsgründen zu.

Das Erstgericht hielt die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Beantragen beide Parteien einvernehmlich eine Delegation, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN mwN). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass auch der Unfallsort im Sprengel des Bezirksgerichtes Judenburg liegt und die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt wurde, kann die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor diesem Gericht durchgeführt werden.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Beantragen beide Parteien einvernehmlich eine Delegation, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass auch der Unfallsort im Sprengel des Bezirksgerichtes Judenburg liegt und die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt wurde, kann die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor diesem Gericht durchgeführt werden.

Anmerkung

E56196 02J00109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020ND00010.99.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19991202_OGH0002_0020ND00010_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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