TE OGH 1999/12/2 15Os102/99 (15Os103/99)

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Veröffentlicht am 02.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Rudolf H***** und Karin H***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 18. Dezember 1998, GZ 14 Vr 1169/93-1302, sowie die Beschwerde des Angeklagten Dr. Rudolf H***** gegen den Beschluß vom 4. Mai 1999, GZ 14 Vr 1169/93-1306, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, der Angeklagten sowie des Verteidigers Mag. Moser zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Rudolf H***** und Karin H***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 18. Dezember 1998, GZ 14 römisch fünf r 1169/93-1302, sowie die Beschwerde des Angeklagten Dr. Rudolf H***** gegen den Beschluß vom 4. Mai 1999, GZ 14 römisch fünf r 1169/93-1306, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, der Angeklagten sowie des Verteidigers Mag. Moser zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche der beiden Angeklagten enthaltenden) Urteil wurden (jeweils im zweiten Rechtsgang) Dr. Rudolf H***** (zu A.III. [die Numerierung folgt der ursprünglichen Anklage]) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1, 161 StGB, (zu A.VI.c, X.a, XI, XIII., XVII., XVIII., XIX., XX., XXIII., XXV., XXVI., XXVII. und XXVIII) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und (zu C.I.) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 15 Abs 1 StGB sowie Karin H***** (zu C.II.1.) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida als Beteiligte nach §§ 12, dritter Fall, 156 Abs 1 und 2, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche der beiden Angeklagten enthaltenden) Urteil wurden (jeweils im zweiten Rechtsgang) Dr. Rudolf H***** (zu A.III. [die Numerierung folgt der ursprünglichen Anklage]) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins,, 161 StGB, (zu A.VI.c, römisch zehn.a, römisch XI, römisch XIII., römisch XVII., römisch XVIII., römisch XIX., römisch XX., römisch XXIII., römisch XXV., römisch XXVI., römisch XXVII. und römisch XXVIII) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB und (zu C.I.) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und 2, 15 Absatz eins, StGB sowie Karin H***** (zu C.II.1.) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida als Beteiligte nach Paragraphen 12,, dritter Fall, 156 Absatz eins und 2, 15 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat

Dr. Rudolf H***** in Wels und anderen Orten

zu A.III. von Anfang 1982 bis Ende September 1983 als geschäftsführender Gesellschafter der Firma Ha***** GesmbH & Co (im folgenden Ha***** Betrieb) die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens fahrlässig insbesondere dadurch herbeigeführt, daß er leichtsinnig und im Verhältnis zum vorhandenen Eigenkapital unverhältnismäßig Kredit benutzte (ua am 2. April 1982 Erhöhung des Kreditrahmens bei der S*****kasse Steyr von 1 Mio S auf 4 Mio S; am 27. Mai 1982 Inanspruchnahme eines Kredites von 5 Mio S bei der V*****bank Wels; am 12. November 1982 Vorlage eines Finanzwechsels über 1,6 Mio S zur Einlösung bei der S*****kasse Steyr; am 29. Dezember 1982 durch Einlösung eines von Dr. Franz T***** akzeptierten und von den Ha*****Betrieb ausgestellten Finanzwechsels über 1,5 Mio S; am 10. Mai 1983 durch Vorlage eines von Dr. Franz T***** akzeptierten und von den Ha*****Betrieb ausgestellten Finanzwechsels über 2,35 Mio S bei der S*****kasse Steyr und am 7. September 1983 durch Vorlage eines von Dr. H***** selbst akzeptierten Finanzwechsels über 1,2 Mio S bei dieser S*****kasse) und er sich in seiner Geschäftstätigkeit "einer unreellen bzw unredlichen Finanzgebarung befleißigte";

zu A.VI.c, X.a, XI., XIII., XVII., XVIII, XIX, XX., XXIII., XXV., XXVI, XXVII. und XXVIII. in der Zeit vom 22. März 1982 bis 17. Jänner 1984 in 13 Angriffen mit dem Vorsatz, "sich bzw seine Unternehmen Ha*****Betrieb bzw Handel" durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil namentlich angeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich insbesondere durch die Vorgabe, er sei ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Schuldner, nicht von einem Insolvenzverfahren bedroht, Eigentümer von unbelasteten Grundstücken und ähnlichem, zu Handlungen, und zwar insbesondere zur Gewährung von Krediten für sich und die von ihm vertretenen Firmen, Einlösung von Wechseln und Abschluß von Leasingverträgen verleitet, wodurch die im Urteil namentlich bezeichneten Kreditinstitute und Personen mit einem Betrag von insgesamt 29 Mio S geschädigt wurden, wobei er den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen;zu A.VI.c, römisch zehn.a, römisch XI., römisch XIII., römisch XVII., römisch XVIII, römisch XIX, römisch XX., römisch XXIII., römisch XXV., römisch XXVI, römisch XXVII. und römisch XXVIII. in der Zeit vom 22. März 1982 bis 17. Jänner 1984 in 13 Angriffen mit dem Vorsatz, "sich bzw seine Unternehmen Ha*****Betrieb bzw Handel" durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil namentlich angeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich insbesondere durch die Vorgabe, er sei ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Schuldner, nicht von einem Insolvenzverfahren bedroht, Eigentümer von unbelasteten Grundstücken und ähnlichem, zu Handlungen, und zwar insbesondere zur Gewährung von Krediten für sich und die von ihm vertretenen Firmen, Einlösung von Wechseln und Abschluß von Leasingverträgen verleitet, wodurch die im Urteil namentlich bezeichneten Kreditinstitute und Personen mit einem Betrag von insgesamt 29 Mio S geschädigt wurden, wobei er den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen;

zu C.I. am 15. Dezember 1983 in Linz einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseitegeschafft oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert bzw zu vereiteln oder zu schmälern versucht, wobei insgesamt ein Schaden von über 500.000 S entstand, indem er im Zuge der zum Schein vorgenommenen einverständlichen Scheidung gemäß § 55a EheG vor dem Landesgericht Linz zu 2 Cg 496/83 mit seiner Ehegattin (der Zweitangeklagten) Karin H***** eine Vereinbarung schloß, wonach ihr die Eigentumsrechte an den Liegenschaften EZ 240, 241 und 302 der KG Redleiten sowie der EZ 1067 der KG Lichtenegg mit einem Verkehrswert von zumindest 7,984.000 S, grundbücherlich belastet lediglich mit einem Höchstbetragspfandrecht zugunsten der V***** Wels übertragen werden, wobei es aber wegen der in der Folge unterbliebenen grundbücherlichen Durchführung dieses Scheidungsvergleiches hinsichtlich der Liegenschaften der KG Redleiten teilweise beim Versuch geblieben ist.zu C.I. am 15. Dezember 1983 in Linz einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseitegeschafft oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert bzw zu vereiteln oder zu schmälern versucht, wobei insgesamt ein Schaden von über 500.000 S entstand, indem er im Zuge der zum Schein vorgenommenen einverständlichen Scheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG vor dem Landesgericht Linz zu 2 Cg 496/83 mit seiner Ehegattin (der Zweitangeklagten) Karin H***** eine Vereinbarung schloß, wonach ihr die Eigentumsrechte an den Liegenschaften EZ 240, 241 und 302 der KG Redleiten sowie der EZ 1067 der KG Lichtenegg mit einem Verkehrswert von zumindest 7,984.000 S, grundbücherlich belastet lediglich mit einem Höchstbetragspfandrecht zugunsten der V***** Wels übertragen werden, wobei es aber wegen der in der Folge unterbliebenen grundbücherlichen Durchführung dieses Scheidungsvergleiches hinsichtlich der Liegenschaften der KG Redleiten teilweise beim Versuch geblieben ist.

Karin H***** wurde (zu C.II.1.) schuldig erkannt, in Linz zu der unter Punkt C.I. angeführten betrügerischen Krida durch den Erstangeklagten Dr. Rudolf H***** dadurch beigetragen zu haben, daß sie den angeführten Scheidungsvergleich mit ihrem Gatten abschloß und darin das Eigentum an den genannten Liegenschaften übernahm, wobei es infolge unterbliebener Verbücherung hinsichtlich der Liegenschaften der KG Redleiten auch bei dieser Angeklagten teilweise beim Versuch geblieben ist.

Die Angeklagten erheben gegen die jeweils sie treffenden Schuldsprüche getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden; Dr. Rudolf H***** stützt seine auf die Z 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 8, 9 lit a, 9 lit b und 10, Karin H***** die ihre auf die Z 2, 3, 4, 5, 5a und 9 lit a jeweils des § 281 Abs 1 StPO.Die Angeklagten erheben gegen die jeweils sie treffenden Schuldsprüche getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden; Dr. Rudolf H***** stützt seine auf die Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5, 5a, 8, 9 Litera a,, 9 Litera b und 10, Karin H***** die ihre auf die Ziffer 2,, 3, 4, 5, 5a und 9 Litera a, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Dr. Rudolf H***** bekämpft darüber hinaus einen Beschluß des Landesgerichtes Wels, mit welchem einem Protokollberichtigungsantrag nur teilweise Folge gegeben worden ist, mit Beschwerde.

Den Nichtigkeitsbeschwerden ist zunächst grundsätzlich voranzustellen:

Rechtliche Beurteilung

Die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe (Z 4, 5, 5a) setzt unabdingbar voraus, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 64, 123; § 281 Z 5 E 18, 26, 62, 68, 102 ff, 129, 142, 154, 193; § 281 Z 5a E 2, 4). Diese Tatsachen müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb auch im Rahmen solcher Rügen Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, jedoch den Verfahrenskonnex insgesamt unberücksichtigt lassen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann.Die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe (Ziffer 4,, 5, 5a) setzt unabdingbar voraus, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 64, 123; Paragraph 281, Ziffer 5, E 18, 26, 62, 68, 102 ff, 129, 142, 154, 193; Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 2, 4). Diese Tatsachen müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb auch im Rahmen solcher Rügen Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, jedoch den Verfahrenskonnex insgesamt unberücksichtigt lassen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann.

Bloße Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfrage oder bei Widerlegung vorgebrachter Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es nur illustrativ für seine Beweiswürdigung anführte, können unter dem Gesichtspunkt der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ebensowenig bekämpft werden wie der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologischen Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen gewonnen werden (Mayerhofer aaO § 258 E 16; § 281 Z 5a E 3).Bloße Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfrage oder bei Widerlegung vorgebrachter Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es nur illustrativ für seine Beweiswürdigung anführte, können unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ebensowenig bekämpft werden wie der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologischen Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und der allgemeinen Erfahrungssätze logische Schlußfolgerungen gewonnen werden (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 16; Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 3).

Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen (s.o.) wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt, die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder nicht jene Gründe anführt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Foregger/Kodek StPO7 S 423).

Kein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und/oder sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt (EvBl 1972/17). Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer aaO § 270 E 104 f, 130 f, 134 ff; § 281 Z 5 E 6 ff ua).Kein Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und/oder sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt (EvBl 1972/17). Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer aaO Paragraph 270, E 104 f, 130 f, 134 ff; Paragraph 281, Ziffer 5, E 6 ff ua).

Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst im Widerspruch, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die einander ausschließen oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Dagegen liegt kein formaler Begründungsmangel vor, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere Schlußfolgerungen und Auslegungen möglich wären (Foregger/Kodek aaO S 424).

Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist nur dann gegeben, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn die Beschwerde bloß behauptet, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann (auch) unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 185, 190 f).Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ist nur dann gegeben, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn die Beschwerde bloß behauptet, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann (auch) unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 190 f).

Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer aaO § 258 E 21 f, 26, 49a; § 281 Z 5 E 148 f). Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für ungünstigere entschieden haben, liegt ein (mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer) Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor (Mayerhofer aaO § 258 E 42 f; § 281 Z 5 E 147).Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 21 f, 26, 49a; Paragraph 281, Ziffer 5, E 148 f). Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für ungünstigere entschieden haben, liegt ein (mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer) Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 42 f; Paragraph 281, Ziffer 5, E 147).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten, im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verläßliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen hat. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt. Solche Ausführungen bekämpfen nämlich bloß unzulässig und demnach unbeachtlich - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer aaO § 281 E 26, 44; § 281 Z 10 E 8 f, 11; Foregger/Kodek aaO S 414 - vgl auch 15 Os 181/95).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten, im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verläßliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen hat. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt. Solche Ausführungen bekämpfen nämlich bloß unzulässig und demnach unbeachtlich - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 26, 44; Paragraph 281, Ziffer 10, E 8 f, 11; Foregger/Kodek aaO S 414 - vergleiche auch 15 Os 181/95).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Dr. Rudolf H*****:

Der unter Z 1 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Vorwurf der Beteiligung eines gemäß § 68 Abs 2 StPO ausgeschlossenen Richters an der Hauptverhandlung ist unbegründet.Der unter Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Vorwurf der Beteiligung eines gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO ausgeschlossenen Richters an der Hauptverhandlung ist unbegründet.

Nachdem der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 26. November 1992, GZ 15 Os 42/92-18, in diesem Verfahren einzelne Schuldsprüche und den Strafausspruch des Urteiles im ersten Rechtsgang aufgehoben hatte, stand nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Wels Dr. Anton S***** als Vorsitzender des Schöffengerichtes in dem zu erneuernden Verfahren fest. In einem getrennt geführten Verfahren setzte ein Schöffensenat unter seiner Leitung zunächst die Strafe für den von der Aufhebung nicht betroffenen, sohin rechtskräftigen Teil des Schuldspruches fest. Das gegenständliche Verfahren wurde sodann unter dem Vorsitz dieses Richters weitergeführt. Daraus ergibt sich, daß Dr. Anton S***** an keiner Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang, sondern nur an einer solchen im getrennt durchgeführten Verfahrensteil des zweiten Rechtsganges teilgenommen hat. Damit liegt aber keiner der im § 68 StPO taxativ aufgezählten Ausschlußgründe, insbesondere nicht jener nach dem Absatz 2 zweiter Satz vor.Nachdem der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 26. November 1992, GZ 15 Os 42/92-18, in diesem Verfahren einzelne Schuldsprüche und den Strafausspruch des Urteiles im ersten Rechtsgang aufgehoben hatte, stand nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Wels Dr. Anton S***** als Vorsitzender des Schöffengerichtes in dem zu erneuernden Verfahren fest. In einem getrennt geführten Verfahren setzte ein Schöffensenat unter seiner Leitung zunächst die Strafe für den von der Aufhebung nicht betroffenen, sohin rechtskräftigen Teil des Schuldspruches fest. Das gegenständliche Verfahren wurde sodann unter dem Vorsitz dieses Richters weitergeführt. Daraus ergibt sich, daß Dr. Anton S***** an keiner Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang, sondern nur an einer solchen im getrennt durchgeführten Verfahrensteil des zweiten Rechtsganges teilgenommen hat. Damit liegt aber keiner der im Paragraph 68, StPO taxativ aufgezählten Ausschlußgründe, insbesondere nicht jener nach dem Absatz 2 zweiter Satz vor.

Das im Gerichtstag hiezu vorgebrachte weitere Argument, Dr. S***** sei auch deswegen ausgeschlossen, weil er Vorsitzender eines Haftprüfungssenates gewesen sei, stellt eine unzulässige Neuerung dar. Sie ist im übrigen auch inhaltlich nicht begründet, weil § 68 StPO keinen diesbezüglichen Ausschlußtatbestand enthält. Die Prüfung der Haft stellte nach der bis 31. Dezember 1993 geltenden Rechtslage keine untersuchungsrichterliche Tätigkeit dar, sondern diente der Überprüfung der vom Untersuchungsrichter verhängten Haft beschränkt auf die Verdachtslage und die Haftgründe.Das im Gerichtstag hiezu vorgebrachte weitere Argument, Dr. S***** sei auch deswegen ausgeschlossen, weil er Vorsitzender eines Haftprüfungssenates gewesen sei, stellt eine unzulässige Neuerung dar. Sie ist im übrigen auch inhaltlich nicht begründet, weil Paragraph 68, StPO keinen diesbezüglichen Ausschlußtatbestand enthält. Die Prüfung der Haft stellte nach der bis 31. Dezember 1993 geltenden Rechtslage keine untersuchungsrichterliche Tätigkeit dar, sondern diente der Überprüfung der vom Untersuchungsrichter verhängten Haft beschränkt auf die Verdachtslage und die Haftgründe.

Unberechtigt ist der Vorwurf der Verwertung "nichtiger Sachverständigengutachtensinhalte" (Z 2). Dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Dkfm. B***** war es nicht verwehrt, in das - in der Hauptverhandlung ausdrücklich von der Verlesung ausgenommene - Gutachten des im ersten Rechtsgang tätig gewesenen Sachverständigen Dr. Herbert He***** Einsicht zu nehmen, nach Überprüfung für richtig erachtete Befunde zu übernehmen, daraus aber auf Grund eigener gutächtlicher Tätigkeit Schlußfolgerungen abzuleiten. Ebensowenig begründet es Urteilsnichtigkeit, daß der Schöffensenat auf der Basis der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweise, somit auf anderen Grundlagen, Feststellungen getroffen hat, die auch dem Gutachten des Sachverständigen Dr. He***** entnommen werden könnten.Unberechtigt ist der Vorwurf der Verwertung "nichtiger Sachverständigengutachtensinhalte" (Ziffer 2,). Dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Dkfm. B***** war es nicht verwehrt, in das - in der Hauptverhandlung ausdrücklich von der Verlesung ausgenommene - Gutachten des im ersten Rechtsgang tätig gewesenen Sachverständigen Dr. Herbert He***** Einsicht zu nehmen, nach Überprüfung für richtig erachtete Befunde zu übernehmen, daraus aber auf Grund eigener gutächtlicher Tätigkeit Schlußfolgerungen abzuleiten. Ebensowenig begründet es Urteilsnichtigkeit, daß der Schöffensenat auf der Basis der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweise, somit auf anderen Grundlagen, Feststellungen getroffen hat, die auch dem Gutachten des Sachverständigen Dr. He***** entnommen werden könnten.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 3) läßt das Urteil keinen Zweifel daran offen, "welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf den Beschwerdeführer angewendet wurden". Ein Verstoß gegen die erwähnte Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 4 StPO wäre im übrigen nicht mit Nichtigkeit bedroht. Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Aktes AZ 14 Vr 507/93 des Landesgerichtes Wels bei der Strafbemessung durch Verhängung einer Zusatzstrafe zu dem dortigen Strafausspruch gemäß §§ 31, 40 StGB. Diesbezüglich ist das Rechtsmittel aber nicht zugunsten des Angeklagten ausgeführt, weil § 31 StGB ausschließlich eine Norm zum Vorteil des Verurteilten ist (Ratz in WK2 § 31 Rz 1). Im übrigen konnte sich das Gericht aber auch auf die einverständlich verlesene Strafregisterauskunft stützen (S 151/XXXVII iVm S 12 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998, ON 1284).Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 3,) läßt das Urteil keinen Zweifel daran offen, "welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf den Beschwerdeführer angewendet wurden". Ein Verstoß gegen die erwähnte Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wäre im übrigen nicht mit Nichtigkeit bedroht. Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Aktes AZ 14 römisch fünf r 507/93 des Landesgerichtes Wels bei der Strafbemessung durch Verhängung einer Zusatzstrafe zu dem dortigen Strafausspruch gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB. Diesbezüglich ist das Rechtsmittel aber nicht zugunsten des Angeklagten ausgeführt, weil Paragraph 31, StGB ausschließlich eine Norm zum Vorteil des Verurteilten ist (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 1). Im übrigen konnte sich das Gericht aber auch auf die einverständlich verlesene Strafregisterauskunft stützen (S 151/XXXVII in Verbindung mit S 12 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998, ON 1284).

Soweit der Verteidiger im Gerichtstag die Verlesung von weiteren Akten und Urkunden problematisierte, war dieses Vorbringen als Neuerung unzulässig. Dessen ungeachtet ist er darauf zu verweisen, daß in der Hauptverhandlung die Thematik der Verlesungen mehrfach erörtert wurde und die Verlesungen schließlich einverständlich erfolgten (S 10 bis 13 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998). Anträge auf detaillierte Verlesung einzelner, nun hervorgehobener Aktenteile wurden nicht gestellt, sodaß dem Einwand auch deswegen keine Berechtigung zukommt.

Unbeachtlich ist die gleichfalls auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützte Rüge der Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil. Zum einen negiert der Beschwerdeführer die dazu ergangene Entscheidung des Vorsitzenden, daß die behauptete Diskrepanz in bezug auf die angelastete gewerbsmäßige Zielsetzung in Wahrheit nicht besteht (Beschluß vom 25. Mai 1999, ON 1309), zum anderen releviert der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Unterbleiben der Zitierung des § 161 StGB im Rahmen der Urteilsverkündung sowie auf einzelne Formulierungsdivergenzen erneut keine unter Nichtigkeitssanktion stehende Formverletzung (vgl SSt 35/26).Unbeachtlich ist die gleichfalls auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gestützte Rüge der Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil. Zum einen negiert der Beschwerdeführer die dazu ergangene Entscheidung des Vorsitzenden, daß die behauptete Diskrepanz in bezug auf die angelastete gewerbsmäßige Zielsetzung in Wahrheit nicht besteht (Beschluß vom 25. Mai 1999, ON 1309), zum anderen releviert der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Unterbleiben der Zitierung des Paragraph 161, StGB im Rahmen der Urteilsverkündung sowie auf einzelne Formulierungsdivergenzen erneut keine unter Nichtigkeitssanktion stehende Formverletzung vergleiche SSt 35/26).

Die Verfahrensrüge (Z 4) vermag keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten darzutun.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) vermag keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten darzutun.

Der - zuletzt in der gemäß § 276a StPO durchgeführten Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1998 wiederholte - Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Schöffensenates wegen Befangenheit wurde zu Recht verworfen. Abgesehen davon, daß die tendenziös-spekulative Antragsbegründung keine Rückschlüsse darauf zuließ, daß dieser Richter bei seiner den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidung auf unsachliche Erwägungen Bedacht nehmen könnte, handelt es sich um die inhaltsgleiche Erneuerung eines bereits vor Beginn der Hauptverhandlung ohne Erfolg gestellten Antrages (siehe Beschluß des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 15. Jänner 1998, ON 1283). Angesichts der abschließende Regelung des Verfahrens über eine Ablehnung wegen Befangenheit in den §§ 73 bis 74a StPO kann derselbe Gegenstand nicht nochmals über den Umweg des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 9).Der - zuletzt in der gemäß Paragraph 276 a, StPO durchgeführten Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1998 wiederholte - Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Schöffensenates wegen Befangenheit wurde zu Recht verworfen. Abgesehen davon, daß die tendenziös-spekulative Antragsbegründung keine Rückschlüsse darauf zuließ, daß dieser Richter bei seiner den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidung auf unsachliche Erwägungen Bedacht nehmen könnte, handelt es sich um die inhaltsgleiche Erneuerung eines bereits vor Beginn der Hauptverhandlung ohne Erfolg gestellten Antrages (siehe Beschluß des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 15. Jänner 1998, ON 1283). Angesichts der abschließende Regelung des Verfahrens über eine Ablehnung wegen Befangenheit in den Paragraphen 73 bis 74a StPO kann derselbe Gegenstand nicht nochmals über den Umweg des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend gemacht werden (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 9).

Ein formeller Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Gerald Ha***** (zur Bescheinigung der Befangenheit) wurde entgegen der Beschwerdebehauptung in der Hauptverhandlung nicht gestellt, weshalb es schon an einer unabdingbaren formellen Voraussetzung der Verfahrensrüge mangelt. Soweit der Angeklagte in seinem Rechtsmittel weitere Ablehnungsgründe geltend macht, sind diese verspätet und schon deshalb unbeachtlich.

Der weiteren Verfahrensrüge ist zunächst allgemein zu erwidern:

Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden worden ist. Wenn eine Hauptverhandlung gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wird, muß ein solcher Antrag neuerlich gestellt werden, um Grundlage für eine Nichtigkeitsbeschwerde zu sein (Mayerhofer aaO § 276a E 5 f). Vom 20. Jänner bis 10. September 1998 fanden an 23 Tagen Verhandlungen statt. In diesen stellte der Angeklagte wiederholt mündlich, dazwischen auch schriftlich Beweisanträge, welchen vom Gericht auch teilweise entsprochen wurde. Eingangs der ab 1. Dezember 1998 gemäß § 276a StPO erneuerten Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, es blieben "sämtliche bisher gestellten Beweisanträge aufrecht". Noch in derselben Verhandlung sowie in der fortgesetzten am 2. Dezember 1998 stellte er konkrete Beweisanträge (siehe insbes. S 49 ff des Protokolls vom 1. Dezember 1998 und S 2 ff des Protokolls vom 2. Dezember 1998 in ON 1284). Die zitierte Erklärung läßt indes nicht erkennen, welche Beweise im Einzelnen tatsächlich noch oder noch einmal zu welchen Beweisthemen durchgeführt werden sollten. Damit fehlt es aber an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag (vgl 11 Os 29/98) und demzufolge diesbezüglich an der Beschwerdelegitimation des Angeklagten.Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden worden ist. Wenn eine Hauptverhandlung gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführt wird, muß ein solcher Antrag neuerlich gestellt werden, um Grundlage für eine Nichtigkeitsbeschwerde zu sein (Mayerhofer aaO Paragraph 276 a, E 5 f). Vom 20. Jänner bis 10. September 1998 fanden an 23 Tagen Verhandlungen statt. In diesen stellte der Angeklagte wiederholt mündlich, dazwischen auch schriftlich Beweisanträge, welchen vom Gericht auch teilweise entsprochen wurde. Eingangs der ab 1. Dezember 1998 gemäß Paragraph 276 a, StPO erneuerten Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, es blieben "sämtliche bisher gestellten Beweisanträge aufrecht". Noch in derselben Verhandlung sowie in der fortgesetzten am 2. Dezember 1998 stellte er konkrete Beweisanträge (siehe insbes. S 49 ff des Protokolls vom 1. Dezember 1998 und S 2 ff des Protokolls vom 2. Dezember 1998 in ON 1284). Die zitierte Erklärung läßt indes nicht erkennen, welche Beweise im Einzelnen tatsächlich noch oder noch einmal zu welchen Beweisthemen durchgeführt werden sollten. Damit fehlt es aber an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag vergleiche 11 Os 29/98) und demzufolge diesbezüglich an der Beschwerdelegitimation des Angeklagten.

Dies trifft ebenso auf die Vernehmung des Zeugen Victor W***** zu, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 22. Jänner 1998 im Rahmen seiner Vernehmung beantragt hatte, wie auf die "Beischaffung einer Ablichtung des Leasingvertrages 111787-001 von der ÖL" und auf "Einholung des Antwortschreibens von etwa Oktober 1993, Ha***** an die ÖL", welche er in der Hauptverhandlung vom 15. Februar 1998 beantragt hatte (siehe S 12 und 14 des Verhandlungsprotokolls in ON 1284).

Unter der Überschrift "Beweisanträge Wiederaufnahmeantrag" beruft sich der Beschwerdeführer auf in der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 1998 (S 6 bis 7 des Protokolls) ohne Erfolg gestellte Anträge der Mitangeklagten Karin H*****, denen er sich angeschlossen habe. Den zitierten Seiten ist der Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. Erich D***** sowie auf "Beischaffung der Anfechtungsklagen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien" und der Akten S 31/84, S 36/84 und S 37/84 (des Kreisgerichtes Wels) zum Beweis dafür zu entnehmen, daß der Erstangeklagte im Verfahren 14 Vr 507/93 (des Landesgerichtes Wels) insbesondere in Ansehung der angelasteten betrügerischen Krida durch Beiseiteschaffen von Einnahmen in Höhe von ca 1,6 Mio S zu Unrecht verurteilt wurde und deshalb die Wiederaufnahme des Strafverfahrens begehrt hat, bzw zum Beweis dafür, daß es "keinen Konkurs hätte geben dürfen, da die angemeldeten Ausgleiche durchführbar gewesen wären". Die zitierten Konkursakten wurden in der Folge in der Hauptverhandlung verlesen (S 10 f des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998), den übrigen Anträgen wurde zu Recht nicht entsprochen. Betrügerische Krida hat weder eine Überschuldung noch eine Zahlungsunfähigkeit zur Voraussetzung. Im übrigen hat der Angeklagte durch Anmeldung der Ausgleichsverfahren selbst zu erkennen gegeben, daß er bzw seine Firmen nicht in der Lage waren, alle fälligen Außenstände binnen einer wirtschaftlich angemessenen Frist zur Gänze zu begleichen, und es einer kridamäßigen Verkürzung der Schulden bedurft hätte. Die beantragten Beweise sind daher nicht schlüssig und betreffen zudem keinen für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umstand. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Unterbleiben weiterer, von der zitierten Antragstellung nicht erfaßter Beweisaufnahmen rügt, ist er dazu nicht berechtigt.Unter der Überschrift "Beweisanträge Wiederaufnahmeantrag" beruft sich der Beschwerdeführer auf in der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 1998 (S 6 bis 7 des Protokolls) ohne Erfolg gestellte Anträge der Mitangeklagten Karin H*****, denen er sich angeschlossen habe. Den zitierten Seiten ist der Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. Erich D***** sowie auf "Beischaffung der Anfechtungsklagen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien" und der Akten S 31/84, S 36/84 und S 37/84 (des Kreisgerichtes Wels) zum Beweis dafür zu entnehmen, daß der Erstangeklagte im Verfahren 14 römisch fünf r 507/93 (des Landesgerichtes Wels) insbesondere in Ansehung der angelasteten betrügerischen Krida durch Beiseiteschaffen von Einnahmen in Höhe von ca 1,6 Mio S zu Unrecht verurteilt wurde und deshalb die Wiederaufnahme des Strafverfahrens begehrt hat, bzw zum Beweis dafür, daß es "keinen Konkurs hätte geben dürfen, da die angemeldeten Ausgleiche durchführbar gewesen wären". Die zitierten Konkursakten wurden in der Folge in der Hauptverhandlung verlesen (S 10 f des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998), den übrigen Anträgen wurde zu Recht nicht entsprochen. Betrügerische Krida hat weder eine Überschuldung noch eine Zahlungsunfähigkeit zur Voraussetzung. Im übrigen hat der Angeklagte durch Anmeldung der Ausgleichsverfahren selbst zu erkennen gegeben, daß er bzw seine Firmen nicht in der Lage waren, alle fälligen Außenstände binnen einer wirtschaftlich angemessenen Frist zur Gänze zu begleichen, und es einer kridamäßigen Verkürzung der Schulden bedurft hätte. Die beantragten Beweise sind daher nicht schlüssig und betreffen zudem keinen für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umstand. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Unterbleiben weiterer, von der zitierten Antragstellung nicht erfaßter Beweisaufnahmen rügt, ist er dazu nicht berechtigt.

Der Antrag auf Vorführung des vom Österreichischen Rundfunk hergestellten Films "Wissen aktuell" von Mitte Mai 1983 wurde zum Beweis dafür gestellt, daß "die Ha***** Betrieb ein modernes Maschinenroboter-Herstellungsunternehmen waren und nicht nur Bestecke erzeugten" (S 49 des Hauptverhandlungsprotokoll vom 1. Dezember 1998). Inwiefern das angestrebte Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet gewesen wäre, auf die Entscheidung der Strafsache einen günstigen Einfluß zu üben, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer seinerzeit nicht dargetan. Spätere, in der Beschwerde nachgetragene Argumente haben außer Betracht zu bleiben, weil die Tatrichter über Beweisanträge nur aufgrund der sich ihnen in diesem Zeitpunkt bietenden Sachlage entscheiden können (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 40 f).Der Antrag auf Vorführung des vom Österreichischen Rundfunk hergestellten Films "Wissen aktuell" von Mitte Mai 1983 wurde zum Beweis dafür gestellt, daß "die Ha***** Betrieb ein modernes Maschinenroboter-Herstellungsunternehmen waren und nicht nur Bestecke erzeugten" (S 49 des Hauptverhandlungsprotokoll vom 1. Dezember 1998). Inwiefern das angestrebte Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet gewesen wäre, auf die Entscheidung der Strafsache einen günstigen Einfluß zu üben, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer seinerzeit nicht dargetan. Spätere, in der Beschwerde nachgetragene Argumente haben außer Betracht zu bleiben, weil die Tatrichter über Beweisanträge nur aufgrund der sich ihnen in diesem Zeitpunkt bietenden Sachlage entscheiden können (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 f).

Dem mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Maschinenbau verbundenen Beweisthema fehlt von vornherein die Eignung, die Wahrheitsfindung durch zusätzliche Erkenntnisse zu fördern. Selbst wenn der Sachverständige zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten - bei realistischer Betrachtung höchst unwahrscheinlichen - Ergebnis gelangt wäre, daß "der Wert eines neuen Schmiedehammers (Kaufpreis ca 3,5 Mio S) nach Einbau in das Unternehmen der Ha***** Betrieb bei einer Verwertung keinen höheren Erlös erbracht hätte, als der (nur noch Schrottwert aufweisende) alte Schmiedehammer" (S 49 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 1. Dezember 1998), würde dies nichts an der allein schuldspruchrelevanten Urteilsfeststellung ändern, daß der Nichtigkeitswerber die Österreichische L***** GmbH durch vorgetäuschten Ankauf eines neuen Geräts in Irrtum geführt und durch die vom Vorsatz erfaßte Nichtabführung der zugesagten Leasingraten betrügerisch geschädigt hat.

Der beantragten Vernehmung des Victor R***** ist entgegenzuhalten, daß dieser Zeuge bereits im Vorverfahren im Rechtshilfeweg vor dem Strafbezirksgericht Wien (ON 491/XIV) und unter Bezugnahme darauf auch im ersten Rechtsgang in der Hauptverhandlung vom 24. April 1991 (S 1083 ff/XXXI) vernommen worden ist. Dieser in der Hauptverhandlung verlesenen (S 20 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 5. Februar 1998) Aussage zufolge habe die Österreichische L***** GmbH zwar früher mit dem Angeklagten sogenannte "sale and lease back-Geschäfte" in bezug auf Altgeräte abgewickelt, gegenständlich sei jedoch entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers die Finanzierung eines neuen Gerätes alleiniger Vertragsgegenstand gewesen. Die bei dieser Sachlage gebotene Aufklärung, inwiefern die neuerliche Vernehmung dieses Zeugen eine für ihn günstigere Darstellung erwarten lasse, wurde bei Antragstellung jedoch verabsäumt.

Die Vernehmung informierter Vertreter der B*****AG, der OÖ. K*****bank Steyr, der S*****kasse Steyr und des Österreichischen K*****institutes sollte den Beweis erbringen, daß vom Sachverständigen als kurzfristig bezeichnete Kontokorrentkredite tatsächlich "langfristige Kreditverhältnisse" waren (S 49 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 1. Dezember 1998). Zu Recht hat das Erstgericht diese Beweisaufnahme mangels Entscheidungsrelevanz abgelehnt. Der Sachverständige Dkfm. B***** hat in der Hauptverhandlung im Zuge eingehender Erörterung dieser vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Problematik klargestellt, daß er die im Gutachten ON 1263 (siehe S 79/XXXVII bzw Beilage L des Hauptverhandlungsprotokolls) aufgelisteten Kredite deshalb als "kurzfristig" bezeichnet hat, weil es sich hiebei um, wenngleich noch nicht fällige und allenfalls auch verlängerbare, so doch seitens der Kreditgeber jederzeit fällig stellbare Kontokorrentkredite gehandelt hat (siehe insbes. Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. September 1998 S 20, 46 ff, 99 ff; Hauptverhandlungsprotokoll vom 1. Dezember 1998 S 18 ff), wozu kommt, daß angesichts der aussichtslosen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers bzw der von ihm geführten Unternehmen ein relevanter Einfluß selbst eines längeren Zahlungsziels auf die Liquiditätsanalyse auszuschließen ist.

Auch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Dkfm. Otto K***** bewirkte im Hinblick darauf, daß ausführliche Vernehmungsprotokolle des Genannten aus dem Vorverfahren und dem ersten Rechtsgang (siehe S 117 f/V, S 343 ff/VIII, S 925 ff/XXXI) ebenso wie dessen Entschuldigungsschreiben, denenzufolge darüber hinausgehende Aussagen wegen Zeitablaufes und geänderter beruflicher Verhältnisse nicht möglich wären, in der Hauptverhandlung verlesen wurden (Protokoll vom 1. Dezember 1998 S 50), keine Schmälerung von Verteidigungsrechten. Das Beweisthema, der Ausgleich sei erfüllbar gewesen, ist im übrigen - wie bereits oben ausgeführt - nicht entscheidungswesentlich. Zur Beurteilung, wie lange der Angeklagte "kreditfähig und -würdig" war, ist die umfassende Kenntnis von dessen wirtschaftlicher Lage und der seiner Firmen erforderlich. Daß der Zeuge über dieses notwendige Wissen verfügt hätte, wurde im Beweisantrag jedoch nicht behauptet.

Zutreffend lehnte das Erstgericht auch die Vernehmung des Zeugen Dr. Gerhard O***** ab, weil der unter Beweis gestellte Umstand, daß nämlich "seitens des Ö***** niemals davon ausgegangen wurde, der Angeklagte habe in betrügerischer Absicht einen Kredit erlangen wollen und von vornherein angenommen, den Kredit nicht rückzuführen" (S 50 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 1. Dezember 1998), für die Lösung der Schuld- und Rechtsfrage bedeutungslos ist, zumal Absicht zur Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges nicht erforderlich ist und das Schöffengericht (rechtsrichtig) bedingten Vorsatz angenommen hat (US 165). Die (den Beschwerdeführer im übrigen massiv belastende) frühere Aussage des Genannten (S 1252 ff/XXXI) wurde in der Hauptverhandlung vom 3. März 1998 (S 9 des diesbezüglichen Hauptverhandlungsprotokolls) ohnedies verlesen.

Die Verfahrensrüge ist auch insoweit nicht berechtigt, als sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bankfachwesen richtet, mit dem der Beschwerdeführer unter Beweis stellen wollte, daß "auf Grund der Formulierung des Kreditantrages des Angeklagten Dr. H***** bei der P*****-Bank vom 18. bis 19. Jänner 1984 zwingend davon auszugehen ist, daß für den Kreditbetrag von 3 Mio S zu Punkt 2 als Sicherheit lediglich eine Wechselwidmungserklärung mit Deckungsakzept vereinbart bzw angeboten wurde" (S 50 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 1. Dezember 1998). In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß die - auch unter Bedachtnahme auf andere Beweisergebnisse vorzunehmende - Interpretation der fraglichen Urkunde eine dem Schöffensenat obliegende Aufgabe der Beweiswürdigung bzw rechtlichen Beurteilung darstellt, zu deren Bewältigung die Beiziehung eines Sachverständigen nicht in Betracht kommt.

Als Urteilsnichtigkeit begründenden Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer schließlich noch die Abweisung des Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Wirtschaftstreuhänder und Buchsachverständigen (S 2 ff des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998). Die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ist aber nur geboten, wenn die Beobachtung oder Begutachtung schwierig ist (§ 118 Abs 2 StPO) oder wenn das bereits vorliegende Gutachten mangelhaft bleibt (§§ 125, 126 StPO). Keiner dieser gesetzlich determinierten Voraussetzungen für die Einholung des Gutachtens eines zweiten Buchsachverständigen lag im konkreten Fall vor. Daß die Begutachtung "schwierig" im Sinn des § 118 Abs 2 StPO sei, wurde im Beweisantrag nicht behauptet. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken hat der vom Erstgericht bestellte Sachverständige Dkfm. B***** faktenbezogen detailliert Stellung genommen und sich mit allen vorgebrachten Einwänden gutächtlich auseinandergesetzt (siehe Hauptverhandlungsprotokoll vom 6. Juli 1998 S 2 ff, vom 7. Juli 1998 S 1 ff, vom 10. September 1998 S 3 ff und vom 1. Dezember 1998 S 6 ff). Die Frage schließlich, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, bleibt als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten (Mayerhofer aaO § 126 E 1). Da die Tatrichter gegen die von ihnen eingeholte Expertise keine Bedenken hatten, bestand für ein weiteres Gutachten kein Anlaß.Als Urteilsnichtigkeit begründenden Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer schließlich noch die Abweisung des Antrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Wirtschaftstreuhänder und Buchsachverständigen (S 2 ff des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998). Die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ist aber nur geboten, wenn die Beobachtung oder Begutachtung schwierig ist (Paragraph 118, Absatz 2, StPO) oder wenn das bereits vorliegende Gutachten mangelhaft bleibt (Paragraphen 125,, 126 StPO). Keiner dieser gesetzlich determinierten Voraussetzungen für die Einholung des Gutachtens eines zweiten Buchsachverständigen lag im konkreten Fall vor. Daß die Begutachtung "schwierig" im Sinn des Paragraph 118, Absatz 2, StPO sei, wurde im Beweisantrag nicht behauptet. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken hat der vom Erstgericht bestellte Sachverständige Dkfm. B***** faktenbezogen detailliert Stellung genommen und sich mit allen vorgebrachten Einwänden gutächtlich auseinandergesetzt (siehe Hauptverhandlungsprotokoll vom 6. Juli 1998 S 2 ff, vom 7. Juli 1998 S 1 ff, vom 10. September 1998 S 3 ff und vom 1. Dezember 1998 S 6 ff). Die Frage schließlich, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, bleibt als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten (Mayerhofer aaO Paragraph 126, E 1). Da die Tatrichter gegen die von ihnen eingeholte Expertise keine Bedenken hatten, bestand für ein weiteres Gutachten kein Anlaß.

Auch der Mängelrüge (Z 5) kommt in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zu.Auch der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zu.

Zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (Faktum A.III.) wiederholt der Beschwerdeführer zunächst den Vorwurf der dem "Beweisverwendungsverbot" widersprechenden Übernahme von Passagen des in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. He*****. Erneut ist ihm zu erwidern, daß nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils allein das Gutachten des vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang bestellten Sachverständigen Dkfm. B***** Berücksichtigung gefunden hat.

Als der Annahme der Zahlungsunfähigkeit des in Rede stehenden Unternehmens entgegenstehende, vom Erstgericht angeblich mit Stillschweigen übergangene Beweisergebnisse führt der Beschwerdeführer eine Vielzahl von aus dem Zusammenhang gelösten Passagen der gutächtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dkfm. B***** an, aus denen sich insbesondere ergeben soll, daß eine Überschuldung des Unternehmens zufolge bankmäßiger Einräumung eines hinreichenden Kreditrahmens nicht vorgelegen ist, die fälligen Verbindlichkeiten bis zur Ausgleichseröffnung im wesentlichen berichtigt wurden, exekutive Zwangsmaßnahmen fehlten und ähnliches. Die mit den zitierten Belegstellen verbundenen, eine mißverständliche Auslegung verhindernden Ausführungen des Sachverständigen negiert der Rechtsmittelwerber jedoch ebenso wie jene auf der Expertise beruhenden Urteilserwägungen, wonach es ungeachtet des Fehlens sonst typischer Indikatoren einer herannahenden Insolvenz vor allem zufolge der schon von Beginn an mangelhaften Eigenkapitalausstattung, des fehlenden zielführenden Unternehmens- und Finanzierungskonzeptes, der "künstlich" erhöhten Bonität und letztlich der Tatsache des nur nach außen hin scheinbar vorhandenen, tatsächlich aber bereits voll ausgeschöpften Kreditrahmens Ende 1982 zum - vom Angeklagten durch doloses Lukrieren weiterer Fremdmittel noch eine kurze Zeit verborgen gehaltenen (US 163) - Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gekommen ist (US 17 ff). Relevante Fehler dieser Urteilsbegründung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Der Mängelrüge zuwider sind auch die in subjektiver Hinsicht vom Erstgericht angenommenen Schuldkomponenten beweismäßig hinreichend gedeckt, konnte sich der Schöffensenat dabei doch - neben sachlich und zeitlich korrespondierenden weiteren Beweismitteln (US 42) - erneut im wesentlichen auf das die aufgeworfenen Fragen schlüssig beantwortende Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B***** stützen, dem der Beschwerdeführer nur seine eigene, vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfene Geschehensversion entgegenzustellen vermag. Sofern er sich auf andere Indizien zu stützen versucht, greift er zum Teil unerhebliche, rein illustrative Urteilserwägungen auf, zum Teil begibt er sich auf das ihm im Rahmen der Mängelrüge verwehrte Gebiet der Anfechtung der Beweiswürdigung (so auch in Ansehung der Erkennbarkeit der nahenden Insolvenz des Gerhard Ro*****, der fehlenden Unternehmenskonzeption, der geltend gemachten Eigenmittel etc).

Unbeachtlich ist schließlich auch der wiederholte Beschwerdehinweis auf das "ungewürdigte Gutachten" des Sachverständigen Dr. Karl Heinz Be***** vom 11. Mai 1988. Dieses war nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung des zweiten Rechtsganges und scheidet deshalb von vornherein als Grundlage der Urteilsanfechtung mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund aus. Nur der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß es sich bei diesem nicht einjournalisierten (der Beschwerdehinweis auf ON 525 = Äußerung des Beschwerdeführers vom 26. November 1991, siehe Band XXVI, ist unzutreffend) Schriftstück um eine im Auftrag des Angeklagten erstattete (und demgemäß ohne die Garantien eines gerichtlichen Auftrages zustandegekommene) Privatexpertise handelt, mit der sich der im ersten Rechtsgang beigezogene Sachverständige Dr. He***** über Vorhalte in der Hauptverhandlung kritisch auseinandergesetzt hat (siehe Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13. und 14. Februar 1991 in Band XXX). Diese Ausführungen des Sachverständigen Dr. He***** wurden aber im vorliegenden Verfahren von den Verlesungen ausdrücklich ausgenommen (S 10 und 13 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998).Unbeachtlich ist schließlich auch der wiederholte Beschwerdehinweis auf das "ungewürdigte Gutachten" des Sachverständigen Dr. Karl Heinz Be***** vom 11. Mai 1988. Dieses war nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung des zweiten Rechtsganges und scheidet deshalb von vornherein als Grundlage der Urteilsanfechtung mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund aus. Nur der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß es sich bei diesem nicht einjournalisierten (der Beschwerdehinweis auf ON 525 = Äußerung des Beschwerdeführers vom 26. November 1991, siehe Band römisch XXVI, ist unzutreffend) Schriftstück um eine im Auftrag des Angeklagten erstattete (und demgemäß ohne die Garantien eines gerichtlichen Auftrages zustandegekommene) Privatexpertise handelt, mit der sich der im ersten Rechtsgang beigezogene Sachverständige Dr. He***** über Vorhalte in der Hauptverhandlung kritisch auseinandergesetzt hat (siehe Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13. und 14. Februar 1991 in Band römisch XXX). Diese Ausführungen des Sachverständigen Dr. He***** wurden aber im vorliegenden Verfahren von den Verlesungen ausdrücklich ausgenommen (S 10 und 13 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Dezember 1998).

Die zum Faktum A.VI.c ("Ankauf eines Schmiedehammers") ins Treffen geführte, angeblich unberücksichtigt gebliebene (in der Beschwerde wörtlich zitierte) Aussage des Zeugen Dr. I*****, wonach die Auflagen "persönliche Garantie Dr. H***** oder nur Dr. Rudolf H***** und neues Gerät etc" geheißen habe, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen (siehe S 13 ff des Protokolls vom 29. Juni 1998). Die Tatsache der persönlichen Absicherung durch den Beschwerdeführer wurde im übrigen vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt (US 57). Die weitere Konstatierung, daß zusätzlich der Ankauf eines Neugerätes essentielle Voraussetzung der Finanzierung war (so die vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage herangezogene, für glaubwürdig erachtete Aussage des genannten Zeugen, US 57 ff), wird hiedurch nicht tangiert.

Die persönliche Einschätzung des Zeugen Dr. I***** von der Redlichkeit des Beschwerdeführers (Aussage in der Hauptverhandlung vom 7. März 1991) bedurfte mangels Entscheidungsrelevanz ebensowenig einer Erörterung wie die Frage, ob der Angeklagte allenfalls früher mit der ÖL Finanzierungsgeschäfte in bezug auf Altgeräte abgeschlossen hat; gleiches gilt für die Behauptung, daß der im Werk befindliche modernisierte Schmiedehammer der Funktion eines neuen durchaus entsprochen habe. Schließlich kann auch der Einwand, daß die Täuschung über den Ankauf eines Neugerätes bei gegebener Fallgestaltung für den eingetretenen Schaden nicht kausal war, als bloße Wiederholung einer vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung auf sich beruhen.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider haftet auch der dem Schuldspruch zu Punkt A.X.a ("Kredit der Ha***** [Handel] bei C***** vom 17. August 1983") zugrundeliegenden Begründung ein formeller Mangel nicht an. Daß der Zeuge Dr. T***** einen Schaden zufolge Inanspruchnahme aus seiner

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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