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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §8 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher und Dr. Berger und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde der J in G, geboren 1980, vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 6/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Juli 2005, Zl. 250.129/20-X/47/05, betreffend Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste am 23. Jänner 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte einige Tage später einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 - AsylG ab (Spruchpunkt I.). Weiters stellte es gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG ab. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0060, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2005 holte die belangte Behörde die - wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zunächst vorbehaltene - Entscheidung über die Berufung, soweit sie sich auch gegen die im Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommene Ausweisung der Beschwerdeführerin richtete, nach und wies die Berufung auch in diesem Teil ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nachdem die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahren vorgelegt und eine Gegenschrift vom 28. November 2005 erstattet hatte - erwogen hat:
Hinsichtlich der im bekämpften Bescheid vorgenommenen Bestätigung des Ausspruches nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" hat die belangte Behörde rechtlich verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und nach Einbringung der Gegenschrift ergangene - hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Der angefochtene Bescheid war aus den erwähnten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass es - im Hinblick auf den seit der Vernehmung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 8. März 2004 bzw. der Berufungserhebung am 18. Mai 2004 mittlerweile vergangenen Zeitraum und mangels seither gesetzter Ermittlungsschritte - geboten erscheint, der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Ersatzbescheides die Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK relevanter Umstände zu geben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 23. November 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200516.X00Im RIS seit
24.01.2007