Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden, sowie Dr. Zeller und Dr. Dopsch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gemeinde M*****, vertreten durch die Verwaltungsgemeinschaft Klagenfurt-Grundsteuerdienst, *****wider die verpflichtete Partei Dr. Heribert T*****, *****Wien, *****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 31.133,-- s.A., über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.3.1999, 68 E 198/99y-5, den
Spruch
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, hinsichtlich des letzten Satzes seines Spruches dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat:
"Die betreibende Partei hat der verpflichteten Partei die mit S 1.355,52 (darin enthalten S 225,92 USt) bestimmten Kosten für ihren Einspruch binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die mit Beschluss vom 19.1.1999 bewilligte Exekution gemäß § 54e Abs 1 Z 1 EO ein, hob alle vollzogenen Exekutionsakte auf und aberkannte der betreibenden Partei die Kosten gemäß § 75 EO.Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die mit Beschluss vom 19.1.1999 bewilligte Exekution gemäß Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins, EO ein, hob alle vollzogenen Exekutionsakte auf und aberkannte der betreibenden Partei die Kosten gemäß Paragraph 75, EO.
Darüber hinaus verpflichtete es die betreibende Partei der verpflichteten Partei die mit S 278,40 bestimmten Kosten für den Einspruch zu ersetzen.
Das Erstgericht begründete diese Kostenentscheidung im Wesentlichen damit, dass die verpflichtete Partei in einem Zwischenstreit obsiegt habe und ihr Kosten gemäß TP 1 RAT zustünden.
Nur gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der verpflichteten Partei, mit dem Begehren, ihre Kosten antragsgemäß gemäß TP 3 B RAT mit S 3.381,12 zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu:
Richtig ist, dass gemäß § 54f Abs 1 EO der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen hat, wenn er über keinen im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt.Richtig ist, dass gemäß Paragraph 54 f, Absatz eins, EO der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen hat, wenn er über keinen im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt.
In ihrem Einspruche hat die verpflichtete Partei lediglich vorgebracht, der Betreibende habe ihr für alle Vermögensnachteile Ersatz zu leisten, ohne vorzubringen und zu bescheinigen, welche Vermögensnachteile sie durch die unbegründete Exekutionsführung erlitten habe. Erst in ihrem Rekurs führt sie aus, ihr Sohn habe von Salzburg nach Wien reisen müssen, um die Exekutionsbewilligung zu überprüfen und um den einschreitenden Rechtsvertreter mit der Wahrung der Interessen zu beauftragen. Dieses Vorbringen stellt jedoch eine Neuerung dar, welche im Rekursverfahren unzulässig ist.
Die verpflichtete Partei hat sich zur Erhebung des Einspruches durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und stehen ihr daher für diesen Schriftsatz Kosten zu.
Das Erstgericht sprach diese nach TP 1 RAT zu und berief sich dabei auf die Entscheidung RPflSlg E 1997/139.
Der dort ausgesprochenen Rechtsansicht vermag sich jedoch das Rekursgericht nicht anzuschließen.
Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 46 R 235/99w ausgeführt hat, gebühren der verpflichteten Partei für den Einspruch gemäß § 54c EO Kosten nach TP 2 RAT, da im Exekutionsverfahren alle nicht in TP 1 oder TP 3 genannten Schriftsätze nach dieser Tarifpost zu honorieren sind. Dazu zählt etwa auch der Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung.Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 46 R 235/99w ausgeführt hat, gebühren der verpflichteten Partei für den Einspruch gemäß Paragraph 54 c, EO Kosten nach TP 2 RAT, da im Exekutionsverfahren alle nicht in TP 1 oder TP 3 genannten Schriftsätze nach dieser Tarifpost zu honorieren sind. Dazu zählt etwa auch der Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung.
Dem Rekurs war sohin teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet in § 11 RAT. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.Die Kostenentscheidung gründet in Paragraph 11, RAT. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00062 46R04479European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1999:04600R00447.99X.1206.000Dokumentnummer
JJT_19991206_LG00003_04600R00447_99X0000_000