TE OGH 1999/12/7 5Ob92/99m

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Veröffentlicht am 07.12.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** AG, ***** vertreten durch Dr. Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Otto S*****, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 6,076.590,65 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1998, GZ 17 R 244/98x-60, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. August 1998, GZ 13 Cg 199/95w-48, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz verneint, weshalb der Mangel nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden kann (vgl Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 503 ZPO mwN). Soweit der Revisionswerber nunmehr geltend macht, dies sei in unrichtiger rechtlicher Beurteilung geschehen, ist dem kurz entgegenzuhalten: Es trifft zu, dass in Verkennung der Bindungswirkung im erstgerichtlichen Urteil im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wurde, die Frage des Verschuldens und der Herbeiführung einer Schädigung durch Dr. W***** im Zusammenhang mit der klagenden Partei müsse nicht mehr geprüft werden, weil diesbezüglich die Entscheidung im Verfahren 8 Cg 225/95g bindende Wirkung entfalte. Diese Rechtsansicht ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - schon in Anbetracht der mangelnden Parteienidentität unrichtig.Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz verneint, weshalb der Mangel nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden kann vergleiche Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN). Soweit der Revisionswerber nunmehr geltend macht, dies sei in unrichtiger rechtlicher Beurteilung geschehen, ist dem kurz entgegenzuhalten: Es trifft zu, dass in Verkennung der Bindungswirkung im erstgerichtlichen Urteil im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wurde, die Frage des Verschuldens und der Herbeiführung einer Schädigung durch Dr. W***** im Zusammenhang mit der klagenden Partei müsse nicht mehr geprüft werden, weil diesbezüglich die Entscheidung im Verfahren 8 Cg 225/95g bindende Wirkung entfalte. Diese Rechtsansicht ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - schon in Anbetracht der mangelnden Parteienidentität unrichtig.

Entscheidend ist jedoch, dass das Erstgericht über die Behauptungen des Beklagten, ein Zusammenwirken zwischen der Klägerin, dem privaten Kreditvermittler K***** und dem Treuhänder Dr. W***** aus Anlass der Kreditgewährung und Abwicklung habe ihn schuldhaft geschädigt, ausreichende Feststellungen getroffen hat, die im erstgerichtlichen Urteil auch mit Beweiswürdigung begründet wurden. Darin führte das Erstgericht aus, dass die Verfahrensergebnisse für die vom Beklagten im Rahmen seiner Parteienvernehmung geäußerte Vermutung und aufgestellte Behauptung, die Teilung der auszuzahlenden Kreditsumme sei absichtlich herbeigeführt worden, um den Beklagten in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen und zum Abschluss eines pretorischen Vergleiches mit Wilhelm K***** zu drängen, damit dieser an die Liegenschaften des Beklagten herankomme, nicht bestätigt worden sei. Die Teilung der Kreditsumme in Tranchen sei allein von der Klägerin ausgegangen.

Damit ist aber der Vorwurf entkräftet, das Erstgericht, das nach einem umfangreichen Verfahren Feststellungen über die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen zum Bestand seiner Gegenforderung traf, habe sich in Verkennung der Bindungswirkung eines Urteils, das in einem Honorarprozess zwischen Dr. W***** und dem Beklagten ergangen ist, auf diese Bindungswirkung beschränkt und nicht selbständig die vom Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen überprüft.

Ausgehend davon reduziert sich die Rechtsrüge des Beklagten im Revisionsverfahren darauf, die Klägerin habe bei Abschluss der Kreditverträge mit dem Beklagten die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten zu vertreten. Dazu ist folgendes zu erwägen:

Der im damaligen Zeitpunkt bereits überschuldete Beklagte hat über Vermittlung eines privaten Kreditvermittlers mit der Klägerin mehrere Kreditverträge abgeschlossen, um eine Umschuldung vorzunehmen. Sein Vorwurf an die Klägerin geht dahin, durch die Art der Kreditgewährung - nämlich in einzelnen Tranchen mit für ihn uneinhaltbaren Zahlungsbedingungen - die Umschuldung vereitelt zu haben und ihm einen erheblichen Zinsen- und Kostenaufwand verursacht zu haben. Vor Zuzählung des Kredits hätte ihn die Klägerin auf die Voraussetzungen der Bewirkbarkeit der Umschuldung hinweisen müssen und ihn darauf hinweisen müssen, dass eine Kreditinanspruchnahme nur dann sinnvoll sei, wenn mit den Kreditmitteln die Umschuldung auch gesichert sei. Die Klägerin hätte darauf hinwirken müssen, eine verbindliche Festlegung der anderen Schuldnerin zu erwirken, unter welchen Bedingungen diese zur Freigabe aller Liegenschaften bereit sei. Auch auf das Risiko der Kreditbedienung hätte die Klägerin den Beklagten hinweisen müssen, etwa wenn im Kreditvertrag vom 5. 9. 1994 die Rückzahlung von S 2,000.000 bis zum 15. 9. 1994 vereinbart worden sei.

In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass mögliche Geschäftspartner schon mit der Kontaktaufnahme in ein beiderseitiges vorvertragliches Schuldverhältnis treten, das die Beteiligten insbesondere verpflichtet, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen. Vor allem sind Geschäftspartner zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und bei Abschluss eines Geschäftes verpflichtet. Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalls. Ob eine Aufklärung geboten ist, sie daher zu erwarten war, bestimmt sich bei Fehlen expliziter Rechtsregeln nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs.

Insgesamt besteht eine Aufklärungspflicht nur dann, wenn der andere Teil eine Aufklärung über Umstände erwarten durfte, die auf seine Entscheidung Einfluss haben konnten (RdW 1993, 40 = JBl 1992, 711; ÖBA 1994, 156 ua).

Dass nach der Lage des vorliegenden Falls für den Beklagten eine Aufklärungsnotwendigkeit darüber bestand, die vereinbarten Rückzahlungen nicht leisten zu können oder darüber, dass die erste Tranche der Kreditgewährung von S 10,000.000 die notwendigen S 18,000.000 für die Umschuldung nicht erreichte, ist ebenso evident, wie der Umstand, dass die Verhandlungen zur Umschuldung der Beklagte selbst, nicht aber die Klägerin zu führen hatte. Es ist daher jegliche Aufklärungsbedürftigkeit des Beklagten zu verneinen.

Dass beim vorliegenden Sachverhalt die geplante Umschuldung nicht zustande kam, lag nach den erstgerichtlichen Feststellungen im übrigen nicht bei der Klägerin, sondern einerseits daran, dass die Bedingungen der umzuschuldenden Gläubigerin vom Beklagten zuvor nicht eindeutig geklärt wurden, sowie daran, dass er dem Treuhänder Auftrag gab, einen Teil der Kreditsumme anderweitig zu verwenden.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers eignet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht zu grundsätzlichen Erwägungen zu Aufklärungsverpflichtungen einer Bank aus Anlass einer Kreditgewährung zur Umschuldung.

Sohin waren Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht zu klären.

Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war.Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen daher nicht vor, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war.

Anmerkung

E56215 05A00929

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00092.99M.1207.000

Dokumentnummer

JJT_19991207_OGH0002_0050OB00092_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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