TE OGH 1999/12/7 5Ob301/99x

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Veröffentlicht am 07.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Kisler, DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, betreffend Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. September 1999, AZ 46 R 851/99h, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 19. April 1999, TZ 2210/99, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG durch Einverleibung des Eigentumsrechts für die Antragstellerin auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 138 HGB, Art 7 Nr 15 derDas Rekursgericht hat eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß Paragraph 136, GBG durch Einverleibung des Eigentumsrechts für die Antragstellerin auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 138, HGB, Artikel 7, Nr 15 der

4. Einführungsverordnung zum HGB nach der bisher bücherlich Berechtigten mit der Begründung abgelehnt, dass nur der Nachweis des Übergangs gesamten Vermögens an die Alfred S***** Gesellschaft mbH & Co KG, nicht jedoch an die Antragstellerin nachgewiesen worden sei. Dem hält die Rechtsmittelwerberin entgegen, dass es danach noch zu einer Änderung des Firmenwortlauts auf die nunmehrige Antragstellerin gekommen ist. Klarzustellen ist, dass dieses Vorbringen im Grundbuchsantrag unterlassen worden war und insoweit eine unbeachtliche Neuerung darstellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsprechung hat zwar eine nach Abschluss eines Kaufvertrags vorgenommene Änderung des Firmenwortlauts einer Gesellschaft als die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Gesellschaft unter dem geänderten Firmenwortlaut nicht hindernd angesehen, wenn dabei die Identität der Käuferin mit der Antragstellerin feststand (SZ 35/15 = EvBl 1962/252 = RZ 1962, 85 = RPflSlgG 495). Dass das Rekursgericht angesichts des Wortlauts des Grundbuchsgesuchs und aus den vorliegenden Urkunden (der Firmenbuchauszug diente neben dem Einbringungsvertrag auch zum Nachweis der Universalzukzession) keine Klarheit über die Identität der Antragstellerin mit der übernehmenden Gesellschaft gewonnen hat und daraus Bedenken an der Legitimation der Antragstellerin im Sinn des § 94 Abs 1 Z 1 GBG ableitete, stellt keine krasse rechtliche Fehlbeurteilung dar, die aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifen wäre und die über den Einzelfall hinausgeht.Die Rechtsprechung hat zwar eine nach Abschluss eines Kaufvertrags vorgenommene Änderung des Firmenwortlauts einer Gesellschaft als die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Gesellschaft unter dem geänderten Firmenwortlaut nicht hindernd angesehen, wenn dabei die Identität der Käuferin mit der Antragstellerin feststand (SZ 35/15 = EvBl 1962/252 = RZ 1962, 85 = RPflSlgG 495). Dass das Rekursgericht angesichts des Wortlauts des Grundbuchsgesuchs und aus den vorliegenden Urkunden (der Firmenbuchauszug diente neben dem Einbringungsvertrag auch zum Nachweis der Universalzukzession) keine Klarheit über die Identität der Antragstellerin mit der übernehmenden Gesellschaft gewonnen hat und daraus Bedenken an der Legitimation der Antragstellerin im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG ableitete, stellt keine krasse rechtliche Fehlbeurteilung dar, die aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifen wäre und die über den Einzelfall hinausgeht.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E56368 05A03019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00301.99X.1207.000

Dokumentnummer

JJT_19991207_OGH0002_0050OB00301_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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