Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard P*****, Lagerleiter, *****, vertreten durch Dr. Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei U***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Wolczik, Knotek und Wurst, Rechtsanwälte in Baden, wegen S 259.704,50 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 1999, GZ 9 Ra 189/99a-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Februar 1999, GZ 4 Cga 131/98y-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 12.195,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.032,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Entlassung des Klägers sei mangels Beharrlichkeit seiner Weigerung "seine" Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnung des Arbeitgebers zu fügen, unberechtigt erfolgt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Entlassung des Klägers sei mangels Beharrlichkeit seiner Weigerung "seine" Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnung des Arbeitgebers zu fügen, unberechtigt erfolgt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes enthalten mehrfach den Hinweis, dass der Kläger hinsichtlich der ihm übertragenen Arbeit als Lagerleiter ohnedies schon voll ausgelastet war. Wenn daher die beklagte Partei den Kläger veranlassen wollte, weitere Agenden (Beschaffung von Kartonagen) sowie die Entsorgung von Batterien und Altgeräten, wobei diese Tätigkeit von einem ausgeschiedenen Mitarbeiter wahrgenommen worden war, zu übernehmen, so hätte die beklagte Partei den Kläger unmißverständlich, dh unter Androhung der Entlassung darauf hinweisen müssen, dass sie die Übernahme dieser zusätzlichen Aufgaben erwarte. Da der Kläger die Aufgabe der Beschaffung von Kartonagen unter Hinweis darauf, dass dies nicht seine Arbeit sei, abgelehnt hat, hätte die beklagte Partei dies nicht unwidersprochen lassen dürfen, wäre ihr mit der Sanktion der Entlassung ernst gewesen. Sie hätte vielmehr dem Kläger die unmissverständliche Weisung - zur Überprüfung ihrer Durchführbarkeit vgl Arb 9.941 - erteilen müssen, dass damit sein Aufgabenbereich unter der Sanktion der sonstigen Entlassung verändert werde. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht geschehen, sodass die Entlassung des Klägers mangels Beharrlichkeit unberechtigt erfolgte (siehe Arb 9493; 8 ObA 21/98s; RIS-Justiz RS0029746).Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes enthalten mehrfach den Hinweis, dass der Kläger hinsichtlich der ihm übertragenen Arbeit als Lagerleiter ohnedies schon voll ausgelastet war. Wenn daher die beklagte Partei den Kläger veranlassen wollte, weitere Agenden (Beschaffung von Kartonagen) sowie die Entsorgung von Batterien und Altgeräten, wobei diese Tätigkeit von einem ausgeschiedenen Mitarbeiter wahrgenommen worden war, zu übernehmen, so hätte die beklagte Partei den Kläger unmißverständlich, dh unter Androhung der Entlassung darauf hinweisen müssen, dass sie die Übernahme dieser zusätzlichen Aufgaben erwarte. Da der Kläger die Aufgabe der Beschaffung von Kartonagen unter Hinweis darauf, dass dies nicht seine Arbeit sei, abgelehnt hat, hätte die beklagte Partei dies nicht unwidersprochen lassen dürfen, wäre ihr mit der Sanktion der Entlassung ernst gewesen. Sie hätte vielmehr dem Kläger die unmissverständliche Weisung - zur Überprüfung ihrer Durchführbarkeit vergleiche Arb 9.941 - erteilen müssen, dass damit sein Aufgabenbereich unter der Sanktion der sonstigen Entlassung verändert werde. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen nicht geschehen, sodass die Entlassung des Klägers mangels Beharrlichkeit unberechtigt erfolgte (siehe Arb 9493; 8 ObA 21/98s; RIS-Justiz RS0029746).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E56274 08B03199European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00319.99S.1209.000Dokumentnummer
JJT_19991209_OGH0002_008OBA00319_99S0000_000