Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Melanie B*****, Telefonistin, *****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer und Dr. Alois Auterith, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland, Wien 5, Geigergasse 5-9, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld (S 42.091,70 netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juni 1999, GZ 8 Rs 358/98w-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Jänner 1998, GZ 17 Cgs 2/97a-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.805,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 634,20 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der Klägerin, die ihren berechtigten Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG wegen eines auf den Zeitraum nach der Konkurseröffnung entfallenden Entgeltrückstandes erklärte, gebühre Insolvenzausfallgeld (restliche Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung) gemäß § 25 Abs 2 KO iVm § 3 Abs 3 IESG bis zum gesetzlichen Kündigungstermin (30. 6. 1996), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der Klägerin, die ihren berechtigten Austritt gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG wegen eines auf den Zeitraum nach der Konkurseröffnung entfallenden Entgeltrückstandes erklärte, gebühre Insolvenzausfallgeld (restliche Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung) gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, IESG bis zum gesetzlichen Kündigungstermin (30. 6. 1996), ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zur Widerlegung der in der Revision gebrauchten Argumente ist auf die zuletzt ergangene Entscheidung vom 9. 9. 1999, 8 ObS 379/97m, zu verweisen, die der Vertreterin der beklagten Partei inzwischen zugestellt worden sein muss.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 77 Abs 1 Z 2 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E56275 08C02649European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBS00264.99B.1209.000Dokumentnummer
JJT_19991209_OGH0002_008OBS00264_99B0000_000