TE OGH 1999/12/9 8Ob305/99g

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Veröffentlicht am 09.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Ernst W*****, vertreten durch Gabler & Gibel, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Werner K*****, Gebäudeverwalter, *****, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe und Unterlassung (Streitwert S 500.000,--) über den außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 4. Oktober 1999, GZ 14 R 165/99h-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO, 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO, 526 Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 381 Z 2 zweiter Fall EO kann zur Sicherung eines anderen Anspruchs als einer Geldforderung eine einstweilige Verfügung dann getroffen werden, wenn dies zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Dabei kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit eines in dieser Norm erwähnten unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen. Es ist vielmehr die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (SZ 64/153 mwN; zuletzt 6 Ob 155/99h).Gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, zweiter Fall EO kann zur Sicherung eines anderen Anspruchs als einer Geldforderung eine einstweilige Verfügung dann getroffen werden, wenn dies zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Dabei kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit eines in dieser Norm erwähnten unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen. Es ist vielmehr die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (SZ 64/153 mwN; zuletzt 6 Ob 155/99h).

Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen, an Rechten oder Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (SZ 64/153 mwN).

Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (RIS-Justiz RS0005118; zuletzt 6 Ob 155/99k). In der Anwendung der dargestellten Grundsätze auf den konkreten Sachverhalt liegt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (RIS-Justiz RS0005118; zuletzt 6 Ob 155/99k). In der Anwendung der dargestellten Grundsätze auf den konkreten Sachverhalt liegt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

Eine krasse Fehlbeurteilung ist aber dem Rekursgericht nicht unterlaufen. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Antragsgegner selbst nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers nicht für letzteren, sondern für die angeblichen Käufer der Liegenschaft als Verwalter auftritt. Sollte sich daher letztlich herausstellen, dass die von den angeblichen Käufern behauptete vertragliche Einigung über den Verkauf der Liegenschaft und über den sofortigen Übergang der Verwaltungsbefugnis nicht wirksam zustande gekommen ist, wären demgemäß sämtliche vom Antragsgegner namens der angeblichen Käufer gesetzten Verwaltungshandlungen dem Kläger gegenüber unwirksam. Inwiefern dadurch dem Kläger ein nicht rückgängig zu machender und auch durch Geld nicht adäquat ersetzbarer Schaden entstehen soll, wurde von ihm nicht konkret behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Die umfangreichen Ausführungen des Rekurswerbers über die Rechtsprechung zur Anscheinsvollmacht ändern an diesem Ergebnis nichts. Die Befürchtungen des Rekurswerbers, er könnte im Hinblick auf diese Rechtsprechung durch die Verwaltungshandlungen des Antragsgegners verpflichtet werden, könnten von vornherein nur zum Tragen kommen, wenn der Antragsgegner bei seinem Verwaltungshandeln nicht offenlegt, dass er für die angeblichen Käufer handelt und damit unter Umständen den Eindruck erweckt, weiterhin für den Liegenschaftseigentümer aufzutreten. Dies kann aber gerade unter den hier gegebenen Umständen nicht unterstellt werden und hätte daher vom Antragsteller behauptet werden müssen, der derartiges aber in erster Instanz nicht geltend gemacht hat.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Antragsgegner die Beantwortung des vom Antragsteller erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses iS der §§ 521a Abs 2, 508a Abs 2 Satz 1 ZPO nicht freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung gilt daher gemäß §§ 521a Abs 2, 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Der Oberste Gerichtshof hat dem Antragsgegner die Beantwortung des vom Antragsteller erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses iS der Paragraphen 521 a, Absatz 2,, 508a Absatz 2, Satz 1 ZPO nicht freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung gilt daher gemäß Paragraphen 521 a, Absatz 2,, 508a Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Anmerkung

E56133 08A03059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00305.99G.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19991209_OGH0002_0080OB00305_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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