TE OGH 1999/12/9 8ObA222/99a

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Veröffentlicht am 09.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefab und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Walter R*****, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Schobel, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 531.720,51 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 1999, GZ 10 Ra 343/98d-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinen Ausführungen, er sei in Wahrheit zur Anwesenheit im Musterhaus verpflichtet gewesen, setzt sich der Revisionswerber über die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts hinweg, dass es für ihn keine grundsätzliche Anwesenheitspflicht gegeben habe und dass selbst nach freiwilligem Eintrag in die Abwesenheitsliste ein Fernbleiben sanktionslos geblieben sei. Der Kläger bedurfte auch für den Urlaubsantritt nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen keiner Einwilligung der Beklagten; es wurde von ihm lediglich erwartet, das Einvernehmen mit den übrigen Mitarbeitern herzustellen. Der Kläger arbeitete für die Beklagte auf Grund einer Provisionsvereinbarung, erhielt kein Fixum, verfügte über eine eigene Gewerbeberechtigung, hatte für Steuer und Sozialversicherung selbst aufzukommen und vermittelte mit Zustimmung der Beklagten für ein anderes Unternehmen als selbständiger Handelsvertreter den Verkauf von Kleingarten- und Wochenendfertighäusern.

Bei dieser Sachlage gibt die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger habe seine Dienste nicht in der für den Arbeitsvertrag typischen persönlichen Abhängigkeit (ArbSlg 11.239; ArbSlg 10.779 ua) geleistet, keinen Anlass zu einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Auch bei Beurteilung des Arbeitsverhältnisses des Klägers als freier Dienstvertrag wäre weder das Angestellten- noch das Urlaubsgesetz anzuwenden, sodass auch in diesem Fall die Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Abfertigung und Urlaubsentschädigung fehlte (SZ 64/7; ecolex 1991, 556 mwH).

Anmerkung

E56396 08B02229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00222.99A.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19991209_OGH0002_008OBA00222_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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