TE OGH 1999/12/9 2Nd11/99

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Veröffentlicht am 09.12.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich H*****, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Waneck & Kunze, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Erich Kafka und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 62.757 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Bad Ischl bestimmt.

Text

Begründung:

Am 7. 5. 1999 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Bad Ischl ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger mit einem PKW und ein von einer deutschen Lenkerin gelenkter und auch in Deutschland zugelassener PKW beteiligt waren.

Mit der Behauptung des Verschuldens dieser Lenkerin begehrt der Kläger von der beklagten Partei den Ersatz seiner Schäden in der Höhe des Klagebetrages. Er beantragte die Vernehmung einer in Kirchdorf an der Krems wohnhaften Zeugin, die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen und seine Vernehmung als Partei. In der Verhandlung vom 15. 10. 1999 beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bad Ischl, weil sich der Unfall in dessen Sprengel ereignet hatte, die zu vernehmende Zeugin in Hallstatt zur Schule gehe und auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt worden sei.

Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegierung an das Bezirksgericht Bad Ischl aus, weil der Kläger bereits bei der Klageeinbringung die Möglichkeit gehabt habe, die Klage am Gerichtsstand der Schadenszufügung einzubringen. Darüber hinaus hätten sowohl der Klagevertreter als auch die Beklagtenvertreter ihren Kanzleisitz in Wien. Die Zeugen der beklagten Parteien seien im Rechtshilfeweg in der Bundesrepublik Deutschland einzuvernehmen. Der Kläger, der seinen Präsenzdienst in Baden ableiste, könne leichter an das Wiener Gericht anreisen, ebenso sei für die Zeugin die Anreise aus ihrem Wohnort nach Wien weniger beschwerlich als nach Bad Ischl.

Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EEKHG). Dass die Klage nicht bereits an diesem Gerichtsstand eingebracht wurde, ändert nichts an der Möglichkeit der Delegierung an das Gericht der Schadenszufügung. Dazu kommt, dass die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens, die zweckmäßigerweise von diesem Gericht durchzuführen sind, beantragt wurde.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EEKHG). Dass die Klage nicht bereits an diesem Gerichtsstand eingebracht wurde, ändert nichts an der Möglichkeit der Delegierung an das Gericht der Schadenszufügung. Dazu kommt, dass die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens, die zweckmäßigerweise von diesem Gericht durchzuführen sind, beantragt wurde.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909. Für die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung grundsätzlich ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0065225).Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0108909. Für die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist der Kanzleisitz des Parteienvertreters nach der Rechtsprechung grundsätzlich ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0065225).

Anmerkung

E56165 02J00119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020ND00011.99.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19991209_OGH0002_0020ND00011_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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