Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz L*****, vertreten durch Dr. Guntram Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Mario L*****, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung (Streitwert 40.000 S; Revisionsinteresse 30.000 S), im Verfahren über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30. August 1999, GZ 4 R 110/99b-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 29. April 1999, GZ 2 C 922/98w-13, bestätigt wurde folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung vom 9. November 1999, 4 Ob 281/99y, wird dahin berichtigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:
"Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 4.058,88 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 676,48 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
und der Begründung als letzter Absatz angefügt wird:
"Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; seine Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.""Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; seine Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Zurückweisungsbeschluss wurde versehentlich nicht über die Kosten des Klägers entschieden. Derartige offenbare Unrichtigkeiten sind gemäß § 419 ZPO jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.Im Zurückweisungsbeschluss wurde versehentlich nicht über die Kosten des Klägers entschieden. Derartige offenbare Unrichtigkeiten sind gemäß Paragraph 419, ZPO jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.
Anmerkung
E56344 04AA2819European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00281.99Y.1214.000Dokumentnummer
JJT_19991214_OGH0002_0040OB00281_99Y0000_000