TE OGH 1999/12/14 10ObS336/99f

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer und MR Dr. Werner Hartmann (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois C*****, Taxiunternehmer, ***** vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 1999, GZ 7 Rs 258/99h-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. April 1999, GZ 3 Cgs 107/98s-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt wendet, wird sie zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unzulässig, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 2/82; 3/146; 5/37; 12/22 ua). Die unzulässige Revision im Kostenpunkt ist daher zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Im Übrigen ist die Revision nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung.

Den Revisionsausführungen sei in Kürze entgegengehalten, dass die Frage, ob die Vernehmung eines Zeugen oder weiteren Sachverständigen zur Feststellung der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers notwendig gewesen wäre, eine solche der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen darstellt, die im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann. Der Vorwurf, die Begründung des Berufungsgerichtes, warum dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt werden konnte, sei mangelhaft, trifft nicht zu. Ein Verfahrensmangel läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Mängelrüge nicht auseinander gesetzt hätte. Keinen solchen Mangel begründet der Umstand, dass es die erstgerichtlichen Feststellungen ohne Beweisergänzung übernahm.

Zum weiters geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist Folgendes auszuführen:

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Eine in der Berufung unterbliebene oder auch nur nicht gehörig, d. h. nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (SSV-NF 10/118; RIS-Justiz RS0043573; Rechberger/Kodek aaO Rz 5 mit Widerlegung einer gegenteiligen Ansicht in der Lehre).

Mangels Ausführung einer Rechtsrüge in der Berufung ist auf diesen Revisionsgrund nicht weiter einzugehen, ohne dass untersucht werden muss, ob die nunmehrigen Darlegungen überhaupt eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthalten oder sich nicht in einer Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung erschöpfen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E56588 10C03369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00336.99F.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_010OBS00336_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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