TE OGH 1999/12/14 7Ob315/99w

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dominik S*****, vertreten durch den Sachwalter Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie, 1190 Wien, Gatterburggasse 14, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. September 1999, GZ 43 R 693, 694/99y-51, womit infolge Rekurses des Minderjährigen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Döbling je vom 10. Juni 1999, 1 P 1167/95g-42 und 43 iVm dem Berichtigungsbeschluss vom 1. Juli 1999, 1 P 1167/95g-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dominik S*****, vertreten durch den Sachwalter Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie, 1190 Wien, Gatterburggasse 14, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. September 1999, GZ 43 R 693, 694/99y-51, womit infolge Rekurses des Minderjährigen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Döbling je vom 10. Juni 1999, 1 P 1167/95g-42 und 43 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 1. Juli 1999, 1 P 1167/95g-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung und die Entscheidungen des Erstgerichtes werden ersatzlos behoben.

Text

Begründung:

Der Minderjährige befindet sich seit September 1992 in Pflege seines Onkels Walter S*****. Dieser bezog seit 1. April 1997 Pflegegeld gemäß § 27 WrJWG in der Höhe von monatlich S 2.000,--. Mit Beschüssen vom 4. 3. 1997 (ON 30) bzw 14. 7. 1997 wurde dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 28. 2. 2000 bzw vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 2000 Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 627,-- bzw monatlich S 1.700,-- auszahlbar an Walter S***** gewährt.Der Minderjährige befindet sich seit September 1992 in Pflege seines Onkels Walter S*****. Dieser bezog seit 1. April 1997 Pflegegeld gemäß Paragraph 27, WrJWG in der Höhe von monatlich S 2.000,--. Mit Beschüssen vom 4. 3. 1997 (ON 30) bzw 14. 7. 1997 wurde dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 28. 2. 2000 bzw vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 2000 Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 627,-- bzw monatlich S 1.700,-- auszahlbar an Walter S***** gewährt.

Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 10. 6. 1999 (ON 42 und ON 43 berichtigt mit Beschluss vom 1. 7. 1999 ON 45) wurde unter Hinweis auf die Pflegegeldgewährung die dem Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit Ablauf des 31. 3. 1997 bzw 1. 7. 1997 eingestellt. Es liege der Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG vor.Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 10. 6. 1999 (ON 42 und ON 43 berichtigt mit Beschluss vom 1. 7. 1999 ON 45) wurde unter Hinweis auf die Pflegegeldgewährung die dem Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit Ablauf des 31. 3. 1997 bzw 1. 7. 1997 eingestellt. Es liege der Einstellungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG vor.

Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Minderjährigen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege und somit die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 2 UVG erfüllt seien, sei allein ausschlaggebend, ob tatsächlich Pflegegeld gewährt werde und das Kind damit auf Grund einer offensichtlich rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung einen entsprechenden Rechtsanspruch habe. Der Frage, ob die Zuerkennung des Pflegegeldes gemäß § 27 Abs 6 Wiener JWG im Ermessen des Landes stehe, komme im Fall einer rechtskräftigen Zuerkennung von Pflegegeld keine weitere Bedeutung zu. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil trotz diesbezüglicher Judikatur des Höchstgerichtes, an welches sich das Rekursgericht gehalten habe, zur Rechtsfrage, ob bei der Gewährung von Verwandtenpflegegeld auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern - auch wenn diese bevorschusst werden müssen - Rücksicht genommen werden dürfe, noch nicht Stellung genommen worden sei. Gerade dann, wenn die Unterhaltsverpflichtung von den Eltern nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werde, müssten die Unterhaltsvorschüsse in jenem Ausmaß aufrecht bleiben, als nicht die gesamte Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch die Gewährung von Pflegegeld erfüllt werde. Das hier gewährte Pflegegeld (S 2.000,-- monatlich) ersetze nach der Aktenlage nicht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern, sondern sei nur in der Höhe gewährt worden, in der das zuzuerkennende Pflegegeld nicht durch die Unterhaltsverpflichtung der Eltern abgedeckt sei.Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Minderjährigen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege und somit die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG erfüllt seien, sei allein ausschlaggebend, ob tatsächlich Pflegegeld gewährt werde und das Kind damit auf Grund einer offensichtlich rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung einen entsprechenden Rechtsanspruch habe. Der Frage, ob die Zuerkennung des Pflegegeldes gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Wiener JWG im Ermessen des Landes stehe, komme im Fall einer rechtskräftigen Zuerkennung von Pflegegeld keine weitere Bedeutung zu. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil trotz diesbezüglicher Judikatur des Höchstgerichtes, an welches sich das Rekursgericht gehalten habe, zur Rechtsfrage, ob bei der Gewährung von Verwandtenpflegegeld auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern - auch wenn diese bevorschusst werden müssen - Rücksicht genommen werden dürfe, noch nicht Stellung genommen worden sei. Gerade dann, wenn die Unterhaltsverpflichtung von den Eltern nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werde, müssten die Unterhaltsvorschüsse in jenem Ausmaß aufrecht bleiben, als nicht die gesamte Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch die Gewährung von Pflegegeld erfüllt werde. Das hier gewährte Pflegegeld (S 2.000,-- monatlich) ersetze nach der Aktenlage nicht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern, sondern sei nur in der Höhe gewährt worden, in der das zuzuerkennende Pflegegeld nicht durch die Unterhaltsverpflichtung der Eltern abgedeckt sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben.

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung vom 23. 11. 1999, 7 Ob 224/99p von seiner Entscheidung 7 Ob 5/99 mit ausführlicher Begründung abgegangen und hat ausgesprochen, dass der Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG dann nicht vorliegt, wenn von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-Bestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch Pflegegeld wie hier gewährt wird. Diese Rechtsansicht wurde auch in den Entscheidungen vom 23. 11. 1999, 1 Ob 270/99h, 1 Ob 290/99, 1 Ob 323/99b, 4 Ob 289/99 ebenfalls mit ausführlicher Begründung geteilt und entspricht daher nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb es genügt, auf die Begründung dieser Entscheidungen zu verweisen.Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung vom 23. 11. 1999, 7 Ob 224/99p von seiner Entscheidung 7 Ob 5/99 mit ausführlicher Begründung abgegangen und hat ausgesprochen, dass der Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG dann nicht vorliegt, wenn von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-Bestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch Pflegegeld wie hier gewährt wird. Diese Rechtsansicht wurde auch in den Entscheidungen vom 23. 11. 1999, 1 Ob 270/99h, 1 Ob 290/99, 1 Ob 323/99b, 4 Ob 289/99 ebenfalls mit ausführlicher Begründung geteilt und entspricht daher nunmehr der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb es genügt, auf die Begründung dieser Entscheidungen zu verweisen.

Auf Grund der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben.

Anmerkung

E56386 07A03159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00315.99W.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0070OB00315_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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