Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Held Berdnik Astner Held, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. C*****, AG, ***** 2. C***** GmbH, ***** und 3. Alfons H*****, alle vertreten durch Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 250.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 15. September 1999, GZ 6 R 110/99i-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der nicht recht verständliche Hinweis des ao Revisionsrekurses, der Klägerin fehle für das vorliegende Verfahren ein Rechtsschutzinteresse, weil in einem anderen Verfahren über die "Berechtigung" des Vorwurfs (der Beklagten), die Klägerin mache "illegale Bonusangebote", entschieden werde (worden sei), ist schon damit zu entkräften, dass mit der vorliegenden Klage (dem vorliegenden Sicherungsantrag) ein zu jenem Verfahren unterschiedliches Begehren gestellt wird. Ging es in den beiden im ao Revisionsrekurs erwähnten Verfahren um die (rechtskräftig verneinte) Berechtigung der Klägerin zur Ankündigung und/oder Gewährung von Treueboni an Dachdeckermeister (AZl 10 Cg 69/98b des Erstgerichtes; hg 4 Ob 90/99h) sowie um die (rechtskräftig bejahte) Berechtigung der Beklagten zur Verbreitung der Behauptung, die Klägerin dürfe solche Treueboni ihren Kunden (Dachdeckermeistern) nicht auszahlen (AZl 10 Cg 119/98f des Erstgerichts; hg 4 Ob 112/99w), so geht es im vorliegenden Verfahren darum, ob die Beklagten mit ihrem Schreiben vom 17. 2. 1999 die Klägerin durch die Textpassagen ".... Ausgleich für illegale Bonusangebote von Wettbewerbern" und "...denn sie wissen ja: 'Ehrlich währt am längsten'..." auf wettbewerbswidrige Weise pauschal herabgesetzt hat.
Die Herabsetzung fremder Unternehmen oder Erzeugnisse ist in erster Linie nach § 7 UWG zu beurteilen; bei Vorliegen besonderer Umstände kann aber auch § 1 UWG eingreifen, etwa wenn mit Schlagworten die Pauschalabwertung von Mitbewerbern vorgenommen wird; selbst wahre Behauptungen geschäftsschädigender Art sind nur zulässig, wenn hinreichender Anlass besteht, das eigene Erfolgsstreben mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und wenn sich die Kritik nach Maß und Art im Rahmen des "Erforderlichen" hält (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 41 mwN aus Lehre und Rechtsprechung, insbesondere in FN 126).Die Herabsetzung fremder Unternehmen oder Erzeugnisse ist in erster Linie nach Paragraph 7, UWG zu beurteilen; bei Vorliegen besonderer Umstände kann aber auch Paragraph eins, UWG eingreifen, etwa wenn mit Schlagworten die Pauschalabwertung von Mitbewerbern vorgenommen wird; selbst wahre Behauptungen geschäftsschädigender Art sind nur zulässig, wenn hinreichender Anlass besteht, das eigene Erfolgsstreben mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und wenn sich die Kritik nach Maß und Art im Rahmen des "Erforderlichen" hält (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 41 mwN aus Lehre und Rechtsprechung, insbesondere in FN 126).
Mit der im vorliegenden Fall dem Schreiben der Beklagten vom 17. 2. 1999 entnehmbaren Pauschalabwertung der (für die angesprochenen Verkehrskreise [Dachdeckermeister] nicht nur auf Grund des auch diesen bekanntgewordenen verschärften und vor Gericht ausgetragenen Wettbewerbs der Streitteile erkennbar gemeinten) Klägerin, deren Vorgehen am fraglichen Markt sinngemäß als illegal und unehrlich bezeichnet wird, haben nach der vertretbaren und durch Rechtsprechung auch gedeckten Auffassung der Vorinstanz die Beklagten die Grenzen des lauteren Wettbewerbs klar überschritten, weshalb ihnen diese und sinnähnliche Behauptungen über die Klägerin ohne Verkennung der Rechtslage verboten wurden; dies auch unabhängig davon, dass die Beklagten in beiden genannten Vorverfahren jeweils mit ihrem Prozesstandpunkt in der Sache durchgedrungen sind.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des ao Revisionsrekurses.
Anmerkung
E56551 04A02969European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00296.99D.1214.000Dokumentnummer
JJT_19991214_OGH0002_0040OB00296_99D0000_000